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Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Fortbildungskosten sind Aufwendungen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung anfallen. Sie sind als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe abzugsfähig.
Anlage N
Ausbildungskosten
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium als nur als Sonderausgaben bis zur Höhe von 6.000 € jährlich abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Ist die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium indessen Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis), können die dabei entstandenen Aufwendungen Werbungskosten sein, weil im Rahmen des Dienstverhältnisses steuerpflichtige Einnahmen anfallen.
Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, können Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf und für einen Berufswechsel vorbereitende Umschulungsmaßnahmen als Werbungskosten abziehbar sein (§ 9 Abs. 6 EStG). Das gilt auch für die Aufwendungen für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder ein weiteres Studium (z. B. Masterstudium), wenn dieses mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
Als Aufwendungen zur Berufsausbildung können Sie z. B. Prüfungsgebühren, Fachliteratur, Schreibmaterial oder Reisekosten geltend machen. Ersatzleistungen von Dritten (auch weckgebundene Leistungen nach dem SGB III oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder Zuschüsse im Rahmen des sog. Aufstiegs-BaföG) müssen Sie jedoch von Ihren Aufwendungen abziehen.
Fortbildung im Beruf
Auch ohne Abschluss einer Berufsausbildung sind Aufwendungen zur Fortbildung als Werbungskosten abzugsfähig.
Beispiel:
Arbeitnehmer A ist als ungelernter Arbeiter in einer Großhandlung tätig. Er besucht auf eigene Kosten einen Lehrgang "Fertigkeiten mit einem Computer", um IT-Kenntnisse für die Aufgaben in der Großhandlung zu erwerben. Die Kosten sind als Werbungskosten abzugsfähig, weil sie beruflich veranlasst sind. .
♦ Fortbildung oder Ausbildung ?
Bei den Kosten für Bildungsmaßnahmen unterscheidet das Steuerrecht zwischen den in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähigen Fortbildungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG) und den lediglich begrenzt mit 6.000 € als Sonderausgaben abzugsfähigen Ausbildungskosten (für die Erstausbildung / § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Ausbildungskosten wirken sich nur aus, wenn der Steuerpflichtige oder sein Ehepartner ein zu versteuerndes Einkommen haben, das den Grundfreibetrag übersteigt.
Fortbildungskosten wirken sich indessen auch dann aus, wenn kein ausreichendes Einkommen zu versteuern ist. So können Verluste / negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Wege des Verlustabzugs durch Rücktrag oder Vortrag in andere Kalenderjahre zur Steuerersparnis führen.
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♦ Erstausbildung Voraussetzung für Fortbildungskosten
Kosten der Berufsfortbildung sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Bildungsmaßnahme eine Erstausbildung vorausgegangen § 9 Abs. 6 EStG).
Ausnahme: Wenn die Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis, Lehre)* erfolgt.
*Ausbildungsdienstverhältnis / Begriff
Wer als Auszubildender in einem Arbeitsverhältnis / Lehre oder als Beamtenanwärter, Referendar oder Lehramtsanwärter tätig ist, erhält Unterhaltszuschüsse, die als Arbeitslohn steuerpflichtig sind. Durch den Zusammenhang mit einer Einkunftsquelle sind alle Aufwendungen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten abzugsfähig.
Dies bedeutet: Obwohl Sie eine Ausbildung absolvieren, haben Sie zwar Berufsausbildungskosten, die aber als Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig sind.
Eine Erstausbildung ist eine geordnete vollzeitige Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten, die mit einer Abschlussprüfung endet. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen (§ 9 Abs. 6 EStG).
Zur Erstausbildung gehören insbesondere der
Beispiel 1: Fortbildungskosten nicht anerkannt
Der Steuerpflichtige wurde nach Schulabschluss Rahmen des Zivildienstes zum Rettungssanitäter ausgebildet und schloss die Ausbildung mit der staatlichen Prüfung für Rettungssanitäter ab. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG (FG Münster, Urteil vom 06.05.2010, 3 K 3347/07 F).
