Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.2 Arbeitnehmer / Begriff

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Voraussetzung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist ein Dienstverhältnis als Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer ist, wer im Rahmen eines Dienstverhältnisses seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 LStDV).

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen (§ 2 Abs. 1 LStDV). 

Die Frage, wer Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Eine Würdigung nach dem Gesamtbild bedeutet, dass die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden.

Für eine Arbeitnehmereigenschaft können insbesondere folgende Merkmale sprechen (BFH Urteil vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82):

  1. persönliche Abhängigkeit
  2. Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
  3. feste Arbeitszeiten
  4.  Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort
  5. feste Bezüge
  6. Urlaubsanspruch
  7. Anspruch auf sonstige Sozialleistungen
  8. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
  9. Überstundenvergütung
  10. zeitlicher Umfang der Dienstleistungen
  11. Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
  12. kein Unternehmerrisiko
  13. keine Unternehmerinitiative
  14. kein Kapitaleinsatz
  15. keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
  16. Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern
  17. Eingliederung in den Betrieb
  18. Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges
  19. Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.
  • Abgrenzung zur freien Mitarbeit

Arbeitnehmer ist nicht, wer seine Arbeitsleistung als Selbständiger / freier Mitarbeiter erbringt.

Wegen der hohen Sozialabgaben und der Regelungen zum Kündigungsschutz versuchen immer mehr Unternehmen, die Nachteile einer Festanstellung durch >>freie Mitarbeit<< zu umgehen. 

Nach dem Gesetz ist selbständig, wer Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt (§ 1 Abs. 3 LStDV). Im Zweifel sind die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen (BFH Urteil vom 17.10.2003 - V B 80/03).

  • Steuerliche Vorteile im Wesentlichen

Die Tätigkeit als Arbeitnehmer ist gegenüber freien Mitarbeitern mit steuerlichen Vorteilen verbunden. Deshalb kommt der Abgrenzung gegenüber freien Mitarbeitern besondere Bedeutung zu. Die steuerlichen Vorteile bestehen im Wesentlichen aus: 

  1. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung nach § 3 Nr. 62 EStG; 
  2. Steuerfreies Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2, 2b EStG);
  3. Steuerfreies Elterngeld (§ 3 Nr. 67 EStG);
  4. Arbeitnehmer-Sparzulage (5. Vermögensbildungsgesetz);
  5. Anwendung der Sachbezugs-VO für freie Unterkunft u. Verpflegung;
  6. Rabattfreibetrag bei Personaleinkauf (§ 8 Abs. 3 EStG);
  7. Steuerfreie Sammelbeförderung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Nr. 32 EStG);
  8. Steuerfreie Kindergartenplätze (§ 3 Nr. 33 EStG);
  9. Steuerfreie private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte wie z. B. Telefon, Computer (§ 3 Nr. 45 EStG);
  10. Steuerfreie Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG);
  11. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse bei der betrieblichen Altersversorgung (z. B. Direktversicherung) nach § 3 Nr. 63 EStG;
  12. Pauschal besteuerter Arbeitslohn (§§ 40, 40a und 40b EStG); Beiträge zur privaten Vermögensbildung abzugsfähig (Riester); Anspruch auf Riester-Sparzulage.