Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.1.0 Fortbildungskosten Zeile 46

Anlage N

Wichtig

Bei Aufwendungen für berufsbezogene Bildungsmaßnahmen unterscheidet das Steuerrecht zwischen den als Werbungskosten voll abzugsfähigen Fortbildungskosten (§ 9 Abs. 6 EStG)  und den lediglich mit 6.000 € begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähigen Ausbildungskosten für die Erstausbildung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). 

Als Fortbildungskosten werden Aufwendungen angesehen, durch die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Beruf erhalten, erweitert oder den sich ändernden beruflichen Anforderungen angepasst werden.

  • Werbungskosten nach Erstausbildung

Ist einer Bildungsmaßnahme eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen (Erstausbildung), handelt es sich bei weiteren durch Berufsausbildung veranlassten Aufwendungen um Werbungskosten. Dies gilt auch für die Kosten eines Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung. Eine Erstausbildung wird dabei nur anerkannt, wenn sie eine Mindestdauer von 12 Monaten hat.

♦   Übersicht

Ausbildung   Fortbildung
  • Erste Lehre oder Berufsausbildung in einem Land der EU, 
  • Erststudium (egal in welchem Land),
  • Besuch einer allgemeinbildenden Schule.
  • Jede beruflich veranlasste Weiterbildung nach Abschluss der ersten Ausbildung oder eines  Erststudiums, also z. B.
  1. Studium nach einer Ausbildung (Lehre),
  2. Masterstudium nach einem Bachelorstudium,
  3. Zweitstudium,
  4. Umschulung.

Fortbildungskosten sind - als Werbungskosten - in die Anlage N Zeile 46 einzutragen, wohingegen Ausbildungskosten  in die Anlage Sonderausgaben Zeile 13 gehören. 

Anlage N Papierformular

Anlage Sonderausgaben Papierformular

  • Bei Fortbildungskosten Verlustabzug möglich

Der Abzug als Fortbildungskosten hat gegenüber Ausbildungskosten eine weiteren Vorteil: 

Ausbildungskosten wirken sich steuerlich nur aus, wenn Sie steuerpflichtige Einkünfte haben. Außerdem werden sie nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Wenn Sie keine oder nur geringe Einnahmen haben, bleiben Ausbildungskosten steuerlich unberücksichtigt. 

Wohingegen nicht ausgeschöpfte Fortbildungskosten durch Verlustvortrag noch in kommenden Jahren abgezogen werden können. Diesen Verlustabzug gibt es bei den Ausbildungskosten nicht.

? Verlustabzug: Begriff eingeben + Suchen antippen

Tipp Wer ist abzugsberechtigt?

Zum Abzug von Fortbildungskosten ist grundsätzlich nur derjenige berechtigt, der die Aufwendungen getragen hat. Woher die Geldmittel stammen, ist indessen steuerlich ohne Bedeutung.

Stammen die Geldmittel von Ihren Eltern aus deren Unterhaltsleistungen, können Sie die Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung abziehen. Sie als Empfänger der Unterhaltsmittel sind abzugsberechtigt.   darfst –

  • Zu den Fortbildungskosten gehören insbesondere:

1. Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur.

2. Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort; i. d. R. nur in Höhe der Entfernungspauschale.

3. Mehraufwendungen für Verpflegung (maximal für 3 Monate).

4. Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung (es ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen).

  • Nicht abzugsfähige Aufwendungen

Allgemeine Sprach- oder Computerkurse, Kurse an der Volkshochschule oder Fortbildungen in einem nicht ausgeübten Beruf werden steuerlich nicht berücksichtigt. Diese Kosten gehören zur privaten Lebenshaltung (§ 12 EStG).

♦   Weitere Details zu Fortbildungskosten

Ist einer Bildungsmaßnahme oder einem Studium eine abgeschlossene erstmalige Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Erststudium vorausgegangen, liegen für die weitere Ausbildung veranlassten Aufwendungen Fortbildungskosten vor, wenn ein konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang mit derzeit oder später steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht (§ 9 Abs. 6 Satz 1 EStG).

