Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.1 Ausfüllen der Anlage N / Arbeitslohn > 3.6.0 Zeile 5 Kindergarten, Kita, Krippe
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Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Zu unterscheiden ist, ob die Aufwendungen für Kindergarten / die Kita von nicht schulpflichtigen Kindern vom Arbeitgeber getragen werden oder vom Arbeitnehmer:
♦ Arbeitgeberleistungen / R 3.33 LStR
Es ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Die alleinige Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht steuerfrei. Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.
Begünstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern, die
1. das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
2. im laufenden Kj. das sechste Lebensjahr nach dem 30.06. vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder
3. im laufenden Kj. das sechste Lebensjahr vor dem 01.07. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.
Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt oder noch nicht eingeschult sind.
♦ Arbeitnehmerleistungen
Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für die Kita, sind zwei Drittel der Aufwendungen zur Betreuung von eigenen Kindern, höchstens 4.000 € als Sonderausgaben (Kinderbetreuungskosten) abzugsfähig, einzutragen in Anlage Kind Zeile 67 (§ 10 Absatz 1 Nr. 5 EStG).
Berücksichtigt werden z.B. Aufwendungen für