Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.0 R e i s e k o s t e n A l l g e m e i n Zeile 68-80

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Reisekosten können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie durch Auswärtstätigkeit beruflich veranlasst sind. 

Das Grundkonzept des steuerlichen Reisekostenrechts besteht somit darin, dass infolge beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit entstandene Kosten als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Kosten lassen sich gliedern in Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. 

Kernpunkt des steuerlichen Reisekostenrechts ist die erste Tätigkeitsstätte. So entstehen Reisekosten erst, wenn  eine berufliche Auswärtstätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

Aber auch ohne erste Tätigkeitsstätte übt ein Arbeitnehmer bei beruflichen Tätigkeiten außerhalb seiner Wohnung eine berufliche Auswärtstätigkeit aus, etwa als Kundendienstmitarbeiter oder als  Berufskraftfahrer.

Anlage N

♦   Übersicht 

Höhe der Reisekosten  Abzugsfähige Reisekosten
Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 2 EStG)
  • Abzugsfähig sind die Aufwendungen entweder in tatsächlicher Höhe oder als 
  • pauschale Kilometersätze für Kosten eines Kraftwagens in Höhe von 0.30 € oder 0.20 € für die Kosten eines anderen Motorgetriebenen Fahrzeugs je gefahrenen km (Entschädigung nach dem BRKG)
Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a Satz 2 EStG)

Abzugsfähig sind Verpflegungspauschalen in Höhe von 

  • 28 € für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist oder
  • jeweils 14 € für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet oder
  • 14 € für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. 
Übernachtungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 5a Satz 2 EStG) Abzugsfähig sind Kosten in tatsächlicher Höhe. Bei Auslandsreisen sind Pauschalen vorgesehen. 
Reisenebenkosten (R 9.8 LStR)
  • Abzugsfähig sind Reisekosten in tatsächlicher Höhe, sofern es sich nicht um Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen oder Übernachtungskosten handelt.  
  • Reisenebenkostenpauschale zulässig in Höhe von 5 € arbeitstäglich (Sächsisches FG, Urteil v. 26.2.2016, 4 K 987/14, rkr.)
  • Erste Tätigkeitsstätte

Die Bestimmung von Reisekosten ist untrennbar mit der Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte verbunden. 

Die erste Tätigkeitsstätte entscheidet darüber, ob der jeweilige berufliche Einsatz

  1. eine unter die Reisekosten fallende berufliche Auswärtstätigkeit darstellt, weil der Arbeitnehmer hierbei nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird oder
  2. unter die Regelung der Entfernungspauschale fällt, weil es sich um die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt, für die der Ansatz von Reisekosten ausgeschlossen ist. 
  • Auswärtstätigkeit

Eine Auswärtstätigkeit ist Abzugsvoraussetzung für Reisekosten. Auswärtstätigkeit liegt immer dann vor, wenn

  1. der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird oder
  2. der Arbeitnehmer typischerweise nur an wechselnden Einsatzstellen tätig wird oder
  3. der Arbeitnehmer auf einem Fahrzeug tätig wird.

Eine besondere Art der Auswärtstätigkeit ist die doppelte Haushaltsführung, die begrifflich nicht zu den Reisekosten zählt und deshalb in einer besonderen Anlage Doppelte Haushaltsführung behandelt wird.

  • Gemischte Reisen

Ein Abzug der Kosten in voller Höhe ist auch dann noch zulässig, wenn die Reise zwar privat mit veranlasst ist, die private Mitveranlassung  jedoch nur untergeordnete Bedeutung hat (Anteil weniger als 10 %). Andererseits scheidet bei einer untergeordneten beruflichen Mitveranlassung ein Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang aus.

Bei einer beruflichen Mitveranlassung zwischen 10 % und 90 % sind die Kosten in privat und beruflich aufzuteilen (BFH Beschluss vom 21.09.2009 - GrS 1/06 / Besuch einer Computer-Fachmesse in USA).