Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Nicht jeder, der für einen Arbeitgeber Dienstleistungen erbringt, ist ein Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder in privatem Dienst angestellt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen (§ 1 LStDV). Kurz gesagt: Arbeitnehmer sind Personen, die sich im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet haben. Sie müssen dabei ihre Arbeitskraft höchstpersönlich zur Verfügung stellen. Ein Dritter kann sie für ihn nicht erbringen.
Dies bedeutet: Im Gegensatz zu den Selbständigen (Gewerbetreibende oder Freiberufler), die ihre Arbeitsleistung durch Beschäftigung Dritter vervielfältigen können, ist dies Arbeitnehmern verwehrt.
Beispiel:
Ein beamteter Lehrer ist nebenberuflich tätig und lässt deswegen die Klassenarbeiten von seinem Ehepartner korrigieren. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Ehepartnern wird indessen steuerlich nicht anerkannt, weil der Lehrer seine Arbeitsleistung höchstpersönlich erbringen muss (Keine Anerkennung eines Unterarbeitsverhältnisses zwischen einem beamteten Lehrer und seiner Ehefrau / FG Hamburg Urteil vom 17.12.2001 - II 253/00 / § 613 BGB).
Steuerersparnis
Die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses würde zu Steuerersparnissen führen, weil der Arbeitgeber-Ehepartner mehr Ausgaben absetzen kann, als der Arbeitnehmer-Ehepartner versteuern muss. Der Arbeitnehmer-Ehepartner erhält einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € und steuerfreie Sozialleistungen.
♦ Merkmale für Arbeitnehmereigenschaft
Für eine Arbeitnehmereigenschaft können insbesondere folgende Merkmale sprechen (BFH Urteil vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82:
Wenn in Einzelfällen Merkmale sowohl für wie gegen eine Arbeitnehmertätigkeit sprechen, kommt es auf das Gesamtbild an. Wie die Tätigkeit oder der Arbeitnehmer benannt werden, ist nicht entscheidend. So kann ein Reisevertreter unselbständig, aber auch selbständig tätig sein. Ein Zeitungsausträger, ein Mannequin, ein Versicherungsvertreter, ein nebenberuflich tätiger Musiker können ebenfalls als Arbeitnehmer oder als Selbständige tätig werden.
♦ Das Lohnsteuerabzugsverfahren
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs (§ 38 EStG) werden bei Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit vom Arbeitnehmer ELStAM-Daten gebildet (Abkürzung für "Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale"), die beim Bundeszentralamt für Steuern geführt werden (§ 39 EStG). Die Daten umfassen insbesondere Steuerklasse, Faktor und die Zahl der Kinderfreibeträge.
Steuerlich bedeutsame Änderungen wie z. B. zum Beispiel Eheschließung, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder -austritt werden automatisch über das örtliche Melderegister für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Wird ein Arbeitnehmer eingestellt, benötigt der Arbeitgeber für das Lohnkonto nur seine steuerliche Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum. Anhand dieser Angaben kann er den Arbeitnehmer beim Zentralamt für Steuern anmelden bzw. die bereits dort vorhandenen ELStAM-Daten des Arbeitnehmers abrufen, zum Lohnkonto nehmen und anhand dieser Daten Lohnsteuer einbehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abführen (§ 41a Abs. 1 EStG).
Die Höhe der Lohnsteuer lässt sich leicht feststellen, z. B. anhand eines Lohnsteuerrechners im Internet (unter anderem bmf.de).
Die Lohnsteuer beträgt bei einem Bruttoarbeitslohn von jährlich 30.000 € bei Steuerklasse 1: Lohnsteuer für 2021 = 3.363 €.
Dabei werden berücksichtigt: Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG), Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 Nr. 3 EStG), Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c EStG) und der Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Auch für ehemalige Arbeitnehmer, die Versorgungsbezüge / Pensionen von ihrem früheren Arbeitgeber erhalten und verwitwete Personen, denen Versorgungsbezüge vom früheren Arbeitgeber des Verstorbenen zustehen, ist Lohnsteuer einzubehalten. Von den Versorgungsbezügen werden die Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) abgezogen.
Renten, die nicht der Arbeitgeber auszahlt, gehören indessen zu den sonstigen Einkünften, einzutragen in Anlage R.