Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

3.0.0 Zeile 69 Praktischer Fall / Bauberuf

Arbeitnehmer in Bauberufen (Bauarbeiter / Maler / Fliesenleger) haben in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers, weil sie ihre tatsächliche Arbeit auf dem Bau ausüben. Für ihre Auswärtstätigkeit können sie steuerfreie Reisekosten geltend machen. In Höhe der abzugsfähigen Reisekosten sind Erstattungen des Arbeitgebers steuerfrei (§ 3 Nr. 13 EStG). Die Entfernungspauschale kommt wegen fehlender erster Tätigkeitsstätte  nicht in Betracht. 

♦   Praktischer Fall

Albert Muster ist Malergeselle. Er wohnt in A-Dorf und ist an ständig wechselnden Einsatzstellen / Baustellen  für den Malerbetrieb Kunze mit Firmensitz in B-Dorf tätig. Albert fährt an jedem Arbeitstag mit seinem privaten PKW von seiner Wohnung zum 12 km entfernten Firmensitz B-Dorf, um dort Aufträge und Material entgegen zu nehmen. Anschließend steuert er die jeweilige Baustelle an. Nach Arbeitsschluss fährt er wieder zurück zum Firmensitz B-Dorf, um Material und Geräte zurückzugeben. Anschließend fährt er von B-Dorf nach Hause / A-Dorf zurück

Albert weiß, dass er am Firmensitz B-Dorf keine erste Tätigkeitsstätte hat, weil er seine eigentliche berufliche Tätigkeit auf den Baustellen ausübt und sein Chef den Firmensitz nicht ausdrücklich als Erste Tätigkeitsstätte bestimmt hat. Der Ansatz der Entfernungspauschale entfällt. 

Ehefrau Else Muster ist Bürokauffrau. Für jeden Arbeitstag ihres Mannes (214 Tage im Kj.) erstellt sie einen Arbeitsnachweis wie folgt:

Arbeitstag Fahrten A-Dorf / B-Dorf B-Dorf / Baustelle Baustelle / B-Dorf / A-Dorf
5.1. A-Dorf / B-Dorf   12 km B-Dorf / C-Dorf   28 km  C-Dorf / B-Dorf / A-Dorf   56 km 
7.1. A-Dorf / B-Dorf   12 km B-Dorf / D-Dorf  22 km  D-Dorf / B-Dorf / A-Dorf   44 km 
8.1. A-Dorf / B-Dorf   12 km B-Dorf / D-Dorf   22 km  D-Dorf / B-Dorf / A-Dorf   44 km 
9.1. A-Dorf / B-Dorf   12 km B-Dorf / E-Dorf   45 km  E-Dorf / B-Dorf / A-Dorf    69 km 
usw.  .....                                           .......
Summe                         2.568 km                                     12.413 km

Gefahrene Kilometer insgesamt (2.568 km + 12.413 km =) 14.981 km.

♦   Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit

Maler Albert kann als Fahrtkosten (2.568 km + 12.413 km = 14.981 € x 0.30 € = 4.495 € abrechnen. 

  • Unfallkosten

Am 07.01. auf der Fahrt zur Einsatzstelle in Edorf wurde sein PKW durch einen selbstverschuldeten Unfall beschädigt. Heinz Muster weiß, dass die Reparaturkosten in Höhe von 1.249 € nicht mit dem Pauschsatz von 0.30 € abgegolten sind. Er gibt die Reparaturkosten in Zeile 47 an

♦   Verpflegungsmehraufwendungen

An jedem seiner 214 Arbeitstage war Albert mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung in Adorf unterwegs. Er kann deshalb Verpflegungsmehraufwendungen für 214 Arbeitstage in Höhe von jeweils 14 € = insgesamt 2.996 € geltend machen. Dies macht er, indem er in Zeile 67 die Anzahl der Tage angibt, an denen er auswärts tätig war.

Anlage N

  • Insgesamt sind abzugsfähig
Fahrtkosten 14.981 km x 0.30 € = 4.495 €
Verpflegungsmehraufwendungen 214 Arbeitstage X 14 € = 2.996 €
Unfallkosten 1.249 €
Summe der Werbungskosten 8.740 €

Hauptvordruck