Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.0 A r b e i t s l o h n / Z e i l e f ü r Z e i l e

Anlage N

Mit ELSTER füllen Sie die Anlage N direkt am Bildschirm aus. Also kein Steuer-Interview im Frage- Antwort-Stil, sondern nach der Formular-Methode, wobei ELSTER Ihre Angaben auf Plausibilität überprüft.

Die Steuerformulare werden Zeile für Zeile durchgegangen. Aus praktischen Gründen verwenden wir für Eintragungsbeispiele die Papierformulare.

Benutzerhinweis

H E L F E R   I N   S T E U E R S A C H E N enthält genaue Anweisungen zum Ausfüllen der Formulare, ob per Hand oder am Bildschirm. Während Sie am Bildschirm das Steuerformular ausfüllen, können Sie - einen Click mit der Maustaste entfernt - im HELFER IN STEUERSACHEN nachlesen, was Sie zu der jeweiligen Formularzeile wissen müssen.

⇒   Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Zusammenfassung / Begriff

Arbeitslohn sind Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Einnahmen sind in § 19 Abs. 1 EStG und in § 2 Abs. 2 LStDV beispielhaft aufgezählt. Der Begriff des Arbeitslohns ist in § 2 Abs. 1 LStDV definiert und in R 19.3 bis R. 19.9 LStR 2015 näher erläutert.

Maßgeblich für die Annahme von Arbeitslohn ist, dass die Bezüge in Geld oder Geldeswert durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn die Einnahmen sich im weitesten Sinn als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft erweisen.

Arbeitslohn ist somit die Vergütung (Lohn / Gehalt) des Arbeitgebers für die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers. Hierzu gehören alle laufenden oder einmaligen Zahlungen des Arbeitgebers.

Arbeitslohn ist die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer. Er ist  der Lohnsteuerbescheinigung zu entnehmen.

Im Sozialversicherungsrecht spricht man von Arbeitsentgelt, im Lohnsteuerrecht wird anstelle des Begriffs "Entgelt" die Bezeichnung "Arbeitslohn" verwendet.

♦   Bruttolohn / Nettolohn

Der Bruttolohn besteht aus den Gesamtbezügen abzüglich steuerfreier Bezüge und pauschal besteuerter Leistungen. Der Nettolohn sieht eine Entlohnung ohne Lohnabzüge vor. 

  • Nettolohn

Unter Nettolohn versteht man den Bruttolohn abzüglich aller Lohnabzüge (LSt, SolZ, KiSt, Sozialversicherungsbeiträge). Eine Nettolohnvereinbarung bedeutet steuerlich, dass der ausgezahlte Nettolohn vorschriftsmäßig um die Lohnabzüge gekürzt ist (BFH Urteil vom 06.12.1991 - VI R 122/89). Die Nettolohnvereinbarung muss die Willenserklärung des Arbeitgebers enthalten, die Steuern des Arbeitnehmers zu übernehmen und ihm dadurch einen zusätzlichen Vorteil zuwenden zu wollen.

Bei Nettolohnvereinbarung  sind die auf den Arbeitslohn entfallenden Abzugsbeträge Teile des Arbeitslohns, die dem Nettolohn zur Steuerermittlung hinzugerechnet werden müssen. Die Lohnsteuer ist aus dem Bruttoarbeitslohn zu berechnen, der nach Abzug der Lohnsteuer den ausgezahlten Nettobetrag ergibt. 

  • Bruttolohn

Zum Bruttolohn gehören alle Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden (§ 19 EStG). Bruttolohn ist quasi die Gegenleistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne für die zur Verfügung gestellte individuelle Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Steuerlich ohne Bedeutung ist dabei, ob ein Rechtsanspruch auf die Gegenleistung besteht, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt oder um Geld oder Sachbezüge.

Der Bruttolohn umfasst als Begriff sowohl den individuell nach ELStAM-Daten besteuerten als auch den pauschal besteuerten und den steuerfreien Arbeitslohn.

Aber nur der Bruttolohn nach ELSTAM-Daten ist in Zeile 6 der Anlage N einzutragen. Bezüge, die der Arbeitgeber nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert oder die z. B. nach § 3, § 3b EStG steuerfrei sind, sind zwar in das Lohnkonto einzutragen. Sie gehören aber nicht zum Bruttoarbeitslohn lt. Zeil 6. 

Im Bruttoarbeitslohn sind enthalten:

  • Abschlagzahlungen, Zulagen / Zuschläge / Zuschüsse

Als Zulagen und Zuschläge sind gebräuchlich:

Erschwerniszulagen (bei besonderen Belastungen, z. B. Hitzezulagen, Schmutzzulagen)

Funktionszulagen (bei zusätzlicher Verantwortung)

Zulagen bei guter Arbeitsleistung, Zulagen wegen langer Betriebszugehörigkeit

Überstundenzuschläge

Zuschüsse bei vermögenswirksamen Leistungen oder zur betrieblichen Altersvorsorge.

  • Steuerpflichtige Entgeltfortzahlung bei Krankheit / Urlaub

Bei Krankheit erhalten Arbeitnehmer für 42 Kalendertage (6 Wochen) 100 % ihrer laufenden Bezüge weitergezahlt. Während des Urlaubs wird der Durchschnittslohn der letzten 3 Monate bzw. 13 Wochen als Urlaubsentgelt gezahlt.

  • Steuerpflichtige Sachbezüge

Unter Sachbezügen versteht man Einnahmen eines Arbeitnehmers, die nicht in Geld bestehen,

1. Mahlzeiten vom Arbeitgeber

Gewährt ein Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, liegt darin ein geldwerter Vorteil. Von diesem ist Lohnsteuer einzubehalten.

Für die Bewertung ist dabei zu unterscheiden zwischen Mahlzeiten, die zur arbeitstäglichen Verköstigung an Arbeitnehmer in Betriebskantinen abgegeben werden, und Mahlzeiten, die außerhalb des Unternehmens überlassen werden, etwa durch Abgabe von Essenmarken in Vertragsgaststätten.

Während arbeitstägliche Mahlzeiten stets mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen sind, ist dieser für den Arbeitnehmer günstige Wertansatz bei auswärtigen Mahlzeiten an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft.

Davon abzugrenzen sind die Mahlzeiten, die der Arbeitgeber aus besonderem Anlass abgibt (sog. Arbeitnehmerbewirtung). Während bei den arbeitstäglichen Mahlzeiten stets Arbeitslohn gegeben ist, der im Normalfall mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen ist, unterteilen sich die Mahlzeiten aus besonderem Anlass in lohnsteuerfreie und lohnsteuerpflichtige Bewirtungsleistungen.

Mahlzeiten im Wert bis zu 60 € sind mit den amtlichen Sachbezugswerten anzusetzen, ansonsten mit dem tatsächlichen Wert abzüglich 4 % (Bewertungsabschlag).

2. Private Nutzung eines Dienstwagens / Firmenwagens

Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt auch für Privatfahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist der darin liegende Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Der geldwerte Vorteil kann nach der sog. 1-%-Regelung (pauschale Nutzungswertermittlung) oder nach der Fahrtenbuchmethode (individuelle Nutzungswertermittlung) berechnet werden..

Tipp Steuerfreie Extras aushandeln

Die Qualifizierung von Lohn als Sachbezüge hat insoweit steuerliche Bedeutung, als sie gegenüber Geldbezügen erstens günstig bewertet werden und zweitens als Geringfügigkeiten (50 €-Grenze) außer Ansatz bleiben (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Auch Aufmerksamkeiten zählen zu den Sachbezügen und sind bis zu 60 € der einzelnen Zuwendung nicht steuerpflichtig. Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen.

