Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.1 Ausfüllen der Anlage N / Arbeitslohn > 7.0.3 Zeile 5 Sachbezüge / 50 €-Freigrenze
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Verschiedene Steuervergünstigungen werden nur für Sachbezüge, nicht für Geldleistungen gewährt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen.
Sachbezüge werden nicht besteuert, sofern ihr Wert im Monat insgesamt nicht mehr als 50 € beträgt (50 €-Freigrenze / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Der Grenzbetrag darf nicht überschritten werden, sonst ist alles steuerpflichtig.
Gutscheine und Bezahlkarten gelten als Sachbezüge, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Auch Tankkarten / Benzingutscheine gehören dazu. Sie dürfen nur zum Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler wie zum Beispiel einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder bei einer bestimmten Tankstelle genutzt werden, damit sie begünstigt sind.
Dies bedeutet: Sachbezüge, bleiben außer Ansatz, wenn die sich ergebenden Vorteile insgesamt 50 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Stolpersteine sind z. B. zusammengeballte Leistungen für mehrere Monate und zunächst unerkannt einzubeziehende Nebenkosten.
Die Steuerbefreiung bis 50 € ist deshalb in folgenden Fällen denkbar:
Wichtig: Die Summe aller dieser Zuwendungen darf im Monat die Grenze von 50 € nicht übersteigen, d. h. der Betrag von 50 € ist eine so genannte Bagatellgrenze. Dies bedeutet: Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, sind die Sachbezüge des betreffenden Monats in vollem Umfang steuerpflichtig.
Beispiel
Zum Geburtstag erhält der Arbeitnehmer, der als Zigarrenliebhaber bekannt ist, im März eine Schachtel mit Havanna-Zigarren im Werte von 35 €. Außerdem erhält er im März einen Warengutschein über 50 € (ab 2022). Beide Zuwendungen sind im März nicht zu besteuern. Der Wert der Zigarren bleibt als Aufmerksamkeit bis 60 € außer Betracht und ist auch nicht in die 50 €-Freigrenze einzubeziehen, weil er keinen Arbeitslohn darstellt. Für den Warengutschein ist die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 50 € eingehalten.
Tipp Mitgliedsbeitrag in Vereinen steuerfrei
Ein Bargeldzuschuss des Arbeitgebers für Vereinsbeiträge bis mtl. 50 € ist steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG / BFH Urteil vom 11.11.2010 - VI R 21/09).
Beispiel:
Der Arbeitgeber möchte die sportliche Betätigung seiner Arbeitnehmern unterstützen und zahlt ihnen einen monatlichen Zuschuss von 50 €. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter sich gemeinsam zu dritt oder mehreren bei einem Sportverein oder bei einem Fitnessclub ihrer Wahl anmelden und dem Arbeitgeber durch Vorlage einer Mitgliedsvereinbarung nachweisen können, dass sie dafür einen mindestens dem Zuschuss entsprechenden Vereinsbeitrag zu entrichten. Der Sachbezug kein Arbeitslohn, weil die 50 € - Freigrenze nicht überschritten ist.
♦ Keine Sachbezüge / Einnahmen in Geld
Zu den Einnahmen in Geld gehören zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Sie sind grundsätzlich keine Sachbezüge.
Dazu mehr in dem folgenden BMF-Schreiben / Amtliche Texte
⇒ Amtliche Texte - Gutscheine / Geldkarten
Die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug hat in der Praxis viele Zweifelsfragen aufgeworfen.
BMF Schreiben vom 15.3.2022 - IV C 5 - S 2334/19/10007 :007) in Auszügen. 1. Überblick Geldbzüge 1 In § 8 Absatz 1 Satz 2 EStG ist durch die neue Definition „Zu den Einnahmen in Geld gehören„ nun gesetzlich festgeschrieben, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich keine Sachbezüge, sondern Geldleistungen sind. Sachbezüge In § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Von einer solchen Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist insbesondere nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung. 4 Die 50 EUR-Freigrenze ist bei Gutscheinen und Geldkarten im Sinne nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Absatz 4 EStG). Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen 2. Sachbezüge sind: 5 Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018). Unter diesen Voraussetzungen ist Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG u. a.:
10 Ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen gilt für lohn- und einkommensteuerliche Zwecke als erfüllt:
Beispiele
12 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b ZAG erfüllen:
13 Beispiele zu Rn. 12
14 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und zudem ab dem 1. Januar 2022 unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c ZAG erfüllen:
15 Nicht um eine Zweckkarte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c ZAG handelt es sich bei Gutscheinen oder Geldkarten, wenn deren Einsatzbereich für sich genommen nicht mehr hinreichend bestimmt eingegrenzt ist. Ein „begünstigter” sozialer oder steuerlicher Zweck in diesem Sinne ist daher insbesondere nicht die Inanspruchnahme der 50 EUR-Freigrenze, der Richtlinienregelung des R 19.6 LStR (Aufmerksamkeiten) oder der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG an sich. 16 Beispiele zu Rn. 14
17 Ein Abschlag von 4 % nach R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist nicht vorzunehmen, wenn ein Gutschein oder eine Geldkarte über einen in Euro lautenden Höchstbetrag hingegeben wird (R 8.1 Absatz 2 Satz 4 LStR). 3. Geldleistungen sind 18 Kein Sachbezug, sondern Geldleistung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG ist u.a.:
22 Beispiele zu Rn. 20
Beispiel zu Rn. 21
23 ab dem 1. Januar 2022 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG nicht erfüllen:
Dies gilt nicht, wenn durch technische Vorkehrungen und in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sichergestellt ist, dass aa) die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und die ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG erfüllen und bb) dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte zur Verfügung steht (z. B. Auswahl vor Freischaltung eines Gutscheincodes oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte). 25 Beispiele zu Rn. 23
4. Allgemeine lohn- und einkommensteuerliche Regelungen zu Gutscheinen oder Geldkarten 26 Der Zufluss des Sachbezugs erfolgt bei einem Gutschein oder einer Geldkarte, die bei einem Dritten einzulösen sind, im Zeitpunkt der Hingabe und bei Geldkarten frühestens im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens, weil der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält (§ 38 Absatz 2 Satz 2 EStG, R 38.2 Absatz 3 Satz 1 LStR). Der Zufluss des Sachbezugs erfolgt bei einem Gutschein oder einer Geldkarte, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, im Zeitpunkt der Einlösung (§ 38 Absatz 2 Satz 2 EStG, R 38.2 Absatz 3 Satz 2 LStR). Die funktionale Begrenzung der Gutscheine und Geldkarten ist in geeigneter Weise durch technische Vorkehrungen und in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sicherzustellen. 27 Die konkrete aufsichtsrechtliche Einordnung einer Geldkarte als Zahlungsdienst oder eine Bescheinigung über die aufsichtsrechtliche Erfüllung der Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) ist für die Finanzverwaltung nicht bindend (Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, Bundestags-Drucksache 19/14909 S. 10). 28 Die Regelungen dieses BMF-Schreibens gelten nur für die lohn- und einkommensteuerliche Auslegung der Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG. Die diesbezüglichen aufsichtsrechtlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt. 5. Anwendung der 50 EUR-Freigrenze bei Unfallversicherungen und betrieblicher Altersversorgung 29 Bei pauschalierungsfähigen Beiträgen für eine Unfallversicherung der Arbeitnehmer im Sinne des § 40b Absatz 3 EStG scheidet die Anwendung der 50 EUR-Freigrenze aus (BFH-Urteil vom 26. November 2002, BStBl 2003 II S. 492). Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen laufende Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG). Diese spezialgesetzliche Regelung schließt eine Bewertung der entsprechenden Beiträge und Zuwendungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG aus. Die 50 EUR-Freigrenze ist daher nicht anwendbar. 6. Anwendungszeitraum 30 Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab 1. Januar 2020 anzuwenden. Es ist jedoch – abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG – nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen jedoch die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden. |