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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte außerhalb des Orts hat, wo er einen eigenen Hausstand (Hauptwohnung) unterhält und auch zugleich am Arbeitsort (in einer Zweitunterkunft) wohnt. In diesen Fällen können Arbeitnehmer die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten abziehen, soweit die Mehraufwendungen nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung wird steuerlich ohne zeitliche Begrenzung anerkannt. Der Werbungskostenabzug sowie der steuerfreie Arbeitgeberersatz sind damit auch langjährig möglich. Allerdings werden Verpflegungskosten nach den für Reisekosten geltenden Regeln ausschließlich in Form von Pauschbeträgen gewährt und dies nur für eine 3-Monatsfrist als maximale Zeitdauer.
Anlage Doppelte Haushaltsführung Papierformular
Für eine doppelte Haushaltsführung muss der Arbeitnehmer am Hauptwohnort einen eigenen Hausstand haben, der zugleich sein Lebensmittelpunkt ist und sich an den Kosten der Haushaltsführung dieses Hausstandes beteiligen. Zusätzlich muss er am Beschäftigungsort wohnen, also dort oder in dessen Nähe eine irgendwie geartete Unterkunft unterhalten (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG).
Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes (in der Hauptwohnung) setzt das Innehaben (bewohnen) der Wohnung sowie eine Beteiligung an den Kosten der Hauptwohnung und der Lebensführung voraus. Als finanziell erforderliche Beteiligung an diesen Kosten muss mehr als 10 % der Gesamtkosten betragen.
Eigener Hausstand in der Hauptwohnung bedeutet: Die Wohnung muss der auf Dauer angelegte Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein mit Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung. Dies ist auch über eine Einmalzahlung am Jahresende möglich (BFH Az. VI R 39/19). Das Gesetz gebe weder eine laufende Beteiligung an den Haushaltsausgaben noch einen bestimmten Betrag vor, so die Richter am BFH.
"Idiotenkästchen"
Das Kästchen in Anlage N Zeile 66 für Nein gilt als "Idiotenkästchen", weil dort nach einem eigenen Hausstand gefragt wird. Ohne eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt sind die Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort privat veranlasst, also nicht abzugsfähig. Also kreuzen Sie X = Ja an. Sie tragen denselben Wohnort ein, den Sie im Hauptvordruck in Zeile 11 angegeben haben.
Familienheimfahrten
Für wöchentliche Familienheimfahrten gilt die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer. Die Erhöhung der Pendlerpauschale ab dem 21. Entfernungskilometer, die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab 2021 wirksam wird, ist in gleicher Weise für die wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung anzuwenden. Für eine wöchentliche Familienheimfahrt beträgt die Entfernungspauschale 0,30 €bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €.
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Fahrtkosten / Entfernungspauschale oder doppelte Haushaltsführung
Sie haben die Wahl, anstelle der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung auch die Entfernungspauschale für arbeitstägliche Fahrten vom Betrieb am Beschäftigungsort zur Hauptwohnung nach Hause in Anspruch zu nehmen.
Wenn Sie wissen möchten, was steuerlich günstiger ist, doppelte Haushaltsführung oder Entfernungspauschale, müssen Sie die abzugsfähigen Kosten gegenüberstellen:
Fahren Sie mehr als einmal in der Woche zurück, vielleicht arbeitstäglich, sollten Sie vielleicht alle tatsächlich durchgeführten Heimfahrten als Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale geltend machen (R 9.11 Abs. 5 LStR).
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♦ Was gilt als Unterkunft am Beschäftigungsort?
Als Unterkunft am Beschäftigungsort kommt jede irgendwie geartete Möglichkeit der Unterbringung in Betracht, z. B. ein Hotelzimmer, eine Gemeinschaftsunterkunft, ein möbliertes Zimmer, eine Mietwohnung, aber auch eine Eigentumswohnung, sogar ein eigenes Haus (BFH vom 3.10.1985 - BStBl 1986 II S. 369). Bei Soldaten wird auch die Unterbringung in einer Kaserne als Unterkunft anerkannt (BFH vom 20.12.1982 - BStBl 1983 II S. 269; H 9.11 LStH).