  • Es gilt das Abflussprinzip

Für die Fortbildungsausgaben gilt das sog. Abflussprinzip des § 11 EStG. Aufwendungen sind daher in dem Kj. als Werbungskosten abzugsfähig, in dem sie geleistet wurden. Dies gilt auch, wenn sie mit Kredit finanziert worden sind. Werbungskosten sind nicht etwa die Tilgungsbeträge des Kredits, sondern die Aufwendungen für die Fortbildung selbst.

Liegt eine Fortbildung vor, deren Kosten als Werbungskosten abzugsfähig  sind, können alle Aufwendungen abgesetzt werden, die mit dieser Fortbildungsmaßnahme zusammenhängen. Werbungskosten sind danach die Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Ausgaben  für Fachliteratur, ferner die Kosten der Fahrten zum Fortbildungsort und Mehraufwendungen für Verpflegung.  Bei länger andauernder Fortbildung sind auch die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers abzugsfähig. 

♦   Für Eltern Kindergeld / Kinderfreibeträge

Haben Sie bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, erhalten Ihre Eltern, wenn Sie sich in einer Zweitausbildung oder einem Zweitstudium befinden, nur Kindergeld oder Kinderfreibeträge, wenn Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis / Minijob sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Dazu konkret mehr im Beispiel Frank Muster unten.

♦    Zweitausbildung / Umschulung

Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums können Sie Aufwendungen für eine weitere Ausbildung (Zweitausbildung / Zweitstudium) als Werbungskosten absetzen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.

Eingeläutet wurde diese Regelung durch den BFH:

Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme / Zweitausbildung, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, können vorab entstandene Werbungskosten sein (BFH Urteil vom 04.12.2002 - VI R 120/01).

Als Fortbildungskosten abzugsfähig sind z. B.

  • Zweitausbildung eines Biologielaboranten zu einem Steuerfachgehilfen (BFH v. 19.12.2003, VI R 2/02, BFH/NV 2004, 774.
  • Zweitausbildung einer Stewardess zu einer Verkehrsflugzeugführerin BFH Urteil vom 27.05.2003 - VI R 85/02
  • Zweitausbildung eines Bankkaufmanns zum Verkehrsflugzeugführer BFH Urteil vom 27.05.2003 - VI R 9/02
  • Zweitausbildung eines Krankenpflegers zum Heilpraktiker Niedersächsisches FG v. 30.6.2000, 8 K 475/98
  • Fortbildung eines kaufmännischen Angestellten zum "geprüften Pharmareferenten" Niedersächsisches FG v. 30.6.2000, 8 K 475/98,
  • Zweitausbildung einer Bürokauffrau zur Fremdsprachenkorrespondentin FG Baden-Württemberg v. 25.1.1991, 9 K 161/89,
  • Fortbildung einer Verkäuferin zur Kosmetikerin FG Rheinland-Pfalz v. 17.9.1993, 7 K 2614/92 ;
  • Ausbildung einer angelernten Pflegehelferin zur Altenpflegerin BFH Urteil vom 04.08.1994 - VI R 22/94 (NV)
  • Ausbildung eines Masseurs zum Physiotherapeuten FG Rheinland-Pfalz v. 24.4.2001, 2 K 1835/99, , ebenso die Ausbildung einer Praxishilfe zum Masseur ;
  • Ausbildung eines Taxifahrers zum Fahrlehrer  desgl. Ausbildung eines Fluglotsen zum Fluglehrer Hessisches FG Urteil vom 15.02.1996 - 13 K 2517/94

♦   Ausbildung / Erwerbstätigkeit im Detail

Auch während einer Zweitausbildung haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld bzw.  Kinderfreibeträge, wenn das Kind keiner oder nur einer geringen Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit ist gering / unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Ob das Kind über weitere Einkünfte verfügt (Kapital- oder Vermietungseinkünfte) ist steuerlich ohne Bedeutung.

Beispiel:

Frank Muster hat nach seinem Abitur eine Ausbildung als Bankkaufmann begonnen und erfolgreich abgeschlossen. Danach nimmt er ein Studium der Betriebswirtschaft an einer Fernuniversität auf, das er später mit einem Examen abschließt. Parallel zu seinem Studium arbeitet er weiter in der Bank. Die Phasen seiner Ausbildung bzw. Fortbildung führen zu unterschiedlichen Ergebnissen:

Ausbildungsphase

In der Ausbildungsphase zum Bankkaufmann kann Frank Muster seine Ausbildungskosten in seiner Steuererklärung, sofern er eine solche abgibt, als Sonderausgaben geltend machen. Seine Eltern erhalten für ihn Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge.

Anlage Sonderausgaben Papierformular Frank Muster

Anlage Kind Papierformular der Eltern

Fortbildungsphase

In der Fortbildungsphase zum Betriebswirt kann Frank Muster seine Aufwendungen für das Studium in seiner Steuererklärung als Fortbildungskosten ansetzen. Seine Eltern erhalten weiter Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge, sofern die Erwerbstätigkeit ihres Kindes nicht mehr als 20 Stunden pro Woche ausmacht.

Anlage N Papierformular Frank Muster

Anlage Kind Papierformular der Eltern

Variante Fortbildungsphase

Wenn die Erwerbstätigkeit von Frank Muster in der Fortbildungsphase mehr als 20 Stunden beträgt, kann er zwar auch seine Fortbildungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen, Ansprüche seiner Eltern auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge bestehen dann aber nicht mehr.

Anlage N PapierformularFrank Muster

⇒   Tipps zu Fortbildungskosten

Tipp Duale Ausbildung

Im Falle der dualen Ausbildung besteht zwischen dem Auszubildenden / Studierenden und dem Ausbildungsbetrieb ein sog. Ausbildungsdienstverhältnis (Ausbildung mit Salär). Der Auszubildende / Studierende bezieht steuerpflichtigen Arbeitslohn und kann im Gegenzug alle mit der Ausbildung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen (R 9.2 LStR).

Findet die Fortbildung nicht nur im Betrieb des Arbeitgebers statt, sondern z. B. auch durch Besuch der Berufsschule / Uni, ist die Bildungseinrichtung regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte, sodass die dortige Fortbildung steuerlich eine Auswärtstätigkeit ist (BFH 22.11.2012, III R 64/11).

Dies bedeutet: Die Fahrtkosten zur auswärtigen Bildungseinrichtung sind nicht mit der Entfernungspauschale, sondern mit den tatsächlich entstandenen Kosten – hier pauschal 0,30 € je gefahrenen Kilometer - abzurechnen (BFH 05.02.2015  - III R 24/14). Absetzbar sind auch mögliche Kosten der Unterbringung und die Verpflegungsmehraufwendungen.

Tipp Fortbildung bei Mutterschutz

Auch wenn Sie vorübergehend nicht berufstätig sind, z. B. wegen Mutterschutz, können Sie Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen. An dieser Stelle greifen zwei Regelungen: Entweder der Verlustausgleich - mit anderen positiven Einkünften (§ 2 Abs. 3 EStG) oder der Verlustabzug (§ 10d EStG) durch Verlustrücktrag in das Vorjahr oder Verlustvortrag in künftige Jahre.

Tipp Studierende aufgepasst: Verlustabzug

Sie können die Kosten für das Zweitstudium als Verluste für spätere Zeiten über die Anlage N beim Finanzamt festhalten lassen, indem Sie in einer Einkommensteuererklärung mit Anlage N in Zeile 46  den Verlust feststellen lassen (§ 10d EStG). Dazu gehören auch die Mietkosten für eine Wohnung am Studienort, wenn sie weiterhin bei ihren Eltern gemeldet sind. Der Antrag dafür wird in Zeile 2 des Hauptvordrucks gestellt.

