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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Bei der Bewertung von Mietvorteilen ist ein Bewertungsabschlag vorzunehmen. Dieser beträgt ein Drittel vom ortsüblichen Mietwert. Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist dann Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile aus dem Arbeitsverhältnis (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG).
♦ Details zu freier Unterkunft und Wohnung
Eine vom Arbeitgeber unentgeltlich gewährte Unterkunft (z. B. ein möbliertes Zimmer) ist mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten. Das sind 241 € pro Monat (Wert für 2022).
Von der freien Unterkunft z. B. in Form eines möblierten Zimmers ist die freie Überlassung einer Wohnung durch den Arbeitgeber zu unterscheiden. Eine freie Wohnung ist nicht mit dem Sachbezugswert, sondern mit dem ortsüblichen Mietwert anzusetzen. Als Wohnung in diesem Sinne ist eine in sich geschlossene (abschließbare) Einheit von Räumen, in denen die Führung eines selbstständigen Haushalts möglich ist. Es müssen eine eigene Wasserversorgung, eine Kochgelegenheit, und eine eigene Toilette vorhanden sein. Andernfalls ist es nur eine Unterkunft, die mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen ist.
Der Sachbezug einer Wohnung ist grundsätzlich mit dem ortsüblichen Mietpreis zu bewerten Ein geldwerter Vorteil bleibt außer Ansatz, wenn der Mietpreis des Arbeitnehmers mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietpreises beträgt. Seit dem 1.1.2021 gilt die steuerrechtliche Regelung auch im Hinblick auf die Entgelteigenschaft in der Sozialversicherung.