Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.2.4 Kindergarten, Kita, Krippe Zeile 6

Anlage N

Zu unterscheiden ist, ob die Aufwendungen für den Kindergarten / die Kita vom Arbeitgeber getragen werden oder vom Arbeitnehmer. 

♦   Arbeitgeberleistungen

Zuschüsse vom Arbeitgeber für die Unterbringung Ihrer Kinder im Kindergarten oder in einer ähnlichen Einrichtung sind gem. § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei und gegenüber dem Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) die bessere Alternative. Denn die Zuschüsse sind nicht nur steuerfrei, sondern auch frei von Sozialabgaben.

Entsprechende Beträge dürfen nicht im Bruttolohn (Anlage N Zeile 6) enthalten sein.  

Dies bedeutet: Der Arbeitgeber darf Beiträge für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung von Kindern in Kindergarten, Kita oder Krippe steuerfrei übernehmen, sofern die Kinder noch nicht schulpflichtig sind und die Beiträge zusätzlich zum Lohn gezahlt werden.

♦   Arbeitnehmerleistungen 

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für die Kita, sind zwei Drittel der Aufwendungen zur Betreuung von eigenen Kindern, höchstens 4.000 € als Sonderausgaben (Kinderbetreuungskosten) abzugsfähig, einzutragen in Anlage Kind Zeile 67 (§ 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG).

Berücksichtigt werden z.B. Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern und Kinderpflegerinnen oder -schwestern, Erziehern und Erzieherinnen,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie ein Kind betreuen,
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben.