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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Sachbezüge werden nicht besteuert, sofern ihr Wert im Monat insgesamt nicht mehr als 50 € beträgt (50 €-Freigrenze / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Der Grenzbetrag darf nicht überschritten werden, sonst ist der Gesamtwert der Sachbezüge steuerpflichtig.
Zu den Sachbezügen, die unter die 50 € - Freigrenze fallen, gehören auch Gutscheine und Bezahlkarten. Sie gelten als Sachbezüge, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Auch Tankkarten / Benzingutscheine gehören dazu. Sie dürfen nur zum Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler wie zum Beispiel einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder bei einer bestimmten Tankstelle genutzt werden, damit sie begünstigt sind.
Dies bedeutet: Sachbezüge, bleiben außer Ansatz, wenn die sich ergebenden Vorteile insgesamt 50 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Stolpersteine sind z. B. zusammengeballte Leistungen für mehrere Monate und zunächst unerkannt einzubeziehende Nebenkosten.
Die Steuerbefreiung bis 50 € ist deshalb in folgenden Fällen denkbar:
Wichtig: Die Summe aller dieser Zuwendungen darf im Monat die Grenze von 50 € nicht übersteigen, d. h. der Betrag von 50 € ist eine so genannte Bagatellgrenze. Dies bedeutet: Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, sind die Sachbezüge des betreffenden Monats in vollem Umfang steuerpflichtig.
Beispiel
Zum Geburtstag erhält der Arbeitnehmer, der als Zigarrenliebhaber bekannt ist, im März eine Schachtel mit Havanna-Zigarren im Werte von 35 €. Außerdem erhält er im März einen Warengutschein über 50 €. Beide Zuwendungen sind im März nicht zu besteuern. Der Wert der Zigarren bleibt als Aufmerksamkeit bis 60 € außer Betracht und ist auch nicht in die 50 €-Freigrenze einzubeziehen, weil er keinen Arbeitslohn darstellt. Für den Warengutschein ist die Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 50 € eingehalten.
Tipp Mitgliedsbeitrag in Vereinen steuerfrei
Ein Bargeldzuschuss des Arbeitgebers für Vereinsbeiträge bis mtl. 50 € ist steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG / BFH Urteil vom 11.11.2010 - VI R 21/09).
Beispiel:
Der Arbeitgeber möchte die sportliche Betätigung seiner Arbeitnehmern unterstützen und zahlt ihnen einen monatlichen Zuschuss von 50 €. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter sich gemeinsam zu dritt oder mehreren bei einem Sportverein oder bei einem Fitnessclub ihrer Wahl anmelden und dem Arbeitgeber durch Vorlage einer Mitgliedsvereinbarung nachweisen können, dass sie dafür einen mindestens dem Zuschuss entsprechenden Vereinsbeitrag zu entrichten. Der Sachbezug kein Arbeitslohn, weil die 50 € - Freigrenze nicht überschritten ist.
♦ Keine Sachbezüge / Einnahmen in Geld
Zu den Einnahmen in Geld gehören zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Sie sind grundsätzlich keine Sachbezüge.
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Anwendung der 50 EUR-Freigrenze bei Unfallversicherungen und betrieblicher Altersversorgung 29 Bei pauschalierungsfähigen Beiträgen für eine Unfallversicherung der Arbeitnehmer im Sinne des § 40b Absatz 3 EStG scheidet die Anwendung der 50 EUR-Freigrenze aus (BFH-Urteil vom 26. November 2002, BStBl 2003 II S. 492). Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung führen laufende Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG). Diese spezialgesetzliche Regelung schließt eine Bewertung der entsprechenden Beiträge und Zuwendungen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG aus. Die 50 EUR-Freigrenze ist daher nicht anwendbar. |