Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

8.0.0 Unentgeltliche Mahlzeiten / 60 €-Grenze / Zeile 6

 Anlage N

Unentgeltliche Mahlzeiten wie ein Frühstück, ein Mittagessen oder ein Abendessen sind lohnsteuerpflichtig und als Sachbezüge mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bemessen. 

Zwischenmahlzeiten (z. B. Nachmittagskaffee mit Kuchen) gehören nicht zum steuerpflichtigen Sachbezug, desgleichen nicht Getränke jeglicher Art wie Mineralwasser, Tee, Kaffee, Cola, die Ihr Arbeitgeber während der Arbeitszeit bereitstellt. Sie sind als Aufmerksamkeiten steuerfrei, weil sie im eigenbetrieblichen Interesse gewährt werden. Dazu kann auch Gebäck gehören.

  • Frühstück, es geht um die Wurst

Spendiert Ihr Chef Ihnen ein Frühstück, gilt der morgentliche Happen als Extralohn, zu versteuern mit den gesetzlichen Sachbezugswerten. Dies gilt indessen nicht, wenn der Arbeitgeber auf jeglichen Aufstrich verzichtet und nur trockene Brötchen, Rosinenbrötchen oder Croissants zu Kaffee oder Tee serviert (BFH Urteil vom 3.7.2019 - VI R 36/17). Dann handelt es sich um steuerfreie Aufmerksamkeiten.

  • Zusätzlicher Arbeitseinsatz mit Speisen und Getränken

Aber auch Speisen und Getränke, die der Betrieb während einer außerplanmäßigen Besprechung, einer Betriebsstörung oder einer Großaktion wie Inventur spendiert werden, sind steuerfrei, wenn ihr Wert 60 € je Arbeitnehmer nicht übersteigt, z. B. bei einem zusätzlichen Arbeitseinsatz  (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR).

  • Glossar

In einem kleinen Unternehmen wird der Verzehr von Getränken und Genussmitteln als »Elf-Uhr-Zug« bezeichnet und ist zur lieben Gewohnheit geworden. Jeweils arbeitstäglich um elf Uhr stehen in der Teeküche des Betriebes, entsprechend der Mitarbeiterzahl, 8 Gläser mit Hochprozentigem hintereinander als »Elf-Uhr-Zug« bereit, um sich gemeinsam einen Kleinen hinter die Binde zu gießen, süße Kekse als weitere Genussmittel liegen bereit.

Der Chef macht mit, denn beim »Elf-Uhr-Zug« wird auch gern der »kleine Dienstweg« praktiziert, was dem Arbeitsablauf zu Gute kommt. Der Hochprozentige und die Kekse sind als Betriebsausgabe absetzbar, der tägliche Verzehr durch die Arbeitnehmer ist als Aufmerksamkeit im betrieblichen Interesse steuerfrei.