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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Die Überlassung von Eintrittskarten für gesellschaftliche Veranstaltungen / Fußballspiele stellt i. d. R. einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar; anders dann, wenn die Veranstaltung einer Kunden- oder Zielgruppe (z. B. Ärzteball durch Pharmareferenten) besucht wird und der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zur Kundenpflege daran teilnimmt. Der Abschlag von 4 % und die 50 €-Geringfügigkeits-Freigrenze sind anwendbar (FG Köln Urteil vom 05.11.1998 - 3 K 110/97)
♦ Dauerkarten für Sportveranstaltungen
Karten zum Besuch von Bundesliga-Fußballspielen etc., die der Arbeitgeber beschafft, sind bei den begünstigten Arbeitnehmern steuerpflichtiger Sachlohn.
In Höhe der Freigrenze für geringfügige Sachbezüge von mtl. 50 € (Wert ab 2022 / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) sind die Karten steuerfrei.
Wird die Geringfügigkeits-Freigrenze überschritten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben ( § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, FG Bremen 21.9.2017 - 1 K 20/17).
♦ VIP-Loge
Die Steuerverwaltung hat zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen in VIP-Logen eine klare Regelung getroffen (BMF, 22.8.2005, IV B 2 - S 2144 - 41/05). Danach stellt die Teilnahme einer Veranstaltung in der VIP- Loge des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteil dar (§ 8 Abs. 1 EStG). Der geldwerte Vorteil ist grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten, d. h. der geldwerte Vorteil ist mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, vermindert um 4 %. In Höhe der Freigrenze für geringfügige Sachbezüge von mtl. 50 € (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) sind die Karten steuerfrei.
Die Bewertung einer Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Veranstaltung in der VIP-Loge ist schwierig und sollte mit dem Finanzamt abgestimmt werden.