Beispiel 2: Fortbildungskosten anerkannt
Der Steuerpflichtige hatte vor seiner Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer eine Ausbildung für kleinere Flugzeuge im nicht gewerblichen Bereich absolviert, die eine Erstausbildung darstellt. Die spätere Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer ist somit eine Zweitausbildung mit der Folge, dass die Kosten von 40.000 € als Werbungskosten abzugsfähig sind (BFH, Urteil vom 30.09.2008 – VI R 4/07.
Unabhängig davon, ob ein Ausbildungsdienstverhältnis / Lehre besteht, sind die Aufwendungen für die Fortbildung in einem bereits erlernten Beruf für Maßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abzugsfähig.
Fortbildungsmaßnahmen ohne Abschluss einer Berufsausbildung
Dazu gehören Maßnahmen bei Arbeitslosigkeit (Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 10.04.2003 - 3 K 2837/01), aber auch bei Veränderungen im beruflichen und persönlichen Bereit (z. B. Versetzung in einen anderen betrieblichen Bereich, Übernahme einer anderen Tätigkeit, Wechsel des Vorgesetzten, drohende Insolvenz des Arbeitgebers, Betriebsnachfolge oder Betriebsübergang, Personalabbaupläne, angekündigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses).
Aufnahme eines Zweitstudiums
Dasselbe gilt für die Aufwendungen für ein weiteres Studium / Zweitstudium, wenn dieses in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht (R 9.2 LStR).
Fortbildungskosten Anlage N
und
Ausbildungskosten Anlage Sonderausgaben
♦ Beispiele für Kosten der Ausbildung / Fortbildung
Kursgebühren zum Erwerb von Grundkenntnissen (z.B. in einer Fremdsprache) sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Aufwendungen für einen Sprachkurs können insbesondere dann beruflich veranlasst sein, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens des Steuerpflichtigen Fremdsprachenkenntnisse erfordert (BFH Urteil v. 10. 4. 2002 – VI R 46/01)
Verfügt ein Steuerpflichtiger nicht über die an seinem Arbeitsplatz erforderlichen Computerkenntnisse, sind Aufwendungen zum Erwerb dieser Kenntnisse Erwerb abzugsfähig, wenn sie für die berufliche Weiterentwicklung zwingend erforderlich sind. Dies kann durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24.10.2005 - 5 K 1944/03).
Aufwendungen für den Besuch von Abendkursen an Volkshochschulen sind i. d. R. weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abziehbar, weil sie der Erweiterung der Allgemeinbildung dienen und es sich insoweit um Kosten der Lebensführung handelt.
Die Aufwendungen können Ausbildungskosten sein, wenn es sich um Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erste Berufsausbildung handelt.
Der Abzug von Fortbildungskosten kann in Betracht kommen, wenn es sich um Fachlehrgänge, z. B. Computerkurse, Kurse über Rechnungswesen, Steuerlehre oder auch Sprachkurse, handelt, die mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängen und deshalb erwerbsbezogen sind (R 9.3 LStR 2013).
Die Kosten einer Fortbildung sind in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, einzutragen in die Anlage N Zeile 46.
Berufsfortbildung ist jede beruflich veranlasste Ausbildung oder Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder des Erststudiums. Das können sein:
Erhält der Arbeitnehmer Fortbildungskosten wie z. B. Kursgebühren von seinem Arbeitgeber später erstattet, handelt es sich dabei um Arbeitslohn, der steuerpflichtig und im Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist. Die erstatteten und versteuerten Beträge sind als Werbungskosten abzugsfähig. Versteuerung und Abzug gleichen sich aus.
Ausnahme
Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten in bestimmter Höhe darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten und sind folglich - weil steuerfrei - nicht im Bruttolohn enthalten (§ 3 Nr. 16 EStG). Die steuerfrei erstatteten Beträge dürfen nicht als Werbungskosten eingetragen werden, weil sie mit steuerfreien Einnahmen in Verbindung stehen (§ 3c EStG). Nur soweit sie nicht steuerfrei sind, können sie als Werbungskosten berücksichtigt werden.