Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.1 Ausfüllen der Anlage N / Arbeitslohn > 7.1.7 Zeile 5 Firmenwagen: Zuzahlungen des Arbeitnehmers
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Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Zahlungen (Zuzahlungen), die der Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens an seinen Arbeitgeber leistet, mindern den geldwerten Vorteil, sowohl bei der Prozent-Methode als auch bei der Fahrtenbuch-Methode (BFH Urteil v. 7.11.2006 - VI R 95/04).
Dies bedeutet: Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.
Soweit das Nutzungsentgelt den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt, kann es nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Dies bedeutet: Wenn die Zuzahlung den Nutzungswert übersteigt, ist der geldwerte Vorteil / der Nutzungswert im Ergebnis mit 0 Euro zu bewerten (BFH Urteil vom 30.11.2016 - VI R 24/14).
♦ Zuzahlung zu den Anschaffungskosten
Im Normalfall gibt der Arbeitgeber die Obergrenze der Anschaffungskosten für einen Dienstwagen vor. Möchte der Arbeitnehmer für den Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, eine bessere Ausstattungsvariante oder gar ein höherwertigeres Grundmodell, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Innenverhältnis vereinbaren, dass der Arbeitnehmer den Teil der Anschaffungskosten, der diesen Wert bzw. diese Grenze überschreitet, selbst trägt.
Zu unterscheiden ist, ob über den Zuzahlungszeitraum eine Vereinbarung getroffen wird oder nicht.
Arbeitnehmer A erhält im Februar 01 einen fabrikneuen Pkw zur privaten Nutzung. Da A ein höherwertiges Fahrzeug wünscht (Bruttolistenpreis 65.000 €), als ihm laut Arbeitsvertrag zusteht, zahlt A an den Arbeitgeber einen Zuschuss von 5.000 € als Differenzausgleich. Dabei wird festgelegt, dass die Zuzahlung für die Dauer von 20 Monaten geleistet wird.
Vom Nutzungswert sind somit 1/20 von 5.000 € = mtl. 250 € abzuziehen.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Zeitpunkt | Arbeitslohn | Restbetrag Zuzahlung |
Februar 01 | 650 € - 250 = 400 € | 4.600 € |
März 01 | 650 € - 250 = 400 € | 4.000 € |
Usw. |
Dementsprechend wird der Zuzahlungsbetrag gleichmäßig auf 20 Lohnzahlungszeiträume verteilt und mindert letztmalig im Lohnzahlungszeitraum 09/02 den geldwerten Vorteil. Ab 10/02 muss der geldwerte Vorteil unvermindert mit 650 € € angesetzt werden (BMF Schreiben vom 03.03.2022 - BStBl I 2022 S. 232; BFH Urteil vom 16.12.2020 - BStBl II 2021 S. 761).
Wenn keine vertraglichen Vereinbarungen über den Zuzahlungszeitraum getroffen werden, mindert die Zuzahlung im Monat der Zahlung den Geldwerten Vorteil auf Null € und sodann monatlich der verbliebene Zuzahlungs(Rest)betrag jeweils den geldwerten Vorteil bis zum vollständigen Verbrauch. Eine Übertragung verbleibender Zuzahlungen auf ein anderes Fahrzeug ist nicht zulässig.
♦ Zulässige Varianten der Zuzahlung
Folgende Varianten der Zuzahlung sind denkbar und gelten sowohl für die Prozent-Methode als auch für die Fahrtenbuch-Methode:
A. Feste Monatspauschale: ein arbeitsvertraglich vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag, z. B. von 200 € monatlich.
B. Kilometerabhängig: ein arbeitsvertraglich vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag, z. B. 0.30 € je privat gefahrenen km.
C. Übernahme der Leasingraten: die arbeitsvertraglich vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten, z. B. mtl. 300 €.
D. Einzelne Kraftfahrzeugkosten: die arbeitsvertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Arbeitnehmer, z.B. Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer, Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/Stellplatzmiete, Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen, Aufwendungen für die Wagenpflege/ -wäsche, Ladestrom. Unberücksichtigt bleiben Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören, z.B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.
Eine Minderung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers erfolgt nur für solche Aufwendungen, die zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sind, etwa Kraftfahrzeugkosten oder Leasingraten.
Anteilige Grundstückskosten, soweit sie auf die Garage entfallen, in der der Firmenwagen steht, mindern nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung des Fahrzeugs. Die anteilig auf die Garage eines Arbeitnehmers entfallenden Grundstückskosten mindern nicht den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Fahrzeugs, wenn die Unterbringung in der Garage eine freiwillige Leistung des Arbeitnehmers ist (FG Münster, Urt. v. 14.3.2019 - 10 K 2990/17 E).
Quelle: BMF 21.9.2017 - IV C 5 - S 2334