Voraussetzung ist, dass sich die Zweitwohnung am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe befindet. Der Begriff Beschäftigungsort ist nicht auf die politische Gemeinde beschränkt, sondern umfasst die gesamte Umgebung. Der Entfernung zwischen Zweitwohnung und Beschäftigungsort ist ein wesentliches Merkmal, aber nicht ausschlaggebend Es kommt vielmehr auf die Würdigung aller Umstände an, z. B. auch auf die verkehrsgünstige Lage.
Beträgt die Entfernung zwischen Zweitwohnung und Beschäftigungsort nicht mehr 50 km oder die Fahrzeit bis zu einer Stunde je Wegstrecke, kann von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort ausgegangen werden (BFH Urteil vom m19.4.2012 - VI R 59/11).
♦ Hauptwohnort von verheirateten Arbeitnehmern
Hauptwohnort eines verheirateten Arbeitnehmers und zugleich sein Lebensmittelpunkt ist dort, wo seine Familie lebt, dokumentiert durch die regelmäßigen Heimfahrten. Es genügen 6 Familienheimfahrten pro Jahr (R 9.10 Abs. 1 Satz 5 LStR). Bei einer weiter entfernt liegenden Familienwohnung genügen 5 Heimfahrten im Jahr (BFH vom 26.11.2003 - BStBl 2004 II S. 233).
Tipp Dreifache Haushaltsführung
Sie haben als Ehepartner eine gemeinsame Hauptwohnung und jeder für sich eine Unterkunft am auswärtigen Arbeitsort. Für diese dreifache Haushaltsführung (Hauptwohnung plus zwei Zweitwohnungen) gibt der BFH grünes Licht (Urt. v. 6. 10. 1994 – BStBl 1995 II S. 184).
Jeder Ehepartner kann also in seiner Anlage N doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn er / sie an verschiedenen Orten beschäftigt sind und dort jeder eine Wohnung hat, zusätzlich zum gemeinsamen Hausstand am Wohnort.
Wenn Sie einen eigenen Hausstand im Hause der Eltern unterhalten, macht der Fiskus einen erheblichen Unterschied zwischen verheirateten und ledigen Arbeitnehmern (BFH, Beschluss 1.3.2017 - VI B 74/16 im Anschluss an FG Nürnberg 18.7.2016 - 4 K 323/16).
Es genügt indessen nicht, wenn Sie in der Wohnung der Eltern ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich überlassen wird. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist notwendig und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.
Tipp Dreifache Haushaltsführung
Sie haben als Ehepartner eine gemeinsame Hauptwohnung und jeder für sich eine Unterkunft am auswärtigen Arbeitsort. Für diese dreifache Haushaltsführung (Hauptwohnung plus zwei Zweitwohnungen) gibt der BFH grünes Licht (Urt. v. 6. 10. 1994 – BStBl 1995 II S. 184).
Jeder Ehepartner kann also in seiner Anlage N doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn er / sie an verschiedenen Orten beschäftigt sind und dort jeder eine Wohnung hat, zusätzlich zum gemeinsamen Hausstand am Wohnort.
Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich unbefristet anerkannt. Der Werbungskostenabzug sowie der steuerfreie Arbeitgeberersatz sind damit auch bei einer langjährigen doppelten Haushaltsführung für den gesamten Zeitraum der auswärtigen Beschäftigung zulässig.
♦ Hauptwohnort von ledigen Arbeitnehmern
Das Innehaben einer eigenen Wohnung aus eigenem Recht erforderlich (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 ESTG). Ferner muss dort sein Lebensmittelpunkt sein. Ein lediger Arbeitnehmer hat seinen Lebensmittelpunkt dort, wo er die engeren persönlichen Beziehungen hat, wo er eine eingerichtete Wohnung als Eigentümer oder als Mieter nutzt. In dieser Wohnung muss er einen Hausstand unterhalten. Die Wohnung darf er nicht nur gelegentlich zu Besuchszwecken oder für Urlaubsaufenthalte vorhalten. Vielmehr muss er die Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal im Monat aufsuchen, dokumentiert durch die Heimfahrten.
