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Aufwendungen für den Erwerb des Pkw- Führerscheins sind Kosten der privaten Lebensführung und deshalb nicht abzugsfähig, auch wenn der Erwerb des Führerscheins im beruflichen Interesse liegt, z. B. bei einem Verkehrsrichter oder wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf Dienstreisen benutzen will.
♦ LKW-Führerschein abzugsfähig
Kosten für den Führerschein sind indessen absetzbar, wenn der Führerschein unabdingbare Voraussetzung für die eigentliche Berufsausübung ist, wie z. B. bei Taxi-, Lastkraftwagen- oder Autobusfahrern.
Eltern können Führerscheinkosten für ein schwer schwer körperbehindertes Kind neben den Pauschbeträgen nach § 33b EStG als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG geltend machen (BFH 26.03.1993 - III R 9/92). Im Streitfall haben die Eltern die Aufwendungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis ihrer schwer steh- und gehbehinderten Tochter übernommen.
Die Übernahme der Kosten für einen LKW-Führerschein durch den Arbeitgeber stellen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (FG Münster vom 09.08.2016 - 13 K 3218/13 L).
⇒ Verkehrsflugzeugführer / Pilotenlizenz
Aufwendungen für die Pilotenlizenz sind nur abzugsfähig, wenn sie beruflich veranlasst sind, d. h. wenn die Lizenz die Grundlage für eine Anstellung in einem Unternehmen bildet.
Eine berufliche Veranlassung fehlt indessen, wenn es sich dabei um Aufwendungen für die Berufsausbildung oder für ein Studium handelt, es sei denn, der Steuerpflichtige hat zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (§ 9 Abs. 6 EStG / BFH Beschluss vom 07. Juli 2020, VI R 18/20).
Im Streitfall wurden die Kosten der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer / Piloten nicht als – vorweggenommene – Werbungskosten anerkannt, weil es sich um eine Erstausbildung gehandelt hat.