Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.6 Hinzurechnungsbetrag bei Lohnsteuerermäßigung

Anlage N

♦   Lohnsteuerklasse 6

Im zweiten und weiteren Arbeitsverhältnis wird die Lohnsteuer nach Steuerklasse 6 erhoben. In dieser Steuerklasse wird kein Freibetrag wegen Steuerermäßigung eingetragen. 

  • Nun stellt sich ein Problem

Wenn im ersten Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse 1 keine Lohnsteuern anfallen, weil Ihr Arbeitslohn zu niedrig oder ein Freibetrag wegen Lohnsteuerermäßigung eingetragen ist, zahlen Sie im zweiten Arbeitsverhältnis unweigerlich zu viel Lohnsteuer, weil dort mit Steuerklasse 6 ab dem ersten Euro Lohnsteuer erhoben wird.

Haben Sie einen Lohnsteuerfreibetrag auf Ihrem ersten Lohnsteuerkartendatensatz, können Sie den Freibetrag auf das erste und das zweite Arbeitsverhältnis verteilen (§ 39 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der gesamte Lohnsteuerfreibetrag bleibt zwar in voller Höhe auf der ersten elektronischen Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse 1. Es wird indessen in Höhe des anteiligen Freibetrags für das zweite Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse 6 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse 1 ein entsprechender Hinzurechnungsbetrag eingetragen, der den dort vermerkten Lohnsteuerfreibetrag in dieser Höhe vermindert (§ 39a Abs. 1 Nr. 7b EStG).

Dies bedeutet: Der Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses muss für Lohnsteuerzwecke den Lohn seines Arbeitnehmers rechnerisch um genau den Betrag erhöhen muss, den der andere Arbeitgeber aufgrund der Eintragung auf der zweiten Lohnsteuerkarte steuerfrei belassen darf. Die entsprechenden Daten kann der Arbeitgeber abrufen (siehe oben).

Beispiel:

Sie haben zwei Jobs: Sie arbeiten im ersten Job bei der Firma A und haben dort die Steuerklasse 1. In dieser Steuerklasse können Sie monatlich 1.220 € beziehen, ohne dass Sie Lohnsteuer zahlen müssen (Wert für 2022). Allerdings beträgt Ihr Arbeitslohn nur 590 €.

Im zweiten Job bei der Firma B erhalten Sie 650 €. Da es sich um den zweiten Job handelt, wird der gesamte Lohn in voller Höhe mit Steuerklasse 6 versteuert.

Nun haben Sie aber im ersten Job den steuerfreien Betrag von 1.220 € nicht ausgeschöpft,  sondern nur 590 € verdient. Die verbliebenen 630 € dürfen Sie auf Ihre zweite elektronische Lohnsteuerkarte bei Firma B übertragen lassen. Das hat zur Folge, dass Ihr Lohn bei Firma B nur in Höhe von (550 € - 561 € =) 0 € steuerpflichtig ist.

Im Gegenzug ist allerdings Ihr erster Arbeitgeber, die Firma A verpflichtet, wenn sie den Lohnsteuerabzug durchführt, zu dem Arbeitslohn von 590 € noch 561 € hinzuzufügen. Das ist der Hinzurechnungsbetrag und erst anhand dieser Summe = 1.151 € wird die Lohnsteuer berechnet. Doch auch bei einer Lohnsumme von 1.151 € mtl. fallen in Steuerklasse 1 keine Lohnsteuern an.

02.22