Helfer in Steuersachen

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2.2.2 Incentive - Reisen / Dauerkarten für Sportveranstaltungen Zeile 6

Anlage N

Arbeitgeber bieten häufig Incentive-Reisen (Ansporn- / Belohnungsreisen) für ihre Arbeitnehmer an. Die Aufwendungen des Arbeitgebers sind als Sachlohn steuerpflichtig, weil sie aufgrund des Arbeitsverhältnisses zur Belohnung des Arbeitnehmers erbracht werden. 

Die geldwerten Vorteile aus diesen Veranstaltungen kann der Arbeitgeber pauschal mit 30 % versteuern (§ 37b EStG).

In die Bemessungsgrundlage für § 37b EStG sind jedoch nicht prinzipiell sämtliche Aufwendungen für die Veranstaltung einzubeziehen. Vielmehr ist zu unterscheiden, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt.

1. Incentive-Veranstaltungen

Grundsätzlich gilt: Incentive-Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die allein dem privaten Vergnügen dienen, wie zum Beispiel (Jubiläums-)Feiern, Theater-Besuche oder Reisen mit touristischem Programm. Dabei unterscheidet man Tagesveranstaltungen mit Incentive-Charakter und Incentive-Reisen.

  • Tagesveranstaltungen

Die Tagesveranstaltungen resultierenden geldwerten Vorteile sind für die Teilnehmer grundsätzlich  Arbeitslohn. Davon ausgenommen ist der auf die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG entfallende Anteil der Gesamtaufwendungen während einer Tagesveranstaltung mit Incentive-Charakter. Dabei ist nicht entscheidend, ob es sich bei der zu beurteilenden Tagesveranstaltung um eine gesponserte Sport- oder Kulturveranstaltung mit Werbecharakter oder um eine selbst organisierte Veranstaltung handelt. Entscheidend ist vielmehr, dass der geschäftliche Anlass einer Bewirtung sich auch im Rahmen einer Unterhaltungsveranstaltung ausschließlich nach dem Teilnehmerkreis und nicht nach dem Anlass der Veranstaltung bestimmt (BFH-Urteil vom 18.9.2007, I R 75/06). Dies gilt auch unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden „Nicht”-Arbeitnehmer. Die Bewirtung der Nichtarbeitnehmer muss jedoch betrieblich veranlasst sein.

  • Mehrtägige Incentive-Reisen

Im Rahmen von mehrtägigen Incentive-Reisen (mit mindestens einer Übernachtung und an mindestens zwei Tagen zwei Programmpunkte) fließen hingegen die Aufwendungen für die Bewirtung in die steuerpflichtigen Kosten mit ein.

♦   Zuwendungen bei betrieblich veranlassten Veranstaltungen steuerfrei

Sind die Veranstaltungen betrieblich veranlasst, liegt kein Sachlohn vor. Die Teilnahme an diesen Veranstaltungen dient nicht dem privaten Vergnügen der Arbeitnehmer, sondern erfolgt aus rein betrieblichen Gründen.

Die aus Anlass solcher Veranstaltungen entstehenden Aufwendungen, wie Zurverfügungstellung von Räumen nebst Ausstattung, (Tagungs-)Unterlagen, Referenten und ggfs. übernommene Reise- und Übernachtungskosten sind daher nicht als geldwerte Vorteile der Teilnehmer anzusehen.

Betrieblich veranlasste bzw. betriebsfunktionale Veranstaltungen sind zum Beispiel fachliche Besprechungen, Produktpräsentationen oder Fortbildungen.

3. Gemischt veranlasste Veranstaltungen:

Gemischt veranlasst sind Veranstaltungen, die sowohl betrieblich veranlasste Bestandteile als auch Bestandteile mit Incentive-Bezug haben.

Aufwendungen, die für gemischt veranlasste Veranstaltungen entstehen, sind auf die Veranstaltungsteile mit Incentive Bezug und die betrieblich veranlassten Veranstaltungsteile aufzuteilen.

Aufwendungen, die unmittelbar den Veranstaltungsteilen mit Incentive-Bezug zugeordnet werden können (z.B. touristisches Programm), sind insgesamt als geldwerte Vorteile der Teilnehmer steuerpflichtig.