Achtung: Der Antrag dazu muss in der Steuererklärung bis zum 31.7. des folgenden Jahres gestellt werden. Dazu mehr unter Steuererklärung / Abgabefristen.

Tipp Vorweggenommene Fortbildungskosten

Wer z. B. als Arbeitsloser in einem Jahr keine steuerpflichtigen Einnahmen hat, aber Fortbildungskosten, kann eine Steuererklärung abgeben und in der Anlage N Reisekosten durch Vorstellungsgespräche, Kosten für Seminare, aber auch für Arbeitsmittel geltend machen. Die Aufwendungen führen zu Verlusten, die im nächsten Jahr von den Einkünften abgezogen (Verlustabzug / § 10d EStG).

Der Weg zum Verlustabzug erscheint etwas "unübersichtlich". Deshalb wollen wir ihn aufzeigen. Dazu sind folgende Schritte notwendig:  

Zunächst die Feststellung eines Verlustes beantragen: Dazu Steuererklärung abgeben,

1. im Hauptvordruck Kästchen Zeile 2  ankreuzen

2. in der Anlage N Werbungskosten eintragen, z. B. Fortbildungskosten

Hauptvordruck Papierformular

Anlage N Papierformular

Das Finanzamt stellt im Steuerbescheid einen Verlust aus Nichtselbständiger Arbeit fest, der im nächsten Jahr abgezogen werden kann.

Verlustabzug im nächsten Jahr

Anlage Sonstiges Papierformular

Wenn der festgestellte Verlust abgezogen werden soll, dann in Zeile 7 Anlage Sonstiges das Kästchen ankreuzen.

♦   Tipp Kontostand minus 50.000 €? Was tun?

Im zweiten Ausbildungsgang sind, wie bereits gesagt, die entstandenen Kosten als Fortbildungskosten einzustufen und in voller Höhe absetzbar.

Studierende mit keinem oder nur geringem Einkommen können die Kosten für das Zweitstudium für spätere Zeiten über die Anlage N beim Finanzamt festhalten lassen, indem sie in einer Einkommensteuererklärung mit Anlage N den Verlust feststellen lassen (§ 10d EStG).

Beispiel: 

Julia Muster studiert seit Oktober 2020 an einer Privat-Uni in Münster auf einen Bachelor-Abschluss BWL. Vorher hat sie eine Banklehre mit Erfolg abgeschlossen. Ihr Studium ist also keine Erstausbildung. Deshalb kann sie die gesamten Studienkosten als Fortbildungskosten geltend machen.

Weil Julia noch mit Hauptwohnsitz bei ihren Eltern in Bielefeld gemeldet ist, kann sie die Unterbringung in Münster nach den Regeln der doppelten Haushaltsführung absetzen. Dazu gehören als Big-Points die gezahlten Mieten für ein Appartement, die Kosten der Einrichtung, Studiengebühren. Insgesamt können abzugsfähige Kosten für einen Zeitraum von drei Jahren mehr als 50.000 € betragen, die als vorweggenommene Werbungskosten mit späteren Einkünften verrechnet werden können(Verlustabzug nach § 10d EStG).

Tipp Arbeitgeberleistungen

Trägt der Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, handelt es sich dabei nicht um Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer muss nichts versteuern.

Anzunehmen ist ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers, wenn die Fortbildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Ein Indiz dafür ist, wenn die Zeit für die Fortbildungsmaßnahme ganz oder teilweise als Arbeitszeit angerechnet wird. Arbeitslohn muss auch dann nicht vorliegen, wenn der Arbeitgeber eine Rechnung an den Arbeitnehmers übernimmt (R 19.7 LStR).

Auch sind  Ersatzleistungen von dritter Seite, insbesondere BAföG von den Fortbildungskosten des Arbeitnehmers abzuziehen Aufwendungen abzuziehen.