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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Aufwendungen für private Arbeitsgemeinschaften / Lerngemeinschaften können bei Erstausbildung Ausbildungskosten oder und bei anderen Maßnahmen Fortbildungskosten sein. Je nachdem sind die Aufwendungen in der Anlage Sonderausgaben oder in der Anlage N geltend zu machen.
Für den Abzug von Aufwendungen für Lerngemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften gelten einheitliche Nachweispflichten zu ihrer Gestaltung und dazu, welche mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammenhängende Fragen in der Lerngemeinschaft / Arbeitsgemeinschaft erörtert worden sind (BFH Urteil vom 05.03.1993 - VI R 82/91/NV).
Also fertigen Sie über jede Arbeitsgemeinschaft ein wasserdichtes Protokoll, in dem genau verzeichnet ist, welches Prüfungsthema erörtert wurde und wer an der Arbeitsgemeinschaft teilgenommen hat.
Noch wasserdichter ist ein Nachweis in Form einer Bestätigung durch Mitstreiter, vielleicht nach folgendem Muster:
Bestätigung |
Hiermit bestätigen wir, dass Frau/Herr .................... an folgenden Terminen an der ausschließlich berufsbezogenen Arbeitsgemeinschaft teilgenommen hat: |
Datum: ............... Ort:.......................... Thema: ............................... |
Datum: ............... Ort:.......................... Thema: ............................... |
usw. |
Ort und Datum............... Unterschriften der Teilnehmer ........................ |
Belege sind mit der Einkommensteuererklärung nur dann einzureichen, wenn in den Vordrucken / Anleitungen ausdrücklich darauf hingewiesen wird; im Übrigen sind diese aufzubewahren (Belegvorhaltepflicht) und nur auf Anforderung des Finanzamts einzureichen.
Dies gilt auch für Belege zu Lerngemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften. Deshalb sind Belege und Zusammenstellungen lediglich aufzubewahren, also nicht der Steuererklärung beizufügen.