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Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Zusammenfassung / Begriff
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten bzw. können vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte außerhalb des Orts hat, wo er einen eigenen Hausstand (Hauptwohnung / Lebensmittelpunkt) unterhält und auch zugleich am Arbeitsort (in einer Zweitunterkunft) wohnt. In diesem Fall sind die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG), soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG).
Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes (Hauptwohnung) setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Die Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss nicht monatlich erfolgen. Sie darf indessen nicht erkennbar unzureichend sein (BFH Urteil vom 12.1.2023 - VI R 39/19).
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung wird steuerlich ohne zeitliche Begrenzung anerkannt, weil das Gesetz (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) keine zeitliche Begrenzung vorsieht. Der Werbungskostenabzug sowie der steuerfreie Arbeitgeberersatz sind damit auch langjährig möglich.
Allerdings werden Verpflegungskosten nach den für Reisekosten geltenden Regeln ausschließlich in Form von Pauschbeträgen gewährt und dies nur für eine als maximale Zeitdauer von drei Monaten (3-Monatsfrist). Dazu sind Angaben in Zeile 12 der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung vorgesehen.
Die Aufwendungen für die Unterkunft am Arbeitsort sind bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG).
Der Höchstbetrag von mtl. 1.000 € umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder Unterkunft, Abschreibung für notwendige Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel), Zweitwohnungsteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.
Sie haben als Ehepartner eine gemeinsame Hauptwohnung und jeder für sich eine Unterkunft am auswärtigen Arbeitsort. Für diese dreifache Haushaltsführung (Hauptwohnung plus zwei Zweitwohnungen) gibt der BFH grünes Licht (Urt. v. 6. 10. 1994 – BStBl 1995 II S. 184).
Jeder Ehepartner kann also in seiner Anlage N doppelte Haushaltsführung geltend machen, wenn er / sie an verschiedenen Orten beschäftigt sind und dort jeder eine Wohnung hat, zusätzlich zum gemeinsamen Hausstand am Wohnort.
Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
♦ Beruflicher Anlass
Die doppelte Haushaltsführung muss beruflich veranlasst sein. Er ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können bei
Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
♦ Verpflegungsmehraufwendungen
Als Werbungskosten sind in den ersten drei Monaten bei Abwesenheit von der Hauptwohnung Pauschbeträge anzusetzen. Eine zeitliche Begrenzung besteht dahingehend, dass Verpflegungskosten - in Höhe der Verpflegungspauschalen - nur in den ersten drei Monaten berücksichtigt werden, das soll heißen:
Für die ersten drei Monate sind anzusetzen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand nach den Regeln der Auswärtstätigkeit (Reisekosten bei Dienstreisen / 14 € / 28 €).
Tipp 3-Monatsfrist
Waren Sie mehr als vier Wochen nicht in Ihrem Zweitwohnsitz, sondern ausschließlich an Ihrem Lebensmittelpunkt, beginnt die 3-Monatsfrist wieder von vorn. Dieser Fall kann eintreten, wenn Sie z. B. wegen der Covid-19-Pandemie in Ihrer Hauptwohnung in Homeoffice gearbeitet haben.
Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Familienheimfahrt ist die zusammenfassende Bezeichnung für Fahrten sowohl von verheirateten als auch von ledigen Arbeitnehmern vom Ort der Zweitunterkunft zum Ort des Lebensmittelpunktes (Hauptwohnung). Für die Anerkennung von Familienheimfahrten muss nicht zwischen verheirateten und ledigen Arbeitnehmern unterschieden werden.
Familienheimfahrten sind in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € / 0.38 € pro Entfernungskilometer zwischen Ort des eigenen Hausstandes / Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte am Arbeitsort (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 6 EStG).
Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich in Höhe der Entfernungspauschale abgezogen werden, d. h. in Höhe von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Öffentliche Verkehrsmittel
Haben Sie bei Heimfahrten öffentliche Verkehrsmittel benutzt, tragen Sie die tatsächlichen Kosten ein. Die Kosten werden abgezogen, wenn sie höher sind als die Entfernungspauschale von 0.30 € je Entfernungskilometer zwischen Ort der ersten Tätigkeitsstätte und der Hauptwohnung.
Dies bedeutet: Übersteigen die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel die anzusetzende Entfernungspauschale, können die höheren Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Es sind also die tatsächlichen Kosten für Busse oder Bahn absetzbar, wenn sie höher sind als der sich nach der Entfernungspauschale ergebende Abzugsbetrag (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).