Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.3 Progressionsvorbehalt

Anlage N

♦   Progressionsvorbehalt

Bestimmte steuerfreie Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Zu diesen steuerfreien  Einnahmen gehören insbesondere

  1. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld,
  2. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld,
  3. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld 
  • Anwendung des Progressionsvorbehalts

Die Berechnung des Progressionsvorbehalts wird im Rahmen der Veranlagung vom Finanzamt durchgeführt. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einnahmen sind in der Steuererklärung Hauptvordruck Zeile 35 und Anlage N Zeile 23 anzugeben. 

Es handelt sich indessen um eDaten; die Daten liegen somit dem Finanzamt bereits vor und müssen  notwendigerweise nicht angegeben werden. 

Steuerfreie Einkommensersatzleistungen

Dazu gehören insbesondere das Arbeitslosengeld, Elterngeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld. Die Beträge werden von der Bundesanstalt für Arbeit ausgezahlt und sind deshalb nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten und somit zu erklären im Hauptvordruck Zeile 35. Es handelt sich um e-Daten, also im Regelfall keine Eintragungen vornehmen.

Hauptvordruck

Steuerfreie Lohnersatzleistungen 

Lohnersatzleistungen werden vom Arbeitgeber ausgezahlt. Sie werden deshalb in der Lohnsteuerbescheinigung Zeile 23 ausgewiesen. Im Regelfall sind in der Anlage N keine Eintragungen vorzunehmen, weil auch diese Daten dem Finanzamt bereits vorliegen. 

Anlage N

  • Wirkung des Progressionsvorbehalts

Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden steuerfreien Einnahmen werden in die Veranlagung einbezogen und erhöhen damit den Steuersatz. Der sich danach ergebende höhere "besondere" Steuersatz wird dann auf die steuerpflichtigen Einkünfte angewendet (§ 32b EStG).