Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Voraussetzung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist ein Dienstverhältnis als Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer ist, wer im Rahmen eines Dienstverhältnisses seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 LStDV).
Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen (§ 2 Abs. 1 LStDV).
Die Frage, wer Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Eine Würdigung nach dem Gesamtbild bedeutet, dass die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden.
Für eine Arbeitnehmereigenschaft können insbesondere folgende Merkmale sprechen (BFH Urteil vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82):
Arbeitnehmer ist nicht, wer seine Arbeitsleistung als Selbständiger / freier Mitarbeiter erbringt.
Wegen der hohen Sozialabgaben und der Regelungen zum Kündigungsschutz versuchen immer mehr Unternehmen, die Nachteile einer Festanstellung durch >>freie Mitarbeit<< zu umgehen.
Nach dem Gesetz ist selbständig, wer Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt (§ 1 Abs. 3 LStDV). Im Zweifel sind die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen (BFH Urteil vom 17.10.2003 - V B 80/03).
Die Tätigkeit als Arbeitnehmer ist gegenüber freien Mitarbeitern mit steuerlichen Vorteilen verbunden. Deshalb kommt der Abgrenzung gegenüber freien Mitarbeitern besondere Bedeutung zu. Die steuerlichen Vorteile bestehen im Wesentlichen aus: