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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug, das mit einem E-Motor ausgerüstet ist (E-Bike), dessen Nenndauerleistung höchstens 0,25 kW beträgt. Die Leistung muss sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringern und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen werden (§ 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).
♦ Ein Rad von der Firma
Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein betriebliches Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Im Falle der Steuerfreiheit sind auch die gewährten Vorteile beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Die Steuerbefreiung gilt sowohl für "normale" Fahrräder als auch für E-Bikes. Die Steuerfreiheit für E-Bikes gilt indessen nur für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist (Begrenzung der Geschwindigkeit bis zu 25 km/h).
Andernfalls gilt das E-Bike als Kraftfahrzeug (mit Kennzeichen und Versicherung) und es sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung (im Normalfall die Prozent-Regelung) anzuwenden.
Wird dem Arbeitnehmer ein E-Bike mit einer Leistung von mehr als 25 km/h (gilt als Kraftfahrzeug) auch zur privaten Nutzung überlassen, ist der geldwerte Vorteil steuerpflichtig. Für den geldwerten Vorteil ist als Nutzungswert pro Monat 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Listenpreises des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der (ersten) Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Mit dem 1-%-Ansatz für die Privatnutzung sind zusätzlich 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte anzusetzen.
Anstelle der Listenpreismethode kann der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.
Für die Zeit vom 1.1.2019 bis 31.12. 2030 ist nur ein Viertel des Listenpreises anzusetzen. Es kommt dabei nicht darauf an, wann das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast worden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das E-Bike oder das Fahrrad selbst erstmals im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird.
Steuertipp: Nutzungswert E-Bike bis 31.12.2030
Ein Arbeitnehmer nutzt ein E-Bike des Arbeitgebers mit einer Leistung von mehr als 25 km/h, Listenpreis 4.000 €, für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Entfernung 10 km.
Nutzungswert für Privatfahrten pro Monat 1 % von (4.000 € : 4 =) 1.000 € | 10 € |
+ Zuschlag für Fahrten zum Betrieb pro Monat 0.03 % von 1.000 € x 10 km | 3 € |
Zu versteuern pro Monat | 13 € |
Zu versteuern im Kalenderjahr 13 € x 12 Monate = | 156 € |
Gegenzug kann der Arbeitnehmer Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen. Die Entfernungspauschale beträgt bei 230 Fahrten (10 km x 230 Fahrten x 0.30 €) = insgesamt 690 €.
Daraus ergibt sich ein Verlust von (690 € - 156 € =) 534 €, der zu einer Steuerersparnis führt.
Steuertipp: Alle Familienmitglieder dürfen steuerfrei radeln
Alle (auch Ehepartner und Kinder) dürfen das E-Bike steuerfrei nutzen. Damit haben Arbeitnehmer mit Dienstrad den anderen Angestellten ohne Dienstrad etwas voraus. Dieser geldwerte Vorteil ist steuerpflichtig, wenn das E-Bike ein Kraftfahrzeug ist (schneller als 25 km/h. Ansonsten ist die Nutzung steuerfrei.