Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.3 Anlage N - Doppelte Haushaltsführung > 3.0.0 Zeile 12 Doppelte Haushaltsführung oder Entfernungspauschale
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Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Zusammenfassung / Begriff
Vielfach stellt sich die Frage, ob es steuerlich günstiger ist, anstelle von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung die Entfernungspauschale in Anspruch zu nehmen.
Anlage N-Doppelte Haushaltsführung
Sie haben ein Wahlrecht: Wenn Sie mehr als eine Familienheimfahrt pro Woche durchführen, können Sie in Zeile 12 der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung beantragen, anstelle der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Anspruch nehmen
Sie nehmen also die Entfernungspauschale in Anspruch, wenn Sie in das Kästchen in Zeile 12 Kennziffer 506 eine 1 eintragen. In diesem Fall werden anstelle der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in den Zeilen 30 bis 53 der Anlage N Fahrtkosten für mehr als eine Heimfahrt wöchentlich geltend gemacht.
Anlage N
Die Abzugsmöglichkeiten für doppelte Haushaltsführung entfallen in vollem Umfang . Es gilt ein Entweder / Oder. Bei Inanspruchnahme der Entfernungspauschale sind in den Zeilen 13 bis 32 der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung keine Eintragungen vorzunehmen.
Wenn Sie wissen möchten, was steuerlich günstiger ist, doppelte Haushaltsführung oder Entfernungspauschale, müssen Sie die abzugsfähigen Kosten gegenüberstellen:
Fahren Sie mehr als einmal in der Woche zurück, vielleicht arbeitstäglich, sollten Sie vielleicht alle tatsächlich durchgeführten Heimfahrten als Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale geltend machen (R 9.11 Abs. 5 LStR).