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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
♦ Korrektur der Firmenwagenbesteuerung
Wer einen Firmenwagen privat nutzt, weiß vielfach nicht im Voraus, welche Methode für die Berechnung des Nutzungswerts die günstigere Variante ist, die Pauschal-Methode oder die Fahrtenbuch-Methode. Denn für die Berechnung nach der Fahrtenbuch-Methode sind die gesamten Fahrzeugkosten, die Gesamtfahrleistung und der Umfang der privaten Nutzung aufs Jahr gerechnet nicht bekannt. Unter diesen Umständen ist es sinnvoll, wenn das Lohnbüro zunächst die private Nutzung nach der Pauschal-Methode versteuert.
Nebenbei führen Sie ein Fahrtenbuch. So können Sie im später eine Vergleichsberechnung vornehmen und feststellen, welche Methode in Ihrem Fall günstiger ist. Die Buchhaltung kann später zum Nachweis beim Finanzamt die Fahrzeugkosten einschließlich Abschreibung nachliefern. Die Gesamtfahrleistung und der Umfang der privaten Nutzung ist dem Fahrtenbuch zu entnehmen.
Ist die Fahrtenbuch-Methode günstiger, kann der Arbeitnehmer dem Lohnbüro das Fahrtenbuch mit der Berechnung des privaten Nutzungsanteils vorlegen und um entsprechende Kürzung des geldwerten Vorteils bitten. Dies muss dann gleich zu Jahresbeginn geschehen, damit die Kürzung noch in die Lohnbescheinigung Eingang findet (§ 41c Abs. 1 EStG).
Anlage N
Geschickter ist, Sie behelligen das Lohnbüro nicht. Denn Sie können in der Steuererklärung Anlage N > Zeile 10 eine Korrektur des Bruttoarbeitslohns anzeigen und einen entsprechend niedrigeren Bruttolohn ansetzen, als die Lohnsteuerbescheinigung ausweist. Die Kürzung des Arbeitslohns begründen Sie damit, dass die vom Betrieb angewandte Pauschal-Methode zu einem falschen geldwerten Vorteil geführt hat. Die Fahrtenbuch-Methode sei für Sie günstiger und solle daher zugrunde gelegt werden. Das Finanzamt spielt mit, denn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist das Finanzamt nicht an das für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Verfahren zur Berechnung des geldwerten Vorteils gebunden (§ 8 Abs.2 Satz 4 EStG).