Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.3 Anlage N - Doppelte Haushaltsführung > 2.5.0 Zeile 11 Vorangegangene Auswärtstätigkeit - 3-Monatsfrist
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Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung wird steuerlich unbefristet anerkannt. Werbungskosten sowie steuerfreier Arbeitgeberersatz sind damit auch bei einer langjährigen doppelten Haushaltsführung für den gesamten Zeitraum der auswärtigen Beschäftigung zulässig.
Verpflegungsmehraufwendungen
Lediglich bei den Verpflegungsmehraufwendungen ist die sog. 3-Monatsfrist zu beachten. Danach sind Verpflegungskosten nach den für Reisekosten geltenden Regeln (Pauschbeträge) nur für eine maximale Zeitdauer von 3 Monaten abzugsfähig.
Bei der Berechnung der 3-Monatsfrist werden auch Zeiträume einbezogen, in denen der Arbeitnehmer vor Begründung des doppelten Haushalts am Arbeitsort eine Auswärtstätigkeit (mit Abzug von Reisekosten) ausgeübt hat.
Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Wenn Nein, lassen Sie das Kästchen in Zeile 11 Kennziffer 505 offen. Andernfalls machen Sie ergänzende Angaben auf einer Anlage und füllen im Hauptvordruck Zeile 37 aus.
Hauptvordruck