Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

7.0.2 Zeile 5 Mahlzeiten im Betrieb / Aufmerksamkeiten / 50 € Freigrenze

 Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Mahlzeiten im Betrieb, die ganz oder teilweise unentgeltlich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, z. B. Essen in der Kantine, werden bei der Lohnsteuer und bei der Sozialversicherung mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt und als Arbeitslohn besteuert (§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). .

Aufmerksamkeiten im Wert bis zu jeweils 60 € sind hingegen steuerfrei (R 19.6 LStR). 

Zuwendungen bis zu insgesamt monatlich 50 € im Rahmen der sog. 50 € - Grenze sind ebenfalls steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)

Sachbezugswerte für 2024

Für jede Mahlzeit, die Sie kostenlos erhalten, wird der Wert je Mahlzeit wie folgt bemessen:

Personenkreis Frühstück Mittagessen Abendessen Verpflegung
Volljährige Arbeitnehmer 2.17 € 4.13 € 4.13 € insgesamt 10.43 €

Großbuchstabe M

Der Arbeitgeber hat auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben M einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer während einer Dienstreise eine mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertete Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Zwischenmahlzeiten (z. B. Nachmittagskaffee mit Kuchen) gehören nicht zum steuerpflichtigen Sachbezug, desgleichen nicht Getränke jeglicher Art wie Mineralwasser, Tee, Kaffee, Cola, die Ihr Arbeitgeber während der Arbeitszeit bereitstellt. Dazu kann auch Gebäck gehören. Sie sind als Aufmerksamkeiten steuerfrei (R 19.6 LStR). 

♦   Aufmerksamkeiten 

Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von jeweils 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. 3Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.

Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € nicht überschreitet (R 19.6 LStR)..

Tipp Frühstück, es geht um die Wurst

Spendiert Ihr Chef Ihnen ein Frühstück, gilt der morgendliche Happen als Extralohn, zu versteuern mit den gesetzlichen Sachbezugswerten. Dies gilt indessen nicht, wenn der Arbeitgeber auf jeglichen Aufstrich verzichtet und nur trockene Brötchen, Rosinenbrötchen oder Croissants zu Kaffee oder Tee serviert (BFH Urteil vom 3.7.2019 - VI R 36/17). 

Dies bedeutet: Heiße oder kalte Getränke oder ein unbelegtes Brötchen oder Brot sind kein "Frühstück" i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 SvEV, da ein Brotbelag unbedingter Bestandteil eines Frühstücks ist. Die Leistung fällt unter den allgemeinen Begriff der "Kost" in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, sodass die Sachbezüge als Aufmerksamkeiten nicht besteuert werden. Auch die Möglichkeit, sich ganztägig unentgeltlich an einem Heißgetränkeautomaten zu bedienen, gehört dazu.

Tipp Speisen und Getränken bei einem zusätzlichen Arbeitseinsatz

Auch Speisen und Getränke, die der Betrieb während einer außerplanmäßigen Besprechung, einer Betriebsstörung oder einer Großaktion wie Inventur spendiert werden, sind steuerfrei, wenn ihr Wert 60 € je Arbeitnehmer nicht übersteigt, z. B. bei einem zusätzlichen Arbeitseinsatz  (R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR).

♦   50 € - Freigrenze

Mit dem  50 € - Sachbezug können Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern monatlich bis zu 50 € steuerfrei zuwenden. Beliebt sind Gutscheinkarten, die vielseitig an der  Tankstelle, im Supermarkt, im Restaurant oder in einem Buchladen eingesetzt werden können.

  • Glossar

In einem kleinen Unternehmen wird der Verzehr von Getränken und Genussmitteln als »Elf-Uhr-Zug« bezeichnet und ist zur lieben Gewohnheit geworden. Jeweils arbeitstäglich um elf Uhr stehen in der Teeküche des Betriebes, entsprechend der Mitarbeiterzahl, 8 Gläser mit Hochprozentigem hintereinander als »Elf-Uhr-Zug« bereit, um sich gemeinsam einen Kleinen hinter die Binde zu gießen, süße Kekse als weitere Genussmittel liegen bereit.

Der Chef macht mit, denn beim »Elf-Uhr-Zug« wird auch gern der »kleine Dienstweg« praktiziert, was dem Arbeitsablauf zu Gute kommt. Der Hochprozentige und die Kekse sind als Betriebsausgabe absetzbar, der tägliche Verzehr durch die Arbeitnehmer ist im Rahmen der 50 €-Freigrenze steuerfrei (50 € - Freigrenze / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).