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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Wichtig
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum in einer Wohnung, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder organisatorischer Arbeiten dient. Ein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne setzt also einen Raum voraus, der fast ausschließlich beruflich genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist (BFH Urteil vom 03.04.2019 - VI R 46/17; anerkannt Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin).
Abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Wohnung, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG).
Hinzu kommen die Aufwendungen für die Einrichtung des Arbeitszimmers mit Mobiliar, technischen Geräten etc.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in unterschiedlicher Höhe abzugsfähig:
Ein Abzug der Aufwendungen in voller Höhe ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet (§ 9 Abs. 5 i. V. Mit § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG).
Davon profitieren alle Arbeitnehmer, die ausschließlich in ihrem Arbeitszimmer ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, z. B. IT-Mitarbeiter mit einem Heimarbeitsplatz.
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind nur bis 1.250 € abzugsfähig, wenn für ergänzende Tätigkeiten kein Arbeitsplatz im Betrieb oder in der Behörde zur Verfügung steht, wenn also an verschiedenen Orten gearbeitet wird (§ 9 Abs. 5 i. V. Mit § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 EStG).
Davon profitieren vom allem Außendienstmitarbeiter, Lehrer und Richter.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde für die Jahre 2020 und 2021 die Homeoffice-Pauschale eingeführt.
Die Homeoffice-Pauschale gibt es für alle, die kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben, aber im Homeoffice arbeiten. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 5 € pro Tag, maximal jedoch (120 Tage x 5 € =) 600 € im Jahr (§ 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG).
Übersicht
Häusliche Arbeitszimmer lassen sich wegen der unterschiedlichen Regelungen in drei Gruppen aufteilen:
Gruppe 1 | Gruppe 2 | Gruppe 3 |
Sie arbeiten an verschiedenen Orten (z. B. Lehrer, Richter, Außendienstler) | Sie arbeiten ausschließlich zu Hause | Sie arbeiten in einer Arbeitsecke im Homeoffice |
Abzug höchstens 1.250 € | Abzug in voller Höhe | Kein Abzug / Pauschale |
♦ Details zum Arbeitszimmer
Weil eine Trennung der Aufwendungen für ein Zimmer in berufliche und private Nutzung nicht so ohne weiteres möglich ist, lässt das Gesetz zunächst überhaupt nichts zum Abzug zu (§ 9 Absatz 5 Satz 1 EStG i. V. mit § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 1 EStG). Eine Trennung der Aufwendungen scheitere schon an der einfachen Frage, in welchem Umfang das Zimmer beruflich genutzt werde, ohne in die private Sphäre des Steuerzahlers einzudringen, so der BFH Beschluss vom 27.07.2015 - GrS 1/14; BFH Urteile vom 16.2.2016 - IX R 23/12 und IX R 20/13. Allerdings gibt es vom Abzugsverbot zwei Ausnahmen:
1. Arbeit an verschiedenen Orten
Wenn Sie an verschiedenen Orten arbeiten, weil für bestimmte Arbeiten beim Arbeitgeber für diese Arbeiten kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Außendienstler, Lehrer, Richter), sind die Aufwendungen bis höchstens 1.250 € abzugsfähig.
Beispiele: Ein Lehrer bereitet zu Hause seinen Unterricht für den nächsten Schultag vor; ein Richter schreibt zu Hause seine Urteile. In diesen Fällen sind höchstens 1.250 € abzugsfähig.
Weil der Höchstbetrag personenbezogen ist, kann jeder Ehepartner, wenn beide berufstätig sind und dasselbe Arbeitszimmer nutzen, die Hälfte der Arbeitszimmerkosten in der Anlage N bis zum Höchstbetrag von 1.250 € geltend machen.
2. Arbeit ausschließlich zu Hause
Wenn Sie ausschließlich zu Hause arbeiten, das Arbeitszimmer somit den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet, sind die Arbeitszimmerkosten in voller Höhe abzugsfähig.
Beispiel: IT-Mitarbeiter arbeitet nur von zu Hause aus.
Stellen Sie die anteiligen Aufwendungen zusammen und tragen in Zeile 44 ein:
Anlage N Papierformular
Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit, begrenzt das Finanzamt die abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 €.
Anlage N Papierformular
Die Kosten für Arbeitsmittel sind zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.250 € absetzbar.
♦ Berechnung der Aufwendungen
Als Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommen in Betracht: Gebäude-Abschreibung, Aufwendungen für Reparaturen und Renovierung, Feuerversicherung, Grundsteuer, Schornsteinfeger, Müllabfuhr, Frischwasser, Abwasser, Strom, Heizung und Reinigung, Zinsen für Bauschulden.
Hinzu kommen die Aufwendungen für die Einrichtung des Zimmers.
Aufwendungen, die direkt dem häuslichen Arbeitszimmer zuzuordnen (z. B. Renovierung des Arbeitszimmers), werden zu 100 % berücksichtigt.
Soweit die Kosten der Wohnung / des Hauses nicht direkt dem Arbeitszimmer zuzuordnen sind wie z.B. Gebäude-Abschreibung, die Aufwendungen für eine Dachreparatur oder für eine Zentralheizung, ist allein der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende prozentuale Anteil an den Gesamtaufwendungen abzugsfähig. Dieser Anteil ist grundsätzlich im Schätzungswege nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche des Einfamilienhauses bzw. der Eigentumswohnung (Wohnflächenverhältnis) (§ 162 der Abgabenordnung) zu berechnen.
♦ Kein Arbeitszimmer? Dann Arbeitsecke
Haben Sie kein häusliches Arbeitszimmer, können Sie für jeden Kalendertag im Homeoffice einen Betrag von 5 €, höchstens 600 € im Jahr in Zeile 45 Anlage N eintragen (§ 4 Abs. 4 Nr. 6b EStG). Dazu sind die Tage im Homeoffice einzutragen.
Dies bedeutet: Damit die Arbeitnehmer, die wegen der Covid-19-Pandemie in einer sog. "Arbeitsecke" zu Hause arbeiten, nicht ganz leer ausgehen, ist eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von (5 € pro Arbeitstag, höchstens 120 Tage =) 600 € eingeführt worden. Die restlichen über 120 hinausgehenden Tage, an denen Sie im Homeoffice waren, sind nicht begünstigt.
Daneben sind indessen die weiteren Kosten für die Einrichtung der Arbeitsecke (die Arbeitsmittel) abzugsfähig, d. h. eigene Aufwendungen für PC etc. können unabhängig von der Homeoffice-Pauschale abgezogen werden.
Anlage N Papierformular
Das Finanzamt kürzt auf 120 Tage
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Das aktuelle BMF-Schreiben zum häuslichen Arbeitszimmer finden Sie unter 2.0 (BMF 06.10.2017 - IV C 6 - S 2145/07). |
Ein „gemischt genutztes“ Appartement ist kein Arbeitszimmer. Dies musste sich ein Steuerfachwirt sagen lassen, der im Home-Office seine Arbeit verrichtete. Sein Zweizimmerapartment von 73 qm in offener Bauweise war mit zwei Computern, Regalschränken, Tischrechnern, zwei Druckern, einer Telefonanlage sowie einem Faxgerät ausgestattet und wurde für die berufliche Tätigkeit genutzt. Die rund 3,6 qm große Küche ragte in offener Bauweise in diesen als Büro genutzten Bereich hinein. Vom BFH abgeschmettert mit der Begründung, das Appartement sein kein Arbeitszimmer, sei nicht büroartig geprägt und werde in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt (BFH vom 8.9.2016 - III R 62/11).
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