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Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Zusammenfassung / Begriff
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhalten und zugleich auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
♦ Eigener Hausstand
Ein eigener Hausstand liegt im Allgemeinen bei verheirateten Personen vor.
Ein eigener Hausstand setzt eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (laufende Kosten der Haushaltsführung). Weitere Voraussetzung ist das Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder als Mieter.
Der eigene Hausstand kann auch in der Wohnung der Eltern unterhalten werden.
Es genügt indessen nicht, wenn Sie im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnen oder wenn Ihnen eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung müssen Sie darlegen können und diese kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend.
Die finanzielle Beteiligung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden ((BFH, Beschluss 1.3.2017 - VI B 74/16 im Anschluss an FG Nürnberg 18.7.2016 - 4 K 323/16).
Eine ausreichende finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung liegt erst vor, wenn sie mehr als 10 % der regelmäßig anfallenden laufenden Kosten beträgt (Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs).
"Idiotenkästchen"
Das Kästchen in Zeile 9 Kennziffer 502 gilt als "Idiotenkästchen", weil dort nach einem eigenen Hausstand gefragt wird. Ohne eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt sind die Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort privat veranlasst, also nicht abzugsfähig. Also tragen Sie 1 = Ja ein. Tragen Sie in Zeile 10 denselben Wohnort ein, den Sie im Hauptvordruck angegeben haben.
Anlage N - Doppelte Haushaltsführung
Der Hausstand muss der auf Dauer angelegte Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein mit Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung. Dies ist auch über eine Einmalzahlung am Jahresende möglich (BFH Az. VI R 39/19). Das Gesetz gebe weder eine laufende Beteiligung an den Haushaltsausgaben noch einen bestimmten Betrag vor, so die Richter am BFH.
Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes (in der Hauptwohnung) setzt das Innehaben (bewohnen) der Wohnung sowie eine Beteiligung an den Kosten der Hauptwohnung und der Lebensführung voraus. Als finanziell erforderliche Beteiligung an diesen Kosten muss die Beteiligung mehr als 10 % der Gesamtkosten betragen
Hauptwohnort eines verheirateten Arbeitnehmers und zugleich sein Lebensmittelpunkt ist dort, wo seine Familie lebt, dokumentiert durch die regelmäßigen Heimfahrten. Es genügen 6 Familienheimfahrten pro Jahr (R 9.10 Abs. 1 Satz 5 LStR). Bei einer weiter entfernt liegenden Familienwohnung genügen 5 Heimfahrten im Jahr (BFH vom 26.11.2003 - BStBl 2004 II S. 233).
Das Innehaben einer eigenen Wohnung ist aus eigenem Recht erforderlich (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG). Ferner muss dort sein Lebensmittelpunkt sein. Ein lediger Arbeitnehmer hat seinen Lebensmittelpunkt dort, wo er die engeren persönlichen Beziehungen hat, wo er eine eingerichtete Wohnung als Eigentümer oder als Mieter nutzt. In dieser Wohnung muss er einen Hausstand unterhalten. Die Wohnung darf er nicht nur gelegentlich zu Besuchszwecken oder für Urlaubsaufenthalte vorhalten. Vielmehr muss er die Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal im Monat aufsuchen, dokumentiert durch die Heimfahrten.