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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Aufwendungen für private Arbeitsgemeinschaften / Lerngemeinschaften können bei Erstausbildung Ausbildungskosten oder bei anderen Maßnahmen Fortbildungskosten sein. Je nachdem sind die Aufwendungen in der Anlage Sonderausgaben oder in der Anlage N geltend zu machen.
Werden Sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses erstmalig zu einem Beruf ausgebildet (Auszubildender / Referendar), sind die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Ausgaben als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 6 EStG). Dies gilt auch für Lerngemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften.
Für den Abzug von Aufwendungen für Lerngemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften gelten einheitliche Nachweispflichten, egal, ob es sich um Ausbildung oder Fortbildung handelt (BFH Urteil 05.03.1993 - VI R 82/91/NV).
Also fertigen Sie über jede Arbeitsgemeinschaft ein wasserdichtes Protokoll, aus dem hervorgeht, dass es sich um eine Fortbildungsmaßnahme handelt und in dem genau verzeichnet ist, welches Thema erörtert wurde und wer an der Arbeitsgemeinschaft teilgenommen hat.
Noch wasserdichter ist ein Nachweis in Form einer Bestätigung durch Mitstreiter, vielleicht nach folgendem Muster:
Bestätigung |
Hiermit bestätigen wir, dass Frau/Herr .................... an folgenden Terminen an der ausschließlich berufsbezogenen Arbeitsgemeinschaft teilgenommen hat: |
Datum: ............... Ort:.......................... Thema: ............................... |
Datum: ............... Ort:.......................... Thema: ............................... |
usw. |
Ort und Datum............... Unterschriften der Teilnehmer ........................ |
Belege sind mit der Einkommensteuererklärung nur dann einzureichen, wenn in den Vordrucken / Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird; im Übrigen sind diese aufzubewahren (Belegvorhaltepflicht) und nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.
Dies gilt auch für Belege zu Lerngemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften. Deshalb sind Belege und Zusammenstellungen lediglich aufzubewahren, also nicht der Steuererklärung beizufügen.