Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.0.6 Laufender Arbeitslohn oder Sonstige Bezüge
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Bevor wir den entscheidenden Punkt zum laufenden Arbeitslohn und zu sonstigen Bezügen ansprechen, müssen wir kurz auf das Grundsätzliche eingehen:
Einnahmen und Werbungskosten müssen einem bestimmten Kalenderjahr zugeordnet werden. Denn die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Kalenderjahr bezogen hat (§ 25 EStG).
Dabei gilt zunächst generell das sog. Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG). Danach sind Einnahmen dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie zugeflossen sind und Werbungskosten dem Kalenderjahr, in dem sie geleistet worden sind.
Beim Arbeitslohn gilt dies Prinzip nicht. Es wird unterschieden, ob es sich Laufenden Arbeitslohn handelt oder um Sonstige Bezüge.
♦ Laufender Arbeitslohn
Laufender Arbeitslohn wird dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem der Lohnzahlungszeitraum (z. B. Monat) endet, unabhängig davon, wann der Arbeitslohn tatsächlich zugeflossen ist (§ 38a Abs. 1 EStG).
♦ Sonstige Bezüge
Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt (Zuflussprinzip). Es handelt sich dann um Sonstige Bezüge.
Beispiel:
Werden Sonstige Bezüge zusammen mit dem laufendem Arbeitslohn für Dezember im Januar ausgezahlt, zählen die sonstigen Bezüge zum neuen Jahr, während der laufende Arbeitslohn noch zum alten Jahr zählt.
Einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.: