Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.3 Anlage N - Doppelte Haushaltsführung > 2.1.0 Zeile 9 Eigener Haussstand am Lebensmittelpunkt
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Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Zusammenfassung / Begriff
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Ein eigener Hausstand liegt im Allgemeinen vor, wenn Sie verheiratet sind. Aber auch bei ledigen Personen kann ein eigener Hausstand vorliegen
Eigener Hausstand ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist indessen noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG). Der Hauptwohnort muss somit Lebensmittelpunkt bleiben, andernfalls wird eine doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt.
"Idiotenkästchen"
Das Kästchen in Zeile 9 Kennziffer 502 gilt als "Idiotenkästchen", weil dort nach einem eigenen Hausstand gefragt wird. Ohne eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt sind die Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort privat veranlasst, also nicht abzugsfähig. Also tragen Sie 1 = Ja ein. Tragen Sie in Zeile 10 denselben Wohnort ein, den Sie im Hauptvordruck angegeben haben.
Anlage N - Doppelte Haushaltsführung
Der Hausstand muss der auf Dauer angelegte Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein mit Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung. Dies ist auch über eine Einmalzahlung am Jahresende möglich (BFH Az. VI R 39/19). Das Gesetz gebe weder eine laufende Beteiligung an den Haushaltsausgaben noch einen bestimmten Betrag vor, so die Richter am BFH.
Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes (in der Hauptwohnung) setzt das Innehaben (bewohnen) der Wohnung sowie eine Beteiligung an den Kosten der Hauptwohnung und der Lebensführung voraus. Als finanziell erforderliche Beteiligung an diesen Kosten muss die Beteiligung mehr als 10 % der Gesamtkosten betragen
Hauptwohnort eines verheirateten Arbeitnehmers und zugleich sein Lebensmittelpunkt ist dort, wo seine Familie lebt, dokumentiert durch die regelmäßigen Heimfahrten. Es genügen 6 Familienheimfahrten pro Jahr (R 9.10 Abs. 1 Satz 5 LStR). Bei einer weiter entfernt liegenden Familienwohnung genügen 5 Heimfahrten im Jahr (BFH vom 26.11.2003 - BStBl 2004 II S. 233).
Das Innehaben einer eigenen Wohnung aus eigenem Recht erforderlich (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 ESTG). Ferner muss dort sein Lebensmittelpunkt sein. Ein lediger Arbeitnehmer hat seinen Lebensmittelpunkt dort, wo er die engeren persönlichen Beziehungen hat, wo er eine eingerichtete Wohnung als Eigentümer oder als Mieter nutzt. In dieser Wohnung muss er einen Hausstand unterhalten. Die Wohnung darf er nicht nur gelegentlich zu Besuchszwecken oder für Urlaubsaufenthalte vorhalten. Vielmehr muss er die Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal im Monat aufsuchen, dokumentiert durch die Heimfahrten.
Der eigene Hausstand kann auch in der Wohnung der Eltern unterhalten werden. Es genügt indessen nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt der Eltern lediglich lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer im Hause der Eltern unentgeltlich eine Wohnung zur Nutzung überlassen wird. Es ist eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung erforderlich. Die finanzielle Beteiligung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden ((BFH, Beschluss 1.3.2017 - VI B 74/16 im Anschluss an FG Nürnberg 18.7.2016 - 4 K 323/16).
Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Eine ausreichende finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung liegt erst vor, wenn sie mehr als 10 % der regelmäßig anfallenden laufenden Kosten beträgt (Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs).