Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.1 Ausfüllen der Anlage N / Arbeitslohn > 2.5.0 Zeile 5 Elektrofahrzeuge steuerfrei aufladen
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Arbeitnehmer können ihre privaten Elektrofahrzeuge steuer- und beitragsfrei im Betrieb des Arbeitgebers aufladen (§ 3 Nr. 46 EStG).
Für die betriebliche, aber auch private Nutzung eines Elektrofahrzeugs, ist es indessen meistens nicht ausreichend, wenn das Fahrzeug nur im Betrieb des Arbeitgebers aufgeladen werden kann. Die praktische Handhabung soll an sechs Beispielen erläutert werden:
Beispiel 1:
Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer leihweise eine betriebliche Ladestation (Kosten 2.500 €) zur Nutzung, um sein privates Elektrofahrzeug Zuhause aufladen zu können. Der sich hieraus ergebende Steuervorteil ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei.
Beispiel 2:
Der Arbeitgeber übereignet dem Arbeitnehmer eine betriebliche Ladestation (Kosten 2.500 €), um sein privates Elektrofahrzeug Zuhause aufladen zu können. Der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil von 2.500 € ist steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann indessen die Steuer mit 25 % pauschal übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Der Sachbezug ist auch in diesem Fall beitragsfrei.
Beispiel 3:
Der Arbeitnehmer kauft für sein privates Elektrofahrzeug eine eigene Ladestation (Kosten 2.500 €). Der Arbeitgeber bezuschusst die Anschaffung mit 1.500 €. Der Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 1.500 € ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Steuer kann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal übernommen werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Der Zuschuss ist dann auch beitragsfrei.
Beispiel 4:
Der Arbeitnehmer schafft sich für sein privates Elektrofahrzeug eine eigene Ladestation an (Kosten 2.500 €). Die dem Arbeitnehmer entstandenen Ladekosten im Durchschnitt von mtl. 80 € werden vom Arbeitgeber erstattet. Der Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von mtl. 80 € ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Steuer kann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal übernommen werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Der Zuschuss ist dann auch beitragsfrei.
Beispiel 6:
Wenn der Arbeitnehmer zunächst auf eigene Kosten sein Elektrofahrzeug an außerbetrieblichen Ladestationen (z. B. an Stromtankstellen) auflädt und der Arbeitgeber die Stromkosten erstattet, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG nicht. Allerdings kann der Arbeitgeber die Zuwendung lohnsteuerfrei im Rahmen der 44 €-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) erstatten, sofern die Freigrenze noch nicht anderweitig ausgeschöpft worden ist.