Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.1 Arbeitslohn > 2.0.0 Zeile 4-29 A u s f ü l l e n der A n l a g e N
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Die Anlage N ist vorgesehen für Angaben über den Arbeitslohn einschließlich Versorgungsbezüge, bestimmte Lohn- / Entgeltersatzleistungen, steuerfreien Arbeitslohn für Auslandstätigkeit und die Werbungskosten ohne Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung; hierfür verwenden Sie bitte die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung.
Bei Ehepartnern muss jede Person ihre Angaben in einer eigenen Anlage N machen.
Daten für die mit e gekennzeichneten Zeilen werden von den mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Arbeitgeber) elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen diese Daten nicht mehr in die mit e gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage N eintragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen oder hat Ihr Arbeitgeber die Daten nicht elektronisch übermittelt und Ihnen stattdessen eine „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ ausgehändigt, sind die Eintragungen weiterhin vorzunehmen.
Die Abgabe der Anlage N entfällt, wenn: die Daten elektronisch übermittelt wurden und in den Zeilen 10, 21 und 22 sowie 24 bis 29 keine Eintragungen vorzunehmen sind und die Werbungskosten (Anlage N Seite 2 bis 4 sowie Anlage N-Doppelte Haushaltsführung) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 € oder 102 € bei Versorgungsbezügen nicht übersteigen.
Anlage N