Der eigene Hausstand kann auch in der Wohnung der Eltern unterhalten werden. Es genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt der Eltern lediglich lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer im Hause der Eltern unentgeltlich eine Wohnung zur Nutzung überlassen wird. Es ist eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung erforderlich. Die finanzielle Beteiligung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden.
Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist ausreichend, wenn sie mehr als 10 % der regelmäßig anfallenden laufenden Kosten beträgt (Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs).
♦ Kosten der Unterkunft am Arbeitsort
Die Aufwendungen für die Unterkunft am Arbeitsort bestehen in der Miete, Betriebskosten, auch für Stellplatz, Gartennutzung, Zweitwohnsteuer, Rundfunkbeiträge sind bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG).
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Der Höchstbetrag von mtl. 1.000 € umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder Unterkunft, Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Wird die Zweitwohnung oder Zweitunterkunft möbliert angemietet, sind die Aufwendungen bis zum Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Auch Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz sind in den Höchstbetrag einzubeziehen und können nicht als „sonstige” notwendige Mehraufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden (BMF v. 24.10.2014 - IV C 5 - S 2353, Nd-Nr. 104).
Die Aufwendungen für die Einrichtung der Unterkunft und für sonstigen Hausrat fallen nicht unter die Begrenzung von 1.000 € im Monat und sind deshalb in zusätzlich abzugsfähig (BFH vom 4.4.2019 - VI R 18/17).
Beispiel:
Für den Abzug als Werbungskosten gelten die Abschreibungsregeln nach § 7 EStG entsprechend. Danach sind die Anschaffungskosten für beruflich genutzte Gegenstände auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Für angeschafftes Mobiliar gilt eine Nutzungsdauer von 13 Jahren. Eine in der Wohnung am Beschäftigungsort vorhandene, abgelöste Einbauküche ist auf 7 Jahre abzuschreiben (FG München Urteil vom 29.12.2003 - 8 K 4428/00).
13 Jahre, aber auch 7 Jahre Abschreibungsdauer sind eine lange Zeit. Damit Ihnen am Ende der doppelten Haushaltsführung die nicht verbrauchte Abschreibung nicht durch die Lappen, sollten Sie darauf achten, dass die Anschaffungskosten der einzelnen Gegenstände nicht mehr als 952 € (Wert ab 2018) betragen. Gegenstände, deren Kaufpreis 800 € netto + 19 % = 952 € brutto nicht übersteigt, sind im Jahr der Anschaffung als so genannte geringwertige Wirtschaftsgüter in voller Höhe absetzbar (§ 6 Abs. 2 EStG).
Beispiel:
Laufende Mietzahlungen brutto Jan. bis Dez. mtl. 900 € | 10.800 € | |
Wohnungseinrichtung | ||
Schlafzimmereinrichtung | 7.000 € | |
Wohnzimmereinrichtung | 12.000 € | |
Kücheneinrichtung | 9.000 € | |
Summe | 28.000 € | |
Abschreibung auf 13 Jahre = 7.7 % jährlich | 2.156 € | 2.156 € |
Geringwertige Gegenstände bis 952 € | 1.944 € | |
Summe | 14.900 € |
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Die Aufwendungen sind in dieser Höhe absetzbar.
Auch sind die tatsächlich nachgewiesenen Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweiwohnung entstehen, als Umzugskosten zusätzlich zu den Werbungskosten abzugsfähig oder können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (BMF-Schreiben vom 25.11.2020 - BStBl I 2020 Seite 1228 Rz 108).
Wer zu seiner Schaffenskraft eine Einrichtung braucht, die ihn ästhetisch anspricht, kann das entsprechende Mobiliar absetzen (Abschreibung auf Orientteppich im häuslichen Arbeitszimmer - BFH Urteil vom 08.11.1996 - VI R 22/96 / NV). Wenn sich der Bearbeiter sträubt, die Abschreibung anzuerkennen, bestehen Sie darauf, dass er für Ihren 8.000 € teuren handgewebten Orientteppich zumindest den Preis für einen preisgünstigeren maschinengewebten Orientteppich von 4.000 € anerkennt.
Auch an später denken
Was Sie später mit den Möbeln machen, wenn Sie die Zweitwohnung mal auflösen, interessiert den Fiskus nicht, weil es sich hier um Privatvermögen handelt. Sie können mit dem Mobiliar später die Ausstattung Ihrer Hauptwohnung ergänzen, die Möbel an nahe Angehörige z. B. Kinder verschenken oder auch schlichtweg verkaufen. Diese Perspektive haben viele im Blick, wenn sie ihre Zweitwohnung auf Kosten des Fiskus hochwertig ausstatten.
♦ Zeitlich unbefristet
Die doppelte Haushaltsführung wird steuerlich unbefristet anerkannt. Der Abzug von Werbungskosten sowie der steuerfreie Arbeitgeberersatz sind damit auch bei einer langjährigen doppelten Haushaltsführung für den gesamten Zeitraum der auswärtigen Beschäftigung zulässig.
♦ Beruflicher Anlass
Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein. Er ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können bei
Wegverlegungsfall
Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung). Die Wegverlegung kann auch privat begründet sein, z. B. neue Partnerschaft (BFH Urteil vom 05.03.2009 - VI R 58/06).
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♦ Verpflegungsmehraufwendungen
Als Werbungskosten sind in den ersten drei Monaten bei Abwesenheit von der Hauptwohnung Pauschbeträge anzusetzen. Eine zeitliche Begrenzung besteht dahingehend, dass Verpflegungskosten - in Höhe der Verpflegungspauschalen - nur in den ersten drei Monaten berücksichtigt werden, das soll heißen:
Für die ersten drei Monate sind anzusetzen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand nach den Regeln der Auswärtstätigkeit (Reisekosten bei Dienstreisen / 14 € / 28 €).
Tipp Dreimonatsfrist
Waren Sie mehr als vier Wochen nicht in Ihrem Zweitwohnsitz, sondern ausschließlich an Ihrem Lebensmittelpunkt, beginnt die Dreimonatsfrist wieder von vorn. Dieser Fall kann eintreten, wenn Sie z. B. wegen der Covid-19-Pandemie in Ihrer Hauptwohnung in Homeoffice gearbeitet haben.
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Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich in Höhe der Entfernungspauschale abgezogen werden, d. h. in Höhe von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Öffentliche Verkehrsmittel
Haben Sie bei Heimfahrten öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie die tatsächlichen Kosten ein. Die Kosten werden abgezogen, wenn sie höher sind als die Entfernungspauschale von 0.30 € je Entfernungskilometer zwischen Ort der ersten Tätigkeitsstätte und der Hauptwohnung.
Dies bedeutet: Übersteigen die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel die anzusetzende Entfernungspauschale, können die höheren Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es sind also die tatsächlichen Kosten für Busse oder Bahn absetzbar, wenn sie höher sind als der sich nach der Entfernungspauschale ergebende Abzugsbetrag (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Der Begriff "Familienheimfahrten" könnte zu Zweifeln Anlass geben, ob auch Alleinstehende Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen können. Dazu sei klargestellt: Für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung muss indessen nicht zwischen verheirateten und alleinstehenden Arbeitnehmern unterschieden werden.
Eine berufliche Veranlassung für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort besteht nicht, wenn Sie Ihre auswärtige Arbeitsstätte von Ihrer eigentlichen Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen können. Auch die Fahrzeit ist in die Beurteilung der Zumutbarkeit mit einzubeziehen.
Eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist indessen beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer sie ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen nur bei Wegezeiten von mehr als einer Stunde erreichen kann (BFH Urteil vom 16.01.2018 - VI R 2/16).
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung kann auch dann gegeben sein, wenn beide Wohnungen innerhalb derselben Gemeinde / Großstadt liegen.
♦ Umzugskosten
Abzugsfähig sind auch die Kosten für den Umzug in Höhe der notwendigen Kosten nach § 10 des Bundesumzugskostengesetzes.