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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Einleitung
Arbeitsleistungen können selbständig als freier Mitarbeiter oder nichtselbständig als Arbeitnehmer ausgeübt werden. Die steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Unterschiede sind erheblich.
♦ Arbeitsleistungen als Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ist, wer im Rahmen eines Dienstverhältnisses seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 LStDV).
♦ Arbeitsleistungen als freier Mitarbeiter
Wegen der hohen Sozialabgaben und der Regelungen zum Kündigungsschutz versuchen immer mehr Unternehmen, die Nachteile einer Festanstellung durch >>freie Mitarbeit<< zu umgehen. Geht die Sache schief, sind beide benachteiligt, Auftraggeber und Auftragnehmer.
Nach dem Gesetz ist selbständig, wer Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt (§ 1 Abs. 3 LStDV). Im Zweifel sind die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen (BFH Urteil vom 17.10.2003 - V B 80/03).
Ein freier Mitarbeiter muss beim Finanzamt ein Gewerbe anmelden und hat Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG / Anlage S). Seiner Steuererklärung hat er eine Gewinnermittlung (Einnahmen - Überschussrechnung) beizufügen.
Statusfeststellungsverfahren
Wegen der hohen Risiken können die Beteiligten im Streitfall oder aus Anlass einer Betriebsprüfung bei der bfa eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Dazu kann z. B. ein >>freier Mitarbeiter<< (Auftragnehmer) seinen sozialversicherungsrechtlichen Status feststellen lassen. Zu diesem Zweck hat die bfa Formulare ins Netz gestellt (Services / Selbständige / Vor der Rente). Das Statusfeststellungsverfahren dient der Klärung der Frage, ob eine Beschäftigung vorliegt, die zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung führt. Entschieden wird auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles.