Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.1.5 Ersatzleistungen / Progressionsvorbehalt
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Ersatzleistungen zum Einkommen oder zum Arbeitslohn sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind zwar steuerfrei, werden aber bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt (§ 32b EStG).
Zu unterscheiden sind Einkommensersatzleistungen und Lohnersatzleistungen.
♦ Einkommensersatzleistungen
Dazu gehören insbesondere das Arbeitslosengeld, Elterngeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld. Die Beträge werden von der Bundesanstalt für Arbeit ausgezahlt und sind deshalb nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten und somit zu erklären im Hauptvordruck Zeile 36. Es handelt sich um e-Daten, also im Regelfall keine Eintragungen vornehmen.
Hauptvordruck
♦ Lohnersatzleistungen
Lohnersatzleistungen werden vom Arbeitgeber ausgezahlt und sind in der Anlage N zu erklären. Sie sind in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen (eZeile 28 : Im Regelfall keine Eintragungen vornehmen).
⇒ Progressionsvorbehalt
Ersatzleistungen zum Arbeitslohn sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Durch den Progressionsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass die Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit erfolgt.
Bei Anwendung der Fünftelregelung wird die Ersatzleistung dem Jahresbruttolohn nur mit einem Fünftel hinzugerechnet. Die Steuer auf das Fünftel ist dann zu verfünffachen.
Wirkung der Progression: Soweit sich das zu versteuernde Einkommen in der Progressionszone bewegt, hat die Steuerfreiheit von Einnahmen nicht nur die Steuerbefreiung dieser Einnahmen zur Folge, sondern auch eine Minderung der Steuerprogression für die nicht von der Einkommensteuer befreiten Einkommensteile. Diese Wirkung wird durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts verhindert.
Einen Praktischen Fall finden Sie unter 11 Anlage N Nr. 1.2.7.