Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > Reisekosten > 2.3.3 Leasing Zeile 62
Steuern? Mach ich selbst.
Nutzen Sie ein Fahrzeug beruflich auf Leasing-Basis, bietet sich an, wegen der hohen Geldabflüsse die Kfz-Kosten durch Einzelnachweis der Kosten - bei Führung eines Fahrtenbuches - geltend zu machen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 EStG). Die Alternative, die Fahrtkosten mit dem pauschalen km-Satz von 0.30 € je km abzurechnen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 2 EStG), ist in diesen Fällen nicht zu empfehlen.
♦ Leasing-Sonderzahlung
Eine Leasing-Sonderzahlung ist eine Vorauszahlung auf die Leasing-Kosten. Die Sonderzahlung ist bei Einnahme-Überschussrechnung (für Freiberufler) und bei Arbeitnehmern sofort in voller Höhe abzugsfähig. Lediglich bei Vertragslaufzeiten über fünf Jahre gilt eine Ausnahmeregelung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). In diesen Fällen ist die Leasing-Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasing-Vertrages zu verteilen.
Bei einer Vertragslaufzeit unter fünf Jahren liegen im ersten Leasingjahr sehr hohe abzugsfähige Aufwendungen vor. Die hohe Sonderzahlung bewirkt in den Folgejahren niedrige Leasingraten. Das führt zu einer weiteren Steuerersparnis, indem die Kosten bei der privaten Nutzung nach der 1 %-Methode gedeckelt werden dürfen.
Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Kostendeckelung< eintragen.
Dieses Steuersparmodell möchte das FinMin Hamburg einschränken (FinMin Hamburg, 8.11.2018, S 2177 - 2018/001 - 52):
Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene soll bei diesem Modell die Höhe der Kostendeckelung nunmehr wie folgt ermittelt werden: Für die Anwendung der Kostendeckelungsregelung sind alle Gesamtkosten eines Kfz. für einen Nutzungszeitraum zu ermitteln. Aufwendungen, die für mehrere Jahre im Voraus geleistet wurden, sind dabei ebenso zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen sind periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungszeiträume zu verteilen.
♦ Verkaufsgewinn steuerfrei
Als Arbeitnehmer können Sie davon profitieren, dass der Gewinn aus dem Verkauf von privaten Gegenständen (und dazu gehört ein beruflich genutztes Fahrzeug) nicht steuerpflichtig ist. Übernehmen Sie das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer zum Restwert und verkaufen es mit Gewinn, ist der Verkaufsgewinn somit steuerfrei.
Wenn Sie das Leasingfahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Vertrages übernehmen und mit Gewinn verkaufen wollen, dann sorgen Sie dafür, dass Sie möglichst hohe Beträge für das Leasingfahrzeug festlegen. Je höher die Leasingsonderzahlung und je höher die Raten, desto mehr können Sie absetzen. Der hohe Geldabfluss belastet Sie letztendlich aber nicht, weil der Restwert (Buchwert) entsprechend niedriger ausfällt. Wenn sich beim Verkauf nun ein hoher Veräußerungsgewinn ergibt, ist dieser nicht steuerpflichtig. Die hohen Leasingzahlungen haben Sie aber abgesetzt. Bei den Selbständigen gelten indessen andere Regelungen.
Wenn Sie das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingdauer nicht übernehmen, es vielmehr zurückgeben, lassen Sie es vorher von einem Sachverständigen begutachten. So kommen Sie nicht Beweisnot, wenn es mit der Leasinggesellschaft wegen geringfügiger Schäden, z. B. durch Steinschlag an der Frontscheibe, zum Streit über den Restwert kommen sollte.
Nicht selten werden Kunden, die ein Leasing-Fahrzeug zurückgegeben haben, nachträglich noch mit einer Rechnung für eine neue Frontscheibe überrascht.