Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.1 Arbeitslohn > 2.3.1 Zeile 5 VIP-Loge / Eintrittskarten
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung Begriff
Die Überlassung von Eintrittskarten für gesellschaftliche Veranstaltungen / z. B. sportliche Veranstaltungen stellt i. d. R. einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar.
Wenn der Arbeitnehmer indessen auf Weisung des Arbeitgebers zur Kundenpflege die Veranstaltung einer bestimmten Zielgruppe (z. B. Ärzte auf einem Ärzteball als Pharmareferent) besucht, sind die Aufwendungen keine geldwerten Vorteile und nicht steuerpflichtig (FG Köln Urteil vom 05.11.1998 - 3 K 110/97)
♦ Dauerkarten für Sportveranstaltungen
Karten zum Besuch von Bundesliga-Fußballspielen etc., die der Arbeitgeber beschafft, sind bei den begünstigten Arbeitnehmern steuerpflichtiger Sachlohn.
Im Rahmen der 50 €-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) sind die Karten steuerfrei.
Wird die Geringfügigkeits-Freigrenze überschritten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben ( § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, FG Bremen 21.9.2017 - 1 K 20/17).
♦ VIP-Loge
Die Teilnahme einer Veranstaltung in der VIP- Loge des Arbeitgebers stellt für den Arbeitnehmer einen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteil dar (§ 8 Abs. 1 EStG, (BMF, 22.8.2005, IV B 2 - S 2144 - 41/05). Der geldwerte Vorteil ist grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten, d. h. der geldwerte Vorteil ist mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, vermindert um 4 %. In Höhe der monatlichen 50 € - Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG sind die Karten steuerfrei.
Die Bewertung einer Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Veranstaltung in der VIP-Loge ist schwierig und sollte mit dem Finanzamt abgestimmt werden.