Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.0 AUSFÜLLEN der Anlage N / Arbeitszimmer

Anlage N 

Einleitung zum Thema

Ob Lehrkraft, Richter, Journalist oder Außendienst-Mitarbeiter: Weil diese Arbeitnehmer auch zuhause arbeiten und dafür ein Zimmer oder eine Arbeitsecke  benötigen, können sie die Kosten dafür in der Steuererklärung unterbringen. 

Es gibt zwei unterschiedliche Fälle:

  1. Häusliches Arbeitszimmer

Ist Ihr Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit, können Sie die gesamten anfallenden Kosten absetzen. Wenn es Ihnen indessen widerstrebt, dafür in jedem Jahr die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nachzuweisen, machen Sie einfach eine Jahrespauschale von 1.260 € geltend und sind mit dem Arbeitszimmer fertig.  

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen, mindern Sie die Jahrespauschale um jeweils ein Zwölftel.

2.        2Homeoffice / Arbeitsecke

In allen anderen Fällen können Sie eine sog. Homeoffice-Pauschale als Tagespauschale von  6 € pro Tag in Anspruch nehmen, die auf 210 Tage im Jahr begrenzt ist. Der Jahresbetrag für die Tagespauschale beträgt somit ebenfalls (210 Tage x 6 € =) 1.260 €. Die Tagespauschale gilt insbesondere für Lehrkräfte, weil sie  ihren beruflichen Mittelpunkt nicht zuhause haben. 

 

Beide Pauschalen, die Jahrespauschale für ein Arbeitszimmer und die Tagespauschale für Homeoffice, sind personenbezogen anzuwenden. Die Pauschalen können nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern sind ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen. Auch bei der Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer ist die Jahrespauschale aufgrund ihrer Personenbezogenheit nur einmal anzuwenden.

Übersicht

Häusliches Arbeitszimmer mit Wahlrecht a) Nachweis der Aufwendungen oder  Voll abzugsfähig
  b) Pauschaler Abzug 1.260 € Jahrespauschale 
Homeoffice Pauschaler Abzug der Aufwendungen (6 € für  höchstens  210 Kalendertage, höchstens  1.260 € Tagespauschale 

 

♦   Bestimmung als häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird (BFH-Urteile vom 22. März 2016 – VIII R 10/12 und VIII R 24/12 und vom 8. September 2016 – III R 62/11); eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 – GrS 1/14).

Es muss sich nicht zwingend um Arbeiten büromäßiger Art handeln; ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Betätigung gegeben sein.

In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume (BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 – VI R 130/01 und vom 19. September 2002 – VI R 70/01). So kann auch ein Raum z. B. im Keller (BFH-Urteil vom 11. November 2014 – VIII R 3/12) oder unter dem Dach (Mansarde) des Wohnhauses, in dem die Wohnung des Steuerpflichtigen liegt, ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen des Steuerpflichtigen als gemeinsame Wohneinheit verbunden sind.

  • Arbeitsecke kein häusliches Arbeitszimmer

Ein in die häusliche Sphäre eingebundener Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. „Arbeitsecke”), ist kein häusliches Arbeitszimmer (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2015 – GrS 1/14). Hierfür können Aufwendungen oder die Jahrespauschale nicht als Werbungskosten nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG abgezogen werden.

Dagegen kann es sich bei einem im Keller oder im Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses befindlichen Raum, der nicht zur Privatwohnung des Steuerpflichtigen gehört, sondern zusätzlich angemietet wurde, um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handeln (Normales Büro / BFH-Urteile vom 26. Februar 2003 – VI R 160/99 und vom 18. August 2005 – VI R 39/04). In diesem Fall sind die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig. Dies gilt auch für Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (z. B. Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume), selbst wenn diese ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind (BFH-Urteile vom 28. August 2003 – IV R 53/01 und vom 26. März 2009 – VI R 15/07)

  • Arbeitsmittel 

Arbeitsmittel (z. B. ein ausschließlich beruflich genutzter Schreibtisch, Bücherschränke oder Computer) gehören nicht zu den Aufwendungen für ein häusliches  Arbeitszimmer oder einem Homeoffice. Diese Gegenstände können – ggf. im Wege der Absetzung für Abnutzung – in den Zeilen 57 bis 59 zusätzlich geltend gemacht werden. 

Ebenso zu den Arbeitsmitteln  zählen die Kosten für Materialien, die man für den Beruf braucht, wie zum Beispiel Bücher und Fachzeitschriften, Folien,  Musikinstrumente bei Musiklehrern, Musikanlagen oder CD-Player.

