Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

9.0.1 VIP-Loge / Eintrittskarten / Zeile 6

Anlage N

Die Überlassung von Eintrittskarten für gesellschaftliche Veranstaltungen / Fußballspiele stellt i. d. R. einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar; anders dann, wenn die Veranstaltung einer Kunden- oder Zielgruppe (z. B. Ärzteball durch Pharmareferenten) besucht wird und der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zur Kundenpflege daran teilnimmt. Der Abschlag von 4 % und die 50 €-Geringfügigkeits-Freigrenze sind anwendbar (FG Köln Urteil vom 05.11.1998 - 3 K 110/97)

♦   Dauerkarten für Sportveranstaltungen

Karten zum Besuch von Bundesliga-Fußballspielen etc., die der Arbeitgeber beschafft, sind  bei den begünstigten  Arbeitnehmern steuerpflichtiger Sachlohn. 

In Höhe der Freigrenze für geringfügige Sachbezüge von mtl. 50 €  (Wert ab 2022 / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) sind die Karten steuerfrei.

Wird die Geringfügigkeits-Freigrenze überschritten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben ( § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, FG Bremen 21.9.2017 - 1 K 20/17).

♦   VIP-Loge

Die Steuerverwaltung hat zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen in VIP-Logen eine klare Regelung getroffen (BMF, 22.8.2005, IV B 2 - S 2144 - 41/05). Danach stellt die Teilnahme einer Veranstaltung in der VIP- Loge des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteil dar (§ 8 Abs. 1 EStG). Der geldwerte Vorteil ist grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten, d. h. der geldwerte Vorteil ist mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, vermindert um 4 %.  In Höhe der Freigrenze für geringfügige Sachbezüge von mtl.  50 €  (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) sind die Karten steuerfrei.

Die Bewertung einer Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Veranstaltung in der VIP-Loge ist schwierig und sollte mit dem Finanzamt abgestimmt werden.