Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.7.0 Zeile 5 Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zum Arbeitsplatz / Fahrgeld

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers  und mit 25 % pauschal besteuerte Zuschüsse des Arbeitgebers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet. Der Arbeitnehmer hat die Kosten für die  Fahrten zur Arbeit in voller Höhe  aus versteuertem Einkommen bestritten, deshalb keine Anrechnung der Zuschüsse auf die Entfernungspauschale. 

Die steuerfreien Zuschüsse (z. B. Jobticket / § 3 Nr. 15 EStG) und mit 15 % pauschal besteuerte Zuschüsse werden auf die Entfernungspauschale angerechnet und in der Regel elektronisch von vom Arbeitgeber an das  Finanzamt übermittelt. Diese Zuschüsse sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen, weil dem Arbeitnehmer insoweit keine Fahrtkosten entstanden sind

Anlage N

 

♦   Pauschalversteuerung der Zuschüsse

Die Versteuerung kann pauschaliert vom Arbeitgeber mit 15 % oder 25 % übernommen werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).

  • Pauschalsteuer 15 %

Anstelle der individuellen Besteuerung nach den ELStAM kann der Arbeitgeber die Fahrtkostenzuschüsse - bis zur Höhe der Entfernungspauschale - pauschal mit 15 % versteuern. Die pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschüsse werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

  • Pauschalsteuer 25 %

Wenn der Arbeitgeber die  Zuschüsse pauschal mit 25 % versteuert, entfällt die Anrechnung auf die Entfernungspauschale entfällt, weil die Pauschsteuer von 25 % einer vollen Versteuerung entspricht. 

Tipp 1 Fahrgeld pauschal versteuert

Sie bereiten sich auf ein Einstellungsgespräch vor? Für die arbeitstägliche Fahrt zum Betrieb – Entfernung 30 km – möchten Sie Ihr privates Auto einsetzen und bringen die Variante Fahrgeld ins Spiel. Das Personalbüro ist einverstanden.

Der Betrieb zahlt Fahrgeld in Höhe der Entfernungspauschale und übernimmt pauschal die Lohnsteuer, wobei das Lohnbüro für Zwecke der Pauschalierung von 15 Fahrten im Monat (180 Fahrten im Jahr) ausgehen muss. Diese Regelung begrenzt die Pauschalierung deutlich.

Das Lohnbüro rechnet: Entfernungspauschale 30 km (kürzeste Fahrstrecke) x 180 Fahrten x 0,30 € =) 1.620 €. Der Betrieb kann also ein monatliches Fahrgeld in Höhe von (1 620 € : 12 Monate =) 135 € zahlen, wenn er die Steuer pauschal übernimmt.

Tipp Fahrgeld mit Benzingutscheinen / Tankkarten aufstocken

Der Betrieb kann das Fahrgeld um 50 € (Wert ab 1.1.2022) im Monat steuerfrei aufstocken, indem er in jeden Monat einen Benzingutschein im Werte bis zu 50 € ausgibt (Geringfügigkeit / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Das Fahrgeld wird auf die Entfernungspauschale angerechnet, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend macht, die Benzingutscheine indessen nicht, weil es sich hierbei um Sachlohn handelt.

Sie machen als Arbeitnehmer dabei noch ein kleines Geschäft, indem Sie in Ihrer Steuererklärung für die Fahrten zur Arbeit eine höhere Entfernungspauschale geltend machen als das Lohnbüro für die pauschale Lohnsteuer zugrunde legt.

Das Lohnbüro muss bei der Pauschalierung von 180 Fahrten im Jahr ausgehen, wohingegen Sie die gängigen 230 Arbeitstage ansetzen und außerdem eine verkehrsgünstigere längere Strecke ansetzen können. In der Anlage N tragen Sie- statt 15 km - die längere Fahrtstrecke von 20 km ein.

Dadurch ergeben sich für Sie folgende Werbungskosten:  
Entfernungspauschale 20 km x 230 Tage x 0,30 € = 1.380 €
Abzüglich Fahrgeld pauschal versteuert  15 km x 180 Tage x 0.30 € =  810 €
Als Werbungskosten absetzbar 570 €
  • Tankgutscheine

In die Kategorie Fahrtkostenerstattung gehören auch Tankgutscheine. Tankgutscheine gelten als Sachbezug, wenn sie nur zum Bezug von Treibstoff berechtigen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Sachbezug ist im Rahmen der 50 € - Freigrenze steuerfrei ist (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Hinweis: Es handelt sich auch dann um Sachbezug, wenn der Mitarbeiter absprachegemäß selbst tankt, bezahlt und sich den verauslagten Betrag erstatten lässt.