Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.1.1 Ersatzleistungen / Progressionsvorbehalt
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Ersatzleistungen zum Einkommen oder zum Arbeitslohn sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Nach § 32b EStG ist bei bestimmten steuerfreien Einnahmen der Progressionsvorbehalt anzuwenden. Zu diesen steuerfreien dem Progressionsvorbehalt unterworfenen Einnahmen gehören insbesondere
Dabei werden dem zu versteuernden Einkommen diese Einnahmen hinzugerechnet. Der sich danach ergebende Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Diese Berechnung wird im Rahmen der Veranlagung vom Finanzamt durchgeführt.
Wirkung der Progression: Die Steuerfreiheit von Einnahmen hat nicht nur die Steuerbefreiung dieser Einnahmen zur Folge, sondern auch eine Minderung der Steuerprogression für die steuerpflichtigen Einkommensteile. Diese Wirkung wird durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts verhindert.
Zu unterscheiden sind Einkommensersatzleistungen und Lohnersatzleistungen.
Dazu gehören insbesondere das Arbeitslosengeld, Elterngeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld. Die Beträge werden von der Bundesanstalt für Arbeit ausgezahlt und sind deshalb nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten und somit zu erklären im Hauptvordruck Zeile 35. Es handelt sich um e-Daten, also im Regelfall keine Eintragungen vornehmen.
Hauptvordruck
Lohnersatzleistungen werden vom Arbeitgeber ausgezahlt. Sie werden deshalb in der Lohnsteuerbescheinigung Zeile 23 ausgewiesen. Im Regelfall sind in der Anlage N keine Eintragungen vorzunehmen, weil die Daten dem Finanzamt bereits vorliegen.
Anlage N