Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.1 Arbeitslohn > 2.3.1 Zeile 5 VIP-Loge / Eintrittskarten
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Die Überlassung von Eintrittskarten für gesellschaftliche Veranstaltungen / Fußballspiele stellt i. d. R. einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar; anders dann, wenn die Veranstaltung einer Kunden- oder Zielgruppe (z. B. Ärzteball durch Pharmareferenten) besucht wird und der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers zur Kundenpflege daran teilnimmt. Der Abschlag von 4 % und die 50 €-Geringfügigkeits-Freigrenze sind anwendbar (FG Köln Urteil vom 05.11.1998 - 3 K 110/97)
♦ Dauerkarten für Sportveranstaltungen
Karten zum Besuch von Bundesliga-Fußballspielen etc., die der Arbeitgeber beschafft, sind bei den begünstigten Arbeitnehmern steuerpflichtiger Sachlohn.
In Höhe der Freigrenze für geringfügige Sachbezüge von mtl. 50 € (Wert ab 2022 / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) sind die Karten steuerfrei.
Wird die Geringfügigkeits-Freigrenze überschritten, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben ( § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, FG Bremen 21.9.2017 - 1 K 20/17).
♦ VIP-Loge
Die Steuerverwaltung hat zur ertragsteuerlichen Behandlung von Aufwendungen in VIP-Logen eine klare Regelung getroffen (BMF, 22.8.2005, IV B 2 - S 2144 - 41/05). Danach stellt die Teilnahme einer Veranstaltung in der VIP- Loge des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer einen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteil dar (§ 8 Abs. 1 EStG). Der geldwerte Vorteil ist grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten, d. h. der geldwerte Vorteil ist mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, vermindert um 4 %. In Höhe der Freigrenze für geringfügige Sachbezüge von mtl. 50 € (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) sind die Karten steuerfrei.
Die Bewertung einer Teilnahme des Arbeitnehmers an einer Veranstaltung in der VIP-Loge ist schwierig und sollte mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
Karten zum Besuch von Sportveranstaltungen (z. B. Bundesliga-Fußballspielen etc.), die der Arbeitgeber beschafft, führen bei den begünstigten Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der indessen mit 30 % pauschal besteuert werden kann (§ 37b EStG).
Nach § 37b Abs. 1 EStG können Arbeitgeber die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung erbracht werden und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben (FG Bremen, Urteil vom 21.9.2017 - 1 K 20/17).