Aufwendungen, die unmittelbar den rein betrieblich veranlassten Veranstaltungsteilen zugeordnet werden können (z.B. Kosten für Tagungsräume/Referenten), sind nicht als geldwerte Vorteile der Teilnehmer anzusehen.

Aufwendungen, die sich nicht unmittelbar in einen der vorgenannten Bereiche einordnen lassen (z.B. Flug-/Fahrtkosten, Übernachtungskosten) sind im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen (§ 162 AO).

Die Aufteilung der nicht direkt zuzuordnenden Aufwendungen soll grundsätzlich zeitanteilig erfolgen.

Entsprechend dem im sog. Portugal-Urteil (BFH 18.8.2005 - VI R 32/03) vorgegebenen Aufteilungsmaßstab ist bei der zeitanteiligen Aufteilung der nicht unmittelbar zuzuordnenden Kosten von einem 8-Stunden-Arbeitstag als Ausgangsgröße auszugehen. Dazu sind die betriebsfunktionalen Reisebestandteile ins Verhältnis zu einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden zu setzen, um den betrieblich veranlassten Anteil der Aufwendungen zu ermitteln.

Die Zeitanteile für die An- und Abreise bleiben für die Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs unberücksichtigt.

  • Beispiel (In Anlehnung an das o.a. BFH-Urteil vom 18.8.2005)

Der Arbeitgeber fliegt mit seinen Arbeitnehmern zu einer gemischt veranlassten Veranstaltung nach Portugal. Ihm entstehen dabei Kosten von 5.000 € für Tagungsräume / Referenten. Ferner entstehen Aufwendungen von 9.000 € für das touristische Programm und Aufwendungen von 10.000 € für Flug- und Hotelübernachtung. Der Ablauf der Veranstaltung gestaltete sich wie folgt:

Mittwoch: Anreise der Tagungsteilnehmer mittels Flugzeug, ab 20 Uhr gemeinsames Abendessen; Donnerstag: 9 Uhr bis 12 Uhr Fachvorträge, 13 Uhr bis 19 Uhr Betriebsversammlung, ab 20:15 Uhr Barbecue am Pool; Freitag: 9 Uhr bis 10 Uhr Fachvortrag, ab 14:30 Uhr Stadtrundfahrt, anschließend ab 19:30 Uhr Folkloristischer Abend auf einem Landgut; Samstag: 9 Uhr bis 11:30 Uhr Präsentation der Arbeitsergebnisse, ab 13 Uhr Sport- & Spielprogramm, ab 20 Uhr Cocktail-Empfang und anschließend „Brasilianische Nacht”; Sonntag:  Abreise je nach Flugplan.

Lösung:

Unter § 37b EStG fallen zunächst die eindeutig nicht dem betriebsfunktionalen Teil zuzuordnenden Aufwendungen (touristisches Programm) von 9.000 €. Die eindeutig betrieblich veranlassten Aufwendungen von 5.000 € für die Tagungsräume/Referenten sind indes nicht unter § 37b EStG zu fassen. Hinsichtlich der nicht leicht und einwandfrei zuzuordnenden Kosten (Hotelübernachtung/Flug) ist wie folgt aufzuteilen:

Donnerstag: 8 Stunden beruflich; Freitag: 1 Stunde beruflich;  Samstag: 2,5 Stunden beruflich

Gesamt: 11,5 Stunden beruflich. Im Verhältnis zu 24 Stunden (3 Tage × 8 Stunden-Arbeitstag) ergeben sich 48 % (11,5/24) betriebsfunktionaler Teil und 52 % Anteil mit Vorteilscharakter.

 Demzufolge sind von den Aufwendungen, die nicht einwandfrei zuzuordnen sind (Hotelübernachtung / Flug) weitere 5.200 € (52 % von 10.000 €) der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG zu unterwerfen.

♦  Dauerkarten für Sportveranstaltungen / Bundesliga

Karten zum Besuch von Bundesliga-Fußballspielen etc., die der Arbeitgeber beschafft, führen bei den begünstigten  Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Bruttolohn, der indessen mit 30 % pauschal besteuert werden kann (§ 37b EStG).

Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG können Arbeitgeber die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben (FG Bremen 21.9.2017 - 1 K 20/17).

02.22