Anlage N
Wichtig
Sachbezüge sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert bestehen und im Rahmen des Dienstverhältnisses zufließen (§ 8 Abs. 2 EStG), insbesondere
- Private Nutzung eines betrieblichen Pkw
- Freie oder verbilligte Kost und Unterkunft
- Mitarbeiterrabatte oder Deputate
- Essensmarken oder Kantinenmahlzeiten
Zu den Sachbezügen gehören auch Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.
Für die Besteuerung sind Sachbezüge in Geldleistungen umzurechnen.
Die Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen hat große praktische Bedeutung, weil Sachbezüge im Allgemeinen steuerlich günstig bewertet und somit niedrig besteuert werden.
♦Gering / günstig besteuerte Sachbezüge
- Unterkunft und Verpflegung, bewertet nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung / SvEV). Dies kann zu einer beträchtlichen Minderung der Abgabenlast führen. Nur der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich aus § 8 der Sachbezugsverordnung ergibt, ist dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
- Anwendung der 50 €-Freigrenze für Waren und Dienstleistungen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG),
- Anwendung der 60 €-Grenze für Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR),
- der Pauschalierung von Sachbezügen nach § 37b EStG.
Außerdem wichtig: Sachbezüge, z. B. der Wert eine Tankkarte, werden nicht auf Werbungskosten / Entfernungspauschale angerechnet.
♦ Die wichtigsten Bewertungsregeln
- Allgemeine Bewertungsregel: Generell gilt für die Bewertung von Sachbezügen die Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Danach sind Sachbezüge mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. Als üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gilt der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Dabei ist ein Sicherheitsabschlag von 4 % zulässig, entsprechend § 8 Abs. 3 EStG (BFH, Urteil v. 7.7.2020, VI R 14/18, sowie BMF, Schreiben v. 11.2.2021, BStBl 2021 I S. 311).
- Unterkunft und Verpflegung: Für die Bewertung von Unterkunft und Verpflegung ist die sog. Sachbezugsverordnung anzuwenden. Der monatliche Wert für Unterkunft und Verpflegung für eine erwachsenen Arbeitnehmer außerhalb des Haushalts des Arbeitgebers beträgt ab dem 1.1.2022 für das gesamte Bundesgebiet ( 241 € + 270 € =) 511 €. Details sind den offiziellen Bekanntmachungen zu entnehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG / Sachbezugsverordnung).
- Private Nutzung eines Firmenwagens: Der Sachbezug für Privatfahrten mit einem Firmenwagen beträgt pro Monat 1 % des Fahrzeuglistenpreises einschließlich Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 € (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).Wahlweise: Anteil der Kosten für Privatfahrten unter Führung eines Fahrtenbuches (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).