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8.4.0 Zeile 13-32 Praktischer Fall - Beginn der doppelten Haushaltsführung

Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Generell ist beim Ausfüllen der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung zu unterscheiden zwischen

  • Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung und den
  • wöchentlichen Familienheimfahrten.

Bei Beginn und Ende der doppelten Haushaltsführung sind die tatsächlichen Aufwendungen nach den Regeln für Reisekosten abzugsfähig. Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt sind in tatsächlicher Höhe bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer bei Nutzung eines privateigenen PKW / Kraftwagens abzugsfähig. Für Verpflegungsmehraufwendungen gilt entsprechendes, d. h. es sind Pauschbeträge von 14 € / 28 € anzusetzen. Die Kosten für den Umzug an den Arbeitsort sind ebenfalls in tatsächlicher Höhe abzugsfähig.

Für die wöchentlichen Familienheimfahrten gelten die Regeln für die Entfernungspauschale. 

⇒   Sachverhalt zum Praktischen Fall:

Arbeitnehmer A ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Seine Familie wohnt mit eigenen Hausstand in Bielefeld. Durch Arbeitgeberwechsel unterhält er seit dem 1. 2. 2023 eine Zweitunterkunft mit erster Tätigkeitsstätte in Köln. Am 1.2.2023 nimmt er seine berufliche Tätigkeit an seiner ersten Tätigkeitsstätte in Köln auf.  

Für das Kalenderjahr 2023 macht A  Aufwendungen durch doppelte Haushaltsführung geltend.  

♦   Fahrtkosten

Die doppelte Haushaltsführung beginnt mit der ersten Fahrt zur Zweitwohnung. Es folgen die Familienheimfahrten.

Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Abzugsfähig sind:

  1. Fahrtkosten für die erste Fahrt (85 km X 0.30 € =)                                                  255 €
  2. Familienheimfahrten (Entfernungspauschale / 85 km x 42 Fahrten X 0.30 € =) 10.710 € Zusammen                                                                                                               10.965 €

♦   Kosten für Verpflegung

Die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung tatsächlich entstandenen Mehraufwendungen für Verpflegung sind in den ersten drei Monaten mit den Verpflegungspauschalen für Reisekosten von 14 € / 28 € anzusetzen (§ 9 Abs. 4a Satz 12 und 13 EStG).

Ist der Tätigkeit am Beschäftigungsort eine Auswärtstätigkeit an diesem Beschäftigungsort unmittelbar vorausgegangen, ist deren Dauer auf die Dreimonatsfrist anzurechnen (§ 9 Abs. 4a Satz 13 EStG).

Zeile 11 lassen Sie offen, falls mit "Nein" zu beantworten

Anlage N

Für die ersten drei Monate (Februar bis April) beträgt die Verpflegungspauschale 28 € für solche Tage, an denen sich der Arbeitnehmer am auswärtigen Arbeitsort / erste Tätigkeitsstätte aufhält. Für An- und Rückreisetage anlässlich von Heimfahrten ermäßigt sich der Betrag von 28 € auf 14 €. Ab Mai 2023 ist der Abzug von Verpflegungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht mehr möglich, weil der 3-Monatszeitraum abgelaufen ist.

Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Die Verpflegungspauschalen betragen (66 Tage x 14 € + 78 Tage x 28 € =) 3.108 €
♦   Umzugskosten

Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig (R 9.9 LStR).

  • Höhe der Umzugskosten

Bei einer beruflich veranlassten Einrichtung einer Zweitwohnung können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten. Dabei sind auch die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG zu beachten.

Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind (§ 3c EStG).

  • Erstattung durch den Arbeitgeber

Die Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist steuerfrei (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG)., Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

♦   Umzugskosten im Einzelnen

A. Sonstige Umzugskosten in nachgewiesener Höhe

Abzugsfähig sind:

  1. Beförderungsauslagen für Spediteur, Leihfahrzeug, Lohn für Umzugshelfer, Versicherungsprämie für den Transport
  2. Reisekosten Besichtigungsreisen zum Suchen einer Wohnung; Reisen zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs; eigentliche Umzugsreise; die Aufwendungen sind nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen
  3. Mietausfallentschädigung für längstens sechs Monate für die alte Wohnung (BFH v. 01.12.1993 - I R 61/93) / Miete vom Auszugstag bis zum Ende der Kündigungsfrist,
  4. Maklergebühren, falls Mietwohnung
  5. Nachhilfeunterricht für Kinder Umzugsbedingte Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG

*Wichtig

Anspruch auf die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Bundesumzugskostengesetz) besteht nur bei Gründung eines neuen Hauptwohnsitzes (nach dem Umzug eine neue Wohnung eingerichtet), also nicht im Falle der doppelten Haushaltsführung für den Umzug an den Zweitwohnsitz am Arbeitsort. In diesem Fall sind alle Umzugskosten einzeln nachzuweisen.

Wird Hausrat beim Umzug beschädigt, setzen Sie Wiederbeschaffungskosten ab, falls Sie nicht versichert waren.

Gut zu wissen: Der Umzug gilt erst als abgeschlossen, wenn die ganze Familie nachgezogen ist. Bis dahin sind Umzugskosten absetzbar.

Die Umzugskosten stellt Arbeitnehmer A auf einer besonderen Anlage zusammen. Muster vergisst nicht, im Hauptvordruck auf die Anlage hinzuweisen (Ergänzende Angaben).

Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Hauptvordruck

Anlage zur Einkommensteuerklärung

An Finanzamt X-Stadt

Für meinen beruflich veranlassten Umzug mache ich als Werbungskosten geltend:

Umzug am 28.1.2023 .. von Bielefeld nach Köln

Spedition Schnell                                                                                   1.730.00 €
Kartonagen 45.00 €
Transportversicherung 99.00 €

Fahrtkosten zur Vorbereitung des Umzugs 09.01.; 20.01. x 0.30 €  jeweils 170 km =

102.00 €
Verpflegungspauschale  09. 01. und 20.01. × 2 Tage × 14 € =        24.00 €
Fahrtkosten am Umzugstag mit privateigenem PKW 85 km x 0.30 € 26.00 €
Verpflegungspauschale 28 € am Umzugstag  28.00 €
Pauschvergütung f. Ehepartner mit 2 Kindern* 0 €
Häufigkeitszuschlag 50 % der Pauschvergütung: 2. Umzug innerhalb der letzten 5 Jahre 0 €
Summe der Umzugskosten 2.054.00 €

*Anspruch auf die Pauschvergütung besteht nur bei Gründung eines neuen Hauptwohnsitzes, also nicht im Falle der doppelten Haushaltsführung für den Umzug an den Zweitwohnsitz am Arbeitsort. In diesem Falle müssen Sie alle Umzugskosten einzeln nachweisen.