  • Mehrere berufliche Tätigkeiten

Übt der Steuerpflichtige mehrere berufliche Tätigkeiten aus, sind die Aufwendungen den einzelnen Tätigkeiten zuzuordnen.  Es ist indessen zulässig, wenn der Steuerpflichtige auf die Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten verzichtet und die Aufwendungen insgesamt nur einer Tätigkeit zuordnet. 

  • Homeoffice oder häusliches Arbeitszimmer 

Aber auch Arbeitnehmer, welche ihre Arbeit wechselweise mal im Betrieb und mal zu Hause ausüben, können ihren beruflichen Mittelpunkt zu Hause und damit ein häusliches Arbeitszimmer haben, wenn sie überwiegend (z. B. an drei von fünf Tagen in der Woche) zu Hause arbeiten.

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für ein solches häusliches Arbeitszimmer erfüllen, können aus Vereinfachungsgründen zwischen den tatsächlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und der Jahrespauschale von 1.260 € wählen. Ein Abzug der tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer und der Jahrespauschale ist nebeneinander nicht möglich (konkurrierendes Wahlrecht). 

Beispiel

Arbeitnehmer A arbeitet an den ersten drei Tagen der Woche im Homeoffice und an zwei Tagen in der ersten Tätigkeitsstätte im Betrieb (gleiche Tätigkeit zu Hause wie im Betrieb). Erst nach Auszug seiner Tochter am 1. 9. kann er deren bisheriges Kinderzimmer als häusliches Arbeitszimmer nutzen. Die jährlichen  Kosten für das Arbeitszimmer betragen 3.100 €.

Durch die überwiegende Arbeit im Homeoffice stellt die Wohnung den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar. Mangels häuslichem Arbeitszimmer in der Zeit vom 1.1. bis 31.8. (140 Tage) kann er nur die Tagespauschale in Höhe von (140 Tage x 6 € =) 870 € geltend machen. 

Ab dem 1.9. kann der Arbeitnehmer wählen: Tagespauschale für 4 Monate von (1.260 € : 4 =)  und die tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer von (3.000 € : 12 x 4 =) 1.000 €. 

Anlage N

  • Lehrkräfte

Für Lehrkräfte bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, weil die Haupttätigkeit im Schulbetrieb geleistet wird. In diesen Fällen ist nur die Tagespauschale bis 1.260 € abzugsfähig. 

Dies bedeutet: Lehrkräfte, die zum Beispiel am Küchentisch oder in einer kleinen Arbeitsecke zuhause arbeiten, können eine Tagespauschale von 6 € für jeden Tag, an dem sie tatsächlich zuhause arbeiten, abziehen. Diesen Betrag können sie indessen nur für maximal 210 Arbeitstage geltend machen. Der Höchstbetrag für die Tagespauschale beträgt somit (210 Tage x 6 € =) 1.260 €. 

Werbungskosten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer kann seine Aufwendungen für Homeoffice in Zeile 44 als Werbungskosten abziehen. Dabei gelten die Regelungen für "häusliche Arbeitszimmer". 

Anlage N

Tipp Umzugskosten wegen Homeoffice

Verbessert ein Umzug die Arbeitsbedingungen zu Hause, lassen sich die Kosten dafür als Werbungskosten absetzen (Finanzgericht Hamburg, Az. 5  K 190/22, nicht rechtskräftig).  Geklagt hatte ein Ehepaar, das mit Kind in  einer 65 qm großen Wohnung gelebt hatte. Die Arbeit im Homeoffice fand am Küchentisch statt. Das war auf Dauer nicht zumutbar. Die Familie zog in eine größere Wohnung, in der sie zwei Arbeitszimmer einrichtete.  

♦   Gelegentliche Fahrten zum Betrieb

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer in der Wohnung des Arbeitnehmers anmietet und anschließend dem Arbeitnehmer wieder überlässt, ist das Arbeitszimmer die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers (betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers).

Sucht der Arbeitnehmer mit regelmäßiger Arbeitsstätte im „Homeoffice” den Betriebssitz des Arbeitgebers oder andere ortsgebundene betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers im Durchschnitt mindestens einmal wöchentlich auf (mindestens 46 mal im Kj.), so handelt es sich dort um weitere regelmäßige Arbeitsstätten.

Diese Fahrten werden regelmäßig als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sein, da der private Bereich der Wohnung insoweit den beruflichen Bereich des „Home-Office” überlagert. Die Fahrten sind also keine Dienstreisen, vielmehr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hierfür gibt es nur die Entfernungspauschale (OFD Frankfurt, 7.5.2009, S 2334 A - 18 - St 211).

Anlage N

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