Helfer in Steuersachen

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1.0.6 Praktischer Fall / Bauarbeiter / Zeile 61 ff

Bauarbeiter / Maler / Fliesenleger haben in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte, weil sie ihre tatsächliche Arbeit auf dem Bau ausüben und deshalb Reisekosten geltend machen können. Die Entfernungspauschale kommt wegen fehlender erster Tätigkeitsstätte  nicht in Betracht. 

♦   Praktischer Fall / Bauberuf

Albert Muster ist Malergeselle. Er wohnt in Adorf und ist an ständig wechselnden Einsatzstellen / Baustellen  für den Malerbetrieb Kunze mit Firmensitz in Bdorf tätig. Albert fährt an jedem Arbeitstag mit seinem privaten PKW von seiner Wohnung zum 12 km entfernten Firmensitz, um dort Aufträge und Material entgegen zu nehmen. Anschließend steuert er die jeweilige Baustelle an. Nach Arbeitsschluss fährt er wieder zurück zum Firmensitz, um Material und Geräte zurückzugeben.

Albert weiß, dass er am Firmensitz keine erste Tätigkeitsstätte hat, weil er seine eigentliche berufliche Tätigkeit auf den Baustellen ausübt und sein Chef den Firmensitz nicht ausdrücklich als Erste Tätigkeitsstätte bestimmt hat. Der Ansatz der Entfernungspauschale entfällt. 

Ehefrau Else Muster ist Bürokauffrau. Für jeden Arbeitstag ihres Mannes (214 Tage im Kj.) erstellt sie einen Arbeitsnachweis wie folgt:

Tag

Fahrten zum Betrieb und zurück

Fahrten zu den Baustellen und zum Betrieb zurück

   

von dort nach

von dort nach

05.01.

Adorf/Bdorf je 24 km

nach Cdorf = 28 km

Bdorf + 28 km = 56 km

07.01.

Adorf/Bdorf je 24 km

nach Ddorf = 22 km

Bdorf + 22 km = 44 km

08.01.

Adorf/Bdorf je 24 km

nach Ddorf = 22 km

Bdorf + 22 km = 44 km

09.01.

Adorf/Bdorf je 24 km

nach Edorf = 45 km

Bdorf + 45km = 90 km

12.01.

Adorf/Bdorf je 24 km

nach Edorf = 45 km

Bdorf + 45km = 90 km

...

...

...

 

Summe im Kj.

5.136 km

 

9.845 km

 

Gefahrene Kilometer insgesamt (5.136 km + 9.845 km =) 14.981 km.

♦   Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit

Maler Albert kann als Fahrtkosten (5.136 km + 9.845 km = 14.981 € x 0.30 € = 4.495 € abrechnen. 

  • Unfallkosten

Am 07.01. auf der Fahrt zur Einsatzstelle in Edorf wurde sein PKW durch einen selbstverschuldeten Unfall beschädigt. Heinz Muster weiß, dass die Reparaturkosten in Höhe von 1.249 € nicht mit dem Pauschsatz von 0.30 € abgegolten sind. Er gibt die Reparaturkosten in Zeile 47 an

♦   Verpflegungsmehraufwendungen

An jedem seiner 214 Arbeitstage war Albert mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung in Adorf unterwegs. Er kann deshalb Verpflegungsmehraufwendungen für 214 Arbeitstage in Höhe von jeweils 14 € = insgesamt 2.996 € geltend machen. Dies macht er, indem er in Zeile 67 die Anzahl der Tage angibt, an denen er auswärts tätig war.

Anlage N Papierformular 

 Als Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigt das Finanzamt (214 Tage x 14 € =) 2.996 €.