Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.3.0 Arbeitnehmer / freie Mitarbeiter

Anlage N

Einleitung

Arbeitsleistungen können selbständig als freier Mitarbeiter oder nichtselbständig als Arbeitnehmer ausgeübt werden. Die steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Unterschiede sind erheblich. 

♦   Arbeitsleistungen als Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ist, wer im Rahmen eines Dienstverhältnisses seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 LStDV). 

  • Merkmale für Arbeitnehmertätigkeit (BFH Urteil vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82)
  1. persönliche Abhängigkeit
  2. Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
  3. feste Arbeitszeiten
  4.  Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort
  5. feste Bezüge
  6. Urlaubsanspruch
  7. Anspruch auf sonstige Sozialleistungen
  8. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
  9. Überstundenvergütung
  10. zeitlicher Umfang der Dienstleistungen
  11. Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
  12. kein Unternehmerrisiko
  13. keine Unternehmerinitiative
  14. kein Kapitaleinsatz
  15. keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
  16. Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern
  17. Eingliederung in den Betrieb
  18. Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges
  19. Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.
  • Steuerliche Vorteile bei Arbeitnehmertätigkeit 
  1. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung nach § 3 Nr. 62 EStG; 
  2. Steuerfreies Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2, 2b EStG);
  3. Steuerfreies Elterngeld (§ 3 Nr. 67 EStG);
  4. Arbeitnehmer-Sparzulage (5. Vermögensbildungsgesetz);
  5. Anwendung der Sachbezugs-VO für freie Unterkunft u. Verpflegung;
  6. Rabattfreibetrag bei Personaleinkauf (§ 8 Abs. 3 EStG);
  7. Steuerfreie Sammelbeförderung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Nr. 32 EStG);
  8. Steuerfreie Kindergartenplätze (§ 3 Nr. 33 EStG);
  9. Steuerfreie private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte wie z. B. Telefon, Computer (§ 3 Nr. 45 EStG);
  10. Steuerfreie Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG);
  11. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse bei der betrieblichen Altersversorgung (z. B. Direktversicherung) nach § 3 Nr. 63 EStG;
  12. Pauschal besteuerter Arbeitslohn (§§ 40, 40a und 40b EStG); Beiträge zur privaten Vermögensbildung abzugsfähig (Riester); Anspruch auf Riester-Sparzulage.

♦   Arbeitsleistungen als freier Mitarbeiter

Wegen der hohen Sozialabgaben und der Regelungen zum Kündigungsschutz versuchen immer mehr Unternehmen, die Nachteile einer Festanstellung durch >>freie Mitarbeit<< zu umgehen. Geht die Sache schief, sind beide benachteiligt, Auftraggeber und Auftragnehmer.

Nach dem Gesetz ist selbständig, wer Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt (§ 1 Abs. 3 LStDV). Im Zweifel sind die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen (BFH Urteil vom 17.10.2003 - V B 80/03).

Ein freier Mitarbeiter muss beim Finanzamt ein Gewerbe anmelden und hat Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG / Anlage S). Seiner Steuererklärung hat er eine Gewinnermittlung (Einnahmen - Überschussrechnung) beizufügen. 

Statusfeststellungsverfahren

Wegen der hohen Risiken können die Beteiligten im Streitfall oder aus Anlass einer Betriebsprüfung bei der bfa eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Dazu kann z. B. ein >>freier Mitarbeiter<< (Auftragnehmer) seinen sozialversicherungsrechtlichen Status feststellen lassen. Zu diesem Zweck hat die bfa Formulare ins Netz gestellt (Services / Selbständige / Vor der Rente). Das Statusfeststellungsverfahren dient der Klärung der Frage, ob eine Beschäftigung vorliegt, die zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung führt. Entschieden wird auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles.