Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Reisekosten > 1.0.0 R e i s e k o s t e n A l l g e m e i n Zeile 68-80
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Reisekosten können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie durch Auswärtstätigkeit beruflich veranlasst sind.
Das Grundkonzept des steuerlichen Reisekostenrechts besteht somit darin, dass infolge beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit entstandene Kosten als Werbungskosten abgezogen werden können. Die Kosten lassen sich gliedern in Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten.
Kernpunkt des steuerlichen Reisekostenrechts ist die erste Tätigkeitsstätte. So entstehen Reisekosten erst, wenn eine berufliche Auswärtstätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.
Aber auch ohne erste Tätigkeitsstätte übt ein Arbeitnehmer bei beruflichen Tätigkeiten außerhalb seiner Wohnung eine berufliche Auswärtstätigkeit aus, etwa als Kundendienstmitarbeiter oder als Berufskraftfahrer.
Anlage N
♦ Übersicht
Höhe der Reisekosten | Abzugsfähige Reisekosten |
Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 2 EStG) |
|
Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a Satz 2 EStG) |
Abzugsfähig sind Verpflegungspauschalen in Höhe von
|
Übernachtungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 5a Satz 2 EStG) | Abzugsfähig sind Kosten in tatsächlicher Höhe. Bei Auslandsreisen sind Pauschalen vorgesehen. |
Reisenebenkosten (R 9.8 LStR) |
|
Die Bestimmung von Reisekosten ist untrennbar mit der Prüfung der ersten Tätigkeitsstätte verbunden.
Die erste Tätigkeitsstätte entscheidet darüber, ob der jeweilige berufliche Einsatz
Eine Auswärtstätigkeit ist Abzugsvoraussetzung für Reisekosten. Auswärtstätigkeit liegt immer dann vor, wenn
Eine besondere Art der Auswärtstätigkeit ist die doppelte Haushaltsführung, die begrifflich nicht zu den Reisekosten zählt und deshalb in einer besonderen Anlage Doppelte Haushaltsführung behandelt wird.
Ein Abzug der Kosten in voller Höhe ist auch dann noch zulässig, wenn die Reise zwar privat mit veranlasst ist, die private Mitveranlassung jedoch nur untergeordnete Bedeutung hat (Anteil weniger als 10 %). Andererseits scheidet bei einer untergeordneten beruflichen Mitveranlassung ein Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang aus.
Bei einer beruflichen Mitveranlassung zwischen 10 % und 90 % sind die Kosten in privat und beruflich aufzuteilen (BFH Beschluss vom 21.09.2009 - GrS 1/06 / Besuch einer Computer-Fachmesse in USA).