Steuerfreie Extras gehören zu den Steuervergünstigungen, die bei Lohnverhandlungen angesprochen werden sollten. 

Dazu gehören z. B. die Überlassung von

  • Firmenwagen, Fahrrädern, Handys, Jobtickets,
  • Leistungen zur Weiterbildung, Maßnahmen zur Gesundheitsförderung,
  • Mahlzeitengestellung,
  • Kinderbetreuung,
  • Zuwendungen in Form von Geschenkkarten und Gutscheinen. 
  • Aufmerksamkeiten

? Aufmerksamkeiten: Begriff eingeben und Suchen antippen

♦   Abzüge vom Nettolohn

  • Pfändungen

Pfändungen sind vom Nettobetrag vorzunehmen, wenn dem Arbeitgeber vom Gläubiger ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts oder eine Lohn- und Gehaltsabtretung vorgelegt wird. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall nur noch den pfändungsfreien Anteil des Entgelts an den Arbeitnehmer auszahlen. Die Höhe des Pfändungsbetrags kann in der Lohnpfändungstabelle abgelesen werden.

  • Vorschüsse

An den Arbeitnehmer geleistete Vorschüsse (Vorauszahlungen auf zu erwartendes Gehalt, meistens als zinsloses Darlehen ausbezahlt) werden ebenfalls vom Nettobetrag abgezogen.

Nicht jede Zahlung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar (BFH, 21.06.2022 - VI R 20/20). Im Streitfall hatte der BFH zu entscheiden, ob die Zahlung eines Betrages für die  Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des Arbeitnehmer-PKW Arbeitslohn darstelle oder zu sonstigen Einkünften des Arbeitnehmers führen. Im letzteren Fall wären die Einkünfte bis zu 255 € steuerfrei (§ 22 Nr. 3 EStG) und vom Arbeitgeber nicht als Lohn zu versteuern. Dazu sei Voraussetzung, dass dem Vertrag ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukomme. 

Diese Voraussetzung sahen die Richter nicht als erfüllt an, weil die Werbeverträge an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft seien. Daher handele sich um Lohnzahlung und nahmen den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung.

  • Steuerfreie Extras im öffentlichen Dienst unzulässig

Für steuerfreie Extras im öffentlichen Dienst gibt es arbeitsrechtlich keine Rechtsgrundlage. Somit sind freiwillige Arbeitgeberleistungen im öffentlichen Dienst unzulässig. Das Thema "steuerfreie Extras" stellt sich hier nicht. 

♦   Laufender Arbeitslohn / Sonstige Bezüge

Die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen ist insoweit bedeutsam, als laufender Arbeitslohn unabhängig vom Zufluss (§ 11 EStG) als in dem Jahr als zugeflossen gilt, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a Abs. 1 Satz 2 EStG). Wohingegen sonstige Bezüge dem Kalenderjahr zugerechnet werden, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). 

  • Sonstige Bezüge sind ....

Sonstige Bezüge sind alle Lohnzahlungen, die keinen laufenden Arbeitslohn darstellen. Neben einmaligen Zuwendungen fallen hierunter sämtliche Arbeitslohnzahlungen, die nicht regelmäßig anfallen. Dazu gehören:

  1. Weihnachts- und Urlaubsgeld
  2. Jubiläumsgeld, Abfindungen
  3. Zuwendungen bei Geburt oder Hochzeit

Beispiel:

Der Arbeitnehmer ist zum 31.12. aus dem Betrieb ausgeschieden. Sein Bruttoarbeitslohn für Dezember 01 wird am 03.01.02 durch Überweisung auf sein Bankkonto ausgezahlt, zusammen mit einer Abfindung. Der laufende Bezug (Monatsgehalt) ist im Kalenderjahr 01 zu versteuern, der sonstige Bezug in Form der Abfindung ist im Kalenderjahr 02 (§ 38a Abs. 1 EStG).