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Anlage N
Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen sind Fortbildungskosten und damit in voller Höhe abzugsfähig, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der momentanen beruflichen Tätigkeit des Steuerzahlers besteht. Das ist der Fall, wenn bereits die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens Fremdsprachenkenntnisse erfordert.
Auch wenn der Sprachkurs nur Grundkenntnisse vermittelt, die vom Steuerpflichtigen angestrebte berufliche Tätigkeit jedoch qualifizierte Fremdsprachenkenntnisse erfordert, können die Aufwendungen für den Sprachkurs gleichwohl Fortbildungskosten sein (BFH 10.04.2002 - VI R 46/01)
♦ Sprachkurse im Ausland
Die Voraussetzungen zum Abzug als Werbungskosten
1. Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses sind grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Bei weniger als durchschnittlich zehn Wochenstunden können ausnahmsweise einzelne Monate als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie durch intensiven, die Grenze von zehn Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt werden (z.B. Blockunterricht oder Lehrgänge)
2. Darüber hinaus können Auslandsaufenthalte im Einzelfall als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand erfordert (z.B. fachlich orientierter Sprachunterricht, Vorträge des Kindes in der Fremdsprache).
3. Auslandsaufenthalte, die von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen, können unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung zu qualifizieren sein (BFH 15.03.2012 - III R 58/08).
4.Sprachkurse im Ausland sind regelmäßig effizienter als im Inland. Deshalb spielt es keine Rolle, in welchem Land der Sprachkurs stattfindet (BFH Urteil vom 24.02.2011 - VI R 12/10; Sprachkurs eines Bundeswehroffiziers in Südafrika). Bei der Wahl des Landes können allerdings touristische Aspekte eine Rolle spielen, die zur privaten Lebensführung gehören. Deshalb sind die Kosten regelmäßig aufzuteilen in beruflich und privat.
Quelle: § 9 EStG