Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
♦ Progressionsvorbehalt
Bestimmte steuerfreie Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Zu diesen steuerfreien Einnahmen gehören insbesondere
Die Berechnung des Progressionsvorbehalts wird im Rahmen der Veranlagung vom Finanzamt durchgeführt. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einnahmen sind in der Steuererklärung Hauptvordruck Zeile 35 und Anlage N Zeile 23 anzugeben.
Es handelt sich indessen um eDaten; die Daten liegen somit dem Finanzamt bereits vor und müssen notwendigerweise nicht angegeben werden.
Steuerfreie Einkommensersatzleistungen
Dazu gehören insbesondere das Arbeitslosengeld, Elterngeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld. Die Beträge werden von der Bundesanstalt für Arbeit ausgezahlt und sind deshalb nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten und somit zu erklären im Hauptvordruck Zeile 35. Es handelt sich um e-Daten, also im Regelfall keine Eintragungen vornehmen.
Hauptvordruck
Steuerfreie Lohnersatzleistungen
Lohnersatzleistungen werden vom Arbeitgeber ausgezahlt. Sie werden deshalb in der Lohnsteuerbescheinigung Zeile 23 ausgewiesen. Im Regelfall sind in der Anlage N keine Eintragungen vorzunehmen, weil auch diese Daten dem Finanzamt bereits vorliegen.
Anlage N
Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einnahmen werden in die Veranlagung einbezogen und erhöhen damit den Steuersatz. Der sich danach ergebende höhere "besondere" Steuersatz wird dann auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet (§ 32b EStG).