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Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Einleitung zum Thema
Müssen Sie aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt führen, können Sie die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn Sie außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haupthaushalt unterhalten und Sie zusätzlich auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen. Die Zweitwohnung oder Zweitunterkunft kann auch in der Nähe des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte belegen sein.
Ihr Finanzamt erkennt es an, wenn Sie den Haupthaushalt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegen und daraufhin in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt führen, von dem aus Sie Ihrer Beschäftigung weiter nachgehen (sog. Wegverlegungsfall).
Beispiel:
Der Arbeitnehmer zieht mit seiner Familie vom Beschäftigungsort A zum Ort B, wo er künftig seine Hauptwohnung hat. Damit wird die Wohnung im Ort A, am Beschäftigungsort, zur Zweitwohnung im Sinn einer doppelten Haushaltsführung.
Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes (Haupthaushalt) und zurück (Heimfahrt) können jeweils nur für eine Heimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
Anstelle der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung können Sie die Fahrtkosten für mehr als eine Heimfahrt wöchentlich geltend machen. Füllen Sie in diesem Fall bitte Zeile 12 der Anlage N- Doppelte Haushaltsführung und nur die Zeilen 30 bis 53 und / oder 55 der Anlage N sowie bei Leistungen des Arbeitgebers oder bei steuerfreiem Ersatz der Agentur für Arbeit Zeile 34 der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung aus.
Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes (Hauptwohnung) setzt das Innehaben einer Wohnung sowie dort eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Die Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss nicht monatlich erfolgen. Sie darf indessen nicht erkennbar unzureichend sein (BFH Urteil vom 12.1.2023 - VI R 39/19).
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung wird steuerlich ohne zeitliche Begrenzung anerkannt, weil das Gesetz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) keine zeitliche Begrenzung vorsieht. Der Werbungskostenabzug sowie der steuerfreie Arbeitgeberersatz sind damit auch langjährig möglich.
Allerdings werden Verpflegungskosten nach den für Reisekosten geltenden Regeln ausschließlich in Form von Pauschbeträgen gewährt und dies nur für eine als maximale Zeitdauer von drei Monaten (3-Monatsfrist). Dazu sind Angaben in Zeile 12 der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung vorgesehen.
Die Aufwendungen für die Unterkunft am Arbeitsort sind bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG).
Der Höchstbetrag von mtl. 1.000 € umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder Unterkunft, Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer in der Nähe des zweiten Haushalts in einer ersten Tätigkeitsstätte auf Dauer tätig wird (R 9.11 Abs. 1 Satz 2 LStR). Ist die Tätigkeit dagegen von vornherein (auf maximal 48 Monate) befristet, wird die auswärtige Arbeitsstätte nicht zur ersten Tätigkeitsstätte und es liegt für gesamte Dauer der Tätigkeit eine Auswärtstätigkeit mit Reisekostenabzug vor.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wird für ein halbes Jahr an eine zweite Betriebsstätte abgeordnet, die weit von seiner Hauptwohnung entfernt ist. Da er nicht täglich zur Hauptwohnung fahren kann, sucht sich eine Unterkunft in der Nähe der zweiten Betriebsstätte. Nach dem halben Jahr wird er auf Dauer an die zweite Betriebsstätte versetzt.
Solange der Arbeitnehmer abgeordnet ist, liegt eine Auswärtstätigkeit vor, denn die Tätigkeit an der auswärtigen Tätigkeitsstätte ist vorübergehend und damit keine Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte. Für die Zeit der Abordnung ist Reisekostenabzug möglich.
Mit der endgültigen Versetzung liegen die Voraussetzungen für doppelte Haushaltsführung vor.
Eine berufliche Veranlassung für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort besteht nicht, wenn Sie Ihre auswärtige Arbeitsstätte von Ihrer eigentlichen Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreichen können. Auch die Fahrzeit ist in die Beurteilung der Zumutbarkeit mit einzubeziehen.
Eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist indessen beruflich veranlasst, wenn der Arbeitnehmer sie ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen nur bei Wegezeiten von mehr als einer Stunde erreichen kann (BFH Urteil vom 16.01.2018 - VI R 2/16).
Eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung kann auch dann gegeben sein, wenn beide Wohnungen innerhalb derselben Gemeinde / Großstadt liegen.
Sie haben als Ehepartner eine gemeinsame Hauptwohnung und jeder für sich eine Unterkunft am auswärtigen Arbeitsort. Für diese dreifache Haushaltsführung (Hauptwohnung plus zwei Zweitwohnungen) gibt der BFH grünes Licht (Urt. v. 6. 10. 1994 – BStBl 1995 II S. 184).
Jeder Ehepartner kann also in seiner Anlage N doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn er / sie an verschiedenen Orten beschäftigt sind und dort jeder eine Wohnung hat, zusätzlich zum gemeinsamen Hausstand am Wohnort.
Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
♦ Beruflicher Anlass
Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein. Er ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können bei
Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
♦ Verpflegungsmehraufwendungen
Als Werbungskosten sind in den ersten drei Monaten bei Abwesenheit von der Hauptwohnung Pauschbeträge anzusetzen. Eine zeitliche Begrenzung besteht dahingehend, dass Verpflegungskosten - in Höhe der Verpflegungspauschalen - nur in den ersten drei Monaten berücksichtigt werden, das soll heißen:
Für die ersten drei Monate sind anzusetzen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand nach den Regeln der Auswärtstätigkeit (Reisekosten bei Dienstreisen / 14 € / 28 €).
Tipp 3-Monatsfrist
Waren Sie mehr als vier Wochen nicht in Ihrem Zweitwohnsitz, sondern ausschließlich an Ihrem Lebensmittelpunkt, beginnt die 3-Monatsfrist wieder von vorn. Dieser Fall kann eintreten, wenn Sie z. B. wegen der Covid-19-Pandemie in Ihrer Hauptwohnung in Homeoffice gearbeitet haben.
Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrt ist die zusammenfassende Bezeichnung für Fahrten sowohl von verheirateten als auch von ledigen Arbeitnehmern vom Ort der Zweitunterkunft zum Ort des Lebensmittelpunktes (Hauptwohnung). Für die Anerkennung von Familienheimfahrten muss nicht zwischen verheirateten und ledigen Arbeitnehmern unterschieden werden.
Familienheimfahrten sind in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig.
Diese Pauschale beträgt 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer der ersten 20 km und 0,38 € für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer.
Bezogen auf Heimfahrten beträgt Entfernungspauschale beträgt 0,30 € / 0.38 € pro Entfernungskilometer zwischen Ort des eigenen Hausstandes / Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte am Arbeitsort (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG).
Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich in Höhe der Entfernungspauschale abgezogen werden, d. h. in Höhe von 0,30 € / 0.38 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Öffentliche Verkehrsmittel
Haben Sie bei Heimfahrten öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie die tatsächlichen Kosten ein. Die Kosten werden abgezogen, wenn sie höher sind als die Entfernungspauschale.
Dies bedeutet: Übersteigen die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel die anzusetzende Entfernungspauschale, können die höheren Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es sind also die tatsächlichen Kosten für Busse oder Bahn absetzbar, wenn sie höher sind als der sich nach der Entfernungspauschale ergebende Abzugsbetrag.