Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Reisekosten > 1.0.6 Praktischer Fall / Bauarbeiter / Zeile 61 ff
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Bauarbeiter / Maler / Fliesenleger haben in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte, weil sie ihre tatsächliche Arbeit auf dem Bau ausüben und deshalb Reisekosten geltend machen können. Die Entfernungspauschale kommt wegen fehlender erster Tätigkeitsstätte nicht in Betracht.
♦ Praktischer Fall / Bauberuf
Albert Muster ist Malergeselle. Er wohnt in Adorf und ist an ständig wechselnden Einsatzstellen / Baustellen für den Malerbetrieb Kunze mit Firmensitz in Bdorf tätig. Albert fährt an jedem Arbeitstag mit seinem privaten PKW von seiner Wohnung zum 12 km entfernten Firmensitz, um dort Aufträge und Material entgegen zu nehmen. Anschließend steuert er die jeweilige Baustelle an. Nach Arbeitsschluss fährt er wieder zurück zum Firmensitz, um Material und Geräte zurückzugeben.
Albert weiß, dass er am Firmensitz keine erste Tätigkeitsstätte hat, weil er seine eigentliche berufliche Tätigkeit auf den Baustellen ausübt und sein Chef den Firmensitz nicht ausdrücklich als Erste Tätigkeitsstätte bestimmt hat. Der Ansatz der Entfernungspauschale entfällt.
Ehefrau Else Muster ist Bürokauffrau. Für jeden Arbeitstag ihres Mannes (214 Tage im Kj.) erstellt sie einen Arbeitsnachweis wie folgt:
Tag |
Fahrten zum Betrieb und zurück |
Fahrten zu den Baustellen und zum Betrieb zurück |
|
von dort nach |
von dort nach |
||
05.01. |
Adorf/Bdorf je 24 km |
nach Cdorf = 28 km |
Bdorf + 28 km = 56 km |
07.01. |
Adorf/Bdorf je 24 km |
nach Ddorf = 22 km |
Bdorf + 22 km = 44 km |
08.01. |
Adorf/Bdorf je 24 km |
nach Ddorf = 22 km |
Bdorf + 22 km = 44 km |
09.01. |
Adorf/Bdorf je 24 km |
nach Edorf = 45 km |
Bdorf + 45km = 90 km |
12.01. |
Adorf/Bdorf je 24 km |
nach Edorf = 45 km |
Bdorf + 45km = 90 km |
... |
... |
... |
|
Summe im Kj. |
5.136 km |
9.845 km |
Gefahrene Kilometer insgesamt (5.136 km + 9.845 km =) 14.981 km.
♦ Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit
Maler Albert kann als Fahrtkosten (5.136 km + 9.845 km = 14.981 € x 0.30 € = 4.495 € abrechnen.
Am 07.01. auf der Fahrt zur Einsatzstelle in Edorf wurde sein PKW durch einen selbstverschuldeten Unfall beschädigt. Heinz Muster weiß, dass die Reparaturkosten in Höhe von 1.249 € nicht mit dem Pauschsatz von 0.30 € abgegolten sind. Er gibt die Reparaturkosten in Zeile 47 an
♦ Verpflegungsmehraufwendungen
An jedem seiner 214 Arbeitstage war Albert mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung in Adorf unterwegs. Er kann deshalb Verpflegungsmehraufwendungen für 214 Arbeitstage in Höhe von jeweils 14 € = insgesamt 2.996 € geltend machen. Dies macht er, indem er in Zeile 67 die Anzahl der Tage angibt, an denen er auswärts tätig war.
Anlage N Papierformular