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Anlage N
♦ Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern gehören solche, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) 800 € nicht überschreiten. Geringwertige Wirtschaftsgüter können nur körperliche Gegenstände sein.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für GWG können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Bei den Überschusseinkünften, z. B. Vermietung und Verpachtung oder nicht selbstständige Arbeit ist § 6 Abs. 2 EStG entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG), z. B. im Bereich des häuslichen Arbeitszimmers bei der Abschreibung von Arbeitsmitteln.
Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für „Computerhardware„ sowie die „Betriebs- und Anwendersoftware” eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden (BMF vom 22.2.2022 – IV C 3 –S 2190/21).
Die sofortige Abschreibung gilt nur für selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG). Dies ist nicht der Fall, wenn
Danach sind mehrere Wirtschaftsgüter als Einheit anzusehen, wenn sie als einheitliches Ganzes nach außen in Erscheinung treten und nur in dieser Verbindung nutzbar sind.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer kauft für sein Arbeitszimmer eine Schreibtischkombination, bestehend aus:
Schreibtisch | 450.00 € |
2 Bürocontainern (250 € × 2 =) | 500.00 € |
Computertisch | 150.00 € |
Kaufpreis insgesamt netto | 1.050.00 € |
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer | 199.50 € |
Rechnungsbetrag | 1.249.50 € |
Der Arbeitnehmer kann die Sofortabschreibung nutzen und 1.249,50 € als Werbungskosten abziehen, weil die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für jedes Wirtschaftsgut nicht mehr als 800 € betragen.
Schreibtisch, Rollcontainer und Computertisch sind jeweils selbstständig nutzbar, sind nicht technisch aufeinander abgestimmt und bilden kein einheitliches Ganzes.