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Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum in einer Wohnung, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach vorwiegend / fast ausschließlich beruflich genutzt wird.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind seit 2023 nur abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
Liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Dies betrifft hauptsächlich Personen, die ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer arbeiten.
Abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Wohnung, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Hinzu kommen die Aufwendungen für die Einrichtung des Arbeitszimmers mit Mobiliar, technischen Geräten etc.
Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, ist nur der Abzug der Homeoffice-Tagespauschale in Höhe von (höchstens 210 Tage x 6 € =) 1.260 € (Jahrespauschale) möglich. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel (105 €).
Aber auch Arbeitnehmer, welche ihre Arbeit wechselweise mal im Betrieb und mal zu Hause ausüben, können ihren beruflichen Mittelpunkt zu Hause haben, wenn sie überwiegend (z. B. an drei von fünf Tagen in der Woche) zu Hause arbeiten.
Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen, können aus Vereinfachungsgründen zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und der Jahrespauschale von 1.260 € wählen. Ein Abzug der tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer und der Jahrespauschale ist nebeneinander nicht möglich (konkurrierendes Wahlrecht).
Beispiel
Arbeitnehmer A arbeitet an den ersten drei Tagen der Woche im Homeoffice und an zwei Tagen in der ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb (gleiche Tätigkeit zu Hause wie im Betrieb. Erst nach Auszug seiner Tochter am 1. 9. kann er deren bisheriges Kinderzimmer als häusliches Arbeitszimmer nutzen. Die jährlichen Kosten für das Arbeitszimmer betragen 3.100 €.
Durch die überwiegende Arbeit im Homeoffice stellt die Wohnung den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar. Mangels häuslichem Arbeitszimmer in der Zeit vom 1.1. bis 31.8. (140 Tage) kann er nur die Tagespauschale in Höhe von (140 Tage x 6 € =) 870 € geltend machen.
Ab dem 1.9. kann der Arbeitnehmer wählen: Tagespauschale für 4 Monate von (1.260 € : 4 =) und den tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer von (3.000 € : 12 x 4 =) 1.000 €.
Anlage N
Für Lehrkräfte bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, weil die Haupttätigkeit im Schulbetrieb geleistet wird. In diesen Fällen ist ab 2023 nur die Jahrespauschale von 1.260 € abzugsfähig.
Dies bedeutet: Lehrkräfte, die zum Beispiel am Küchentisch oder in einer kleinen Arbeitsecke zuhause arbeiten, können ab dem 1. Januar 2023 eine Tagespauschale von 6 € für jeden Tag, an dem sie tatsächlich zuhause arbeiten, abziehen. Diesen Betrag können sie indessen nur für maximal 210 Arbeitstage geltend machen. Maximal können also bis zu 1.260 € im Jahr steuerlich abgezogen werden.
Arbeitsmittel / Arbeitsmaterialien
Die Kosten für beruflich genutzte Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch, Schreibtischstuhl, können darüber hinaus in voller Höhe abgesetzt beziehungsweise abgeschrieben werden.
Ebenso zu den Werbungskosten zählen die Kosten für Materialien, die man für den Beruf braucht, wie zum Beispiel Bücher und Fachzeitschriften, Folien, Musikinstrumente bei Musiklehrern, Musikanlagen oder CD-Player – natürlich nur, wenn dafür Aufwendungen angefallen sind.
Entfernungspauschale
Für die Strecke zwischen Wohnung und Schule können Lehrkräfte für jeden einfach gefahrenen Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 Euro als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen (§ 9 Abs. 1 bis 4 EStG).