Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > Arbeitslohn / Geldleistungen / Sachbezüge > 2.0.0 Angaben zum A r b e i t s l o h n Zeile 5-28
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Wichtig
Entgelt ist die Vergütung (Lohn oder Gehalt) des Arbeitnehmers für seine geleistete Arbeit. Hierzu gehören alle laufenden oder einmaligen Zahlungen des Arbeitgebers.
Im Sozialversicherungsrecht spricht man von Arbeitsentgelt, im Lohnsteuerrecht wird anstelle des Begriffs "Entgelt" die Bezeichnung "Arbeitslohn" verwendet.
Der Arbeitslohn ist die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer. Er ist der Lohnsteuerbescheinigung zu entnehmen.
Der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn ergibt sich aus den Gesamtbezügen abzüglich steuerfreier Bezüge und pauschal besteuerter Bezüge.
Zum Bruttoarbeitslohn gehören alle Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden (§ 19 EStG). Bruttoarbeitslohn ist die Gegenleistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Steuerlich ohne Bedeutung ist dabei, ob ein Rechtsanspruch auf die Gegenleistung besteht, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt oder um Geld oder Sachbezüge.
Er umfasst als Begriff sowohl den individuell nach ELStAM-Daten besteuerten als auch den pauschal besteuerten und den steuerfreien Arbeitslohn.
Aber nur der Bruttolohn nach ELSTAM-Daten ist in Zeile 6 der Anlage N einzutragen. Bezüge, die der Arbeitgeber nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert oder die z. B. nach § 3, § 3b EStG steuerfrei sind, sind zwar in das Lohnkonto einzutragen. Sie gehören aber nicht zum Bruttoarbeitslohn lt. Zeil 6.
♦ Details zum Bruttoarbeitslohn
Zum Bruttoarbeitslohn gehören alle Bezüge und Vorteile die für eine Beschäftigung gewährt werden, als da sind
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; auch Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen (§ 19 EStG). Auch Sachbezüge gehören zum Bruttoarbeitslohn.
Nicht jede Zahlung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar (BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20). Im Streitfall hatte der BFH zu entscheiden, ob die Zahlung eines Betrages für die Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des Arbeitnehmer-PKW Arbeitslohn darstelle oder zu sonstigen Einkünften des Arbeitnehmers führen. Im letzteren Fall wären die Einkünfte bis zu 255 € steuerfrei (§ 22 Nr. 3 EStG) und vom Arbeitgeber nicht als Lohn zu versteuern. Dazu sei Voraussetzung, dass dem Vertrag ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukomme.
Diese Voraussetzung sahen die Richter nicht als erfüllt an, weil die Werbeverträge an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien. Daher handele sich um Lohnzahlung und nahmen den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung.
Die Qualifizierung von Lohn als Sachbezüge hat insoweit steuerliche Bedeutung, als sie gegenüber Geldbezügen erstens günstig bewertet werden und zweitens als Geringfügigkeiten (50 €-Grenze) außer Ansatz bleiben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Auch Annehmlichkeiten zählen zu den Sachbezügen und sind bis zu 60 € der einzelnen Zuwendung nicht steuerpflichtig. Annehmlichkeiten sind Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen.
? Annehmlichkeiten: Begriff eingeben…und Suchen antippen
Für steuerfreie Extras im öffentlichen Dienst gibt es arbeitsrechtlich keine Rechtsgrundlage. Somit sind freiwillige Arbeitgeberleistungen im öffentlichen Dienst unzulässig. Das Thema "steuerfreie Extras" stellt sich hier nicht.