Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.5 Arbeitnehmer / Begriff

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Voraussetzung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist ein Dienstverhältnis als Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer ist, wer im Rahmen eines Dienstverhältnisses seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 LStDV).

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen (§ 2 Abs. 1 LStDV). 

Die Frage, wer Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Eine Würdigung nach dem Gesamtbild bedeutet, dass die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden.

Für eine Arbeitnehmereigenschaft können insbesondere folgende Merkmale sprechen (BFH Urteil vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82):

  1. persönliche Abhängigkeit
  2. Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
  3. feste Arbeitszeiten
  4.  Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort
  5. feste Bezüge
  6. Urlaubsanspruch
  7. Anspruch auf sonstige Sozialleistungen
  8. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
  9. Überstundenvergütung
  10. zeitlicher Umfang der Dienstleistungen
  11. Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
  12. kein Unternehmerrisiko
  13. keine Unternehmerinitiative
  14. kein Kapitaleinsatz
  15. keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
  16. Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern
  17. Eingliederung in den Betrieb
  18. Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges
  19. Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.
  • Abgrenzung zur freien Mitarbeit

Arbeitnehmer ist nicht, wer seine Arbeitsleistung als Selbständiger / freier Mitarbeiter erbringt.

Wegen der hohen Sozialabgaben und der Regelungen zum Kündigungsschutz versuchen immer mehr Unternehmen, die Nachteile einer Festanstellung durch >>freie Mitarbeit<< zu umgehen. 

Nach dem Gesetz ist selbständig, wer Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt (§ 1 Abs. 3 LStDV). Im Zweifel sind die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen (BFH Urteil vom 17.10.2003 - V B 80/03).

  • Steuerliche Vorteile im Wesentlichen

Die Tätigkeit als Arbeitnehmer ist gegenüber freien Mitarbeitern mit steuerlichen Vorteilen verbunden. Deshalb kommt der Abgrenzung gegenüber freien Mitarbeitern besondere Bedeutung zu. Die steuerlichen Vorteile bestehen im Wesentlichen aus: 

  1. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung nach § 3 Nr. 62 EStG; 
  2. Steuerfreies Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2, 2b EStG);
  3. Steuerfreies Elterngeld (§ 3 Nr. 67 EStG);
  4. Arbeitnehmer-Sparzulage (5. Vermögensbildungsgesetz);
  5. Anwendung der Sachbezugs-VO für freie Unterkunft u. Verpflegung;
  6. Rabattfreibetrag bei Personaleinkauf (§ 8 Abs. 3 EStG);
  7. Steuerfreie Sammelbeförderung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 3 Nr. 32 EStG);
  8. Steuerfreie Kindergartenplätze (§ 3 Nr. 33 EStG);
  9. Steuerfreie private Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte wie z. B. Telefon, Computer (§ 3 Nr. 45 EStG);
  10. Steuerfreie Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (§ 3b EStG);
  11. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse bei der betrieblichen Altersversorgung (z. B. Direktversicherung) nach § 3 Nr. 63 EStG;
  12. Pauschal besteuerter Arbeitslohn (§§ 40, 40a und 40b EStG); Beiträge zur privaten Vermögensbildung abzugsfähig (Riester); Anspruch auf Riester-Sparzulage.

♦   Wer ist Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder in  privatem Dienst angestellt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen (§ 1 LStDV). Kurz gesagt: Arbeitnehmer haben sich im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet. Sie müssen dabei ihre  Arbeitskraft höchstpersönlich zur Verfügung stellen. Ein Dritter kann sie für ihn nicht erbringen.

Dies bedeutet: Im Gegensatz zu den Selbständigen (Gewerbetreibende oder Freiberufler), die ihre Arbeitsleistung durch Beschäftigung Dritter vervielfältigen können, ist dies Arbeitnehmern verwehrt.

Beispiel:

Ein beamteter Lehrer ist nebenberuflich tätig und lässt deswegen die Klassenarbeiten von seinem Ehepartner korrigieren. Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Ehepartnern wird indessen steuerlich nicht anerkannt, weil der Lehrer seine Arbeitsleistung höchstpersönlich erbringen muss (Keine Anerkennung eines Unterarbeitsverhältnisses zwischen einem beamteten Lehrer und seiner Ehefrau / FG Hamburg Urteil vom 17.12.2001 - II 253/00 / § 613 BGB).

Steuerersparnis

Die Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses würde zu Steuerersparnissen führen, weil der Arbeitgeber-Ehepartner mehr Ausgaben absetzen kann, als der Arbeitnehmer-Ehepartner versteuern muss. Der Arbeitnehmer-Ehepartner erhält einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 € (Wert ab 2023) und steuerfreie Sozialleistungen.

♦   Merkmale für Arbeitnehmereigenschaft

Für eine Arbeitnehmereigenschaft können insbesondere folgende Merkmale sprechen (BFH Urteil vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82:

  • Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
  • feste Arbeitszeiten, feste Bezüge
  • Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort
  • Anspruch auf Urlaub und sonstige Sozialleistungen
  • Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Vergütung von Überstunden
  • kein Unternehmerrisiko, kein Kapitaleinsatz
  • keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
  • Eingliederung in den Betrieb, Pflicht zur Teamarbeit
  • Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges

Wenn in Einzelfällen Merkmale sowohl für wie gegen eine Arbeitnehmertätigkeit sprechen, kommt es auf das Gesamtbild an. Wie die Tätigkeit oder der Arbeitnehmer benannt werden, ist nicht entscheidend. So kann ein Reisevertreter unselbständig, aber auch selbständig tätig sein. Ein Zeitungsausträger, ein Mannequin, ein Versicherungsvertreter, ein nebenberuflich tätiger Musiker können ebenfalls als Arbeitnehmer oder als Selbständige tätig werden.ließung, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder -austritt werden automatisch über das örtliche Melderegister für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt.

Wird ein Arbeitnehmer eingestellt, benötigt der Arbeitgeber für das Lohnkonto nur seine steuerliche Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum. Anhand dieser Angaben kann er den Arbeitnehmer beim Zentralamt für Steuern anmelden bzw. die bereits dort vorhandenen ELStAM-Daten des Arbeitnehmers abrufen, zum Lohnkonto nehmen und anhand dieser Daten Lohnsteuer einbehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abführen (§ 41a Abs. 1 EStG).