Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > Arbeitslohn / Geldleistungen / Sachbezüge > 2.6.6 Geringfügigkeiten (50 €) Zeile 6
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Der Unterschied zwischen Aufmerksamkeiten und Geringfügigkeiten liegt hauptsächlich im Anlass begründet.
Unter Aufmerksamkeiten versteht man, abgesehen von der Höhe der Beträge, Sachgeschenke aus persönlichem Anlass, unter Geringfügigkeiten kleine Sachgeschenke aus betrieblichem Anlass.
Als Geringfügigkeiten gelten Sachzuwendungen Ihres Arbeitgebers aus betrieblichem Anlass in Form von z. B. kostenlosen Dienstleistungen, Warenlieferungen; aber auch Gutscheine und Geldkarten bleiben steuerfrei, wenn die Differenz zwischen ihrem Wert und Ihrer Gegenleistungen nicht mehr als 50 € (Wert ab 2022, bis dahin 44 €) im Monat beträgt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Dies heißt schlichtweg: Sachbezüge, bleiben außer Ansatz, wenn die sich ergebenden Vorteile insgesamt 50 € im Kalendermonat nicht übersteigen. Entscheidend ist, dass Ihnen mit der Arbeitgeberleistung Sachlohn zugewendet wird. Die Steuerbefreiung bis 50 € ist deshalb in folgenden Fällen denkbar:
Wichtig: Die Summe aller dieser Zuwendungen darf im Monat die Grenze von 50 € nicht übersteigen, d. h. der Betrag von 50 € ist eine so genannte Bagatellgrenze. Dies bedeutet: Wird diese Grenze auch nur geringfügig überschritten, sind die Sachbezüge des betreffenden Monats in vollem Umfang steuerpflichtig.
Beispiel
Zum Geburtstag erhält der Arbeitnehmer, der als Zigarrenliebhaber bekannt ist, im März eine Schachtel mit Havanna-Zigarren im Werte von 35 €. Außerdem erhält er im März einen Warengutschein über 44 € / 50 € (ab 2022). Beide Zuwendungen sind im März nicht zu besteuern. Der Wert der Zigarren bleibt als Aufmerksamkeit bis 60 € außer Betracht und ist auch nicht in die 44 €-Grenze / 50 €-Grenze (ab 2022) einzubeziehen, weil er keinen Arbeitslohn darstellt. Für den Warengutschein ist die Bagatellgrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 44 € / 50 € (ab 2022) eingehalten.
Geringfügigkeiten - bis 50 € mtl. / Parkplatz für Privatfahrzeuge Unentgeltlich zur Verfügung gestellte Getränke, Kekse während der Arbeitszeit, kleine Mahlzeiten während einer Besprechung oder während der Inventur sind steuerfrei, da sie im betrieblichen Interesse gewährt werden. Zu den Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse zählt auch die unentgeltliche oder verbilligte Parkplatzgestellung für Privatfahrzeuge der Arbeitnehmer. |
Tipp Mitgliedsbeitrag in Vereinen steuerfrei
Ein Bargeldzuschuss des Arbeitgebers für Vereinsbeiträge bis mtl. 50 € ist steuerfrei (Wert ab 2022 / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG / BFH Urteil vom 11.11.2010 - VI R 21/09).
Beispiel:
Der Arbeitgeber möchte die sportliche Betätigung seiner Arbeitnehmern unterstützen und zahlt ihnen einen monatlichen Zuschuss von 50 € an. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter sich gemeinsam zu dritt oder mehreren bei einem Sportverein oder bei einem Fitnessclub ihrer Wahl anmelden und dem Arbeitgeber durch Vorlage einer Mitgliedsvereinbarung nachweisen können, dass sie dafür einen mindestens dem Zuschuss entsprechenden Vereinsbeitrag zu entrichten. Der Sachbezug kein Arbeitslohn, weil die 50 € - Freigrenze nicht überschritten ist.