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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Zur Versorgung im Alter zählen alle Maßnahmen, den Ruhestand aus angespartem Vermögen und sonstigen Anwartschaften sicherzustellen. Bestimmte Modelle der Altersversorgung werden staatlich besonders gefördert.
♦ Überblick
Die steuerbegünstigte Altersversorgung in Deutschland ist in drei Arten gegliedert:
Arten der Altersversorgung | Art der Förderung | Quelle |
1. Altersvorsorgeversicherungen | Abzug als Vorsorgeaufwendungen | § 10 Abs. 1 EStG |
Gesetzliche Rentenversicherung | ||
Berufsständische Versorgungskassen | ||
Rentenversicherung (Rürup-Rente) | ||
2. Betriebliche Altersversorgung | ||
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds | Steuerfreier Arbeitslohn des ArbN | § 3 Nr. 63 EStG |
Pensionszusagen, Direktzusagen | Pensionsrückstellung beim ArbG | § 6a EStG |
3. Private Altersvorsorge | ||
Vermögenswirksame Leistungen | Arbeitnehmer-Sparzulage | 5. VermBG |
Prämien-Bausparen | Bausparprämie | WoPG |
Riester-Sparen |
Altersvorsorgezulage + Steuerermäßigung |
§§ 79 ff EStG, § 10a EStG |
♦ Betriebliche Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Wegen durchgeführt werden. Das Betriebsrentengesetz bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege:
Auf die Wahl des Durchführungsweges hat der Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch. Erfolgt die Durchführung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds und als Entgeltumwandlung, so hat der Arbeitnehmer auch ein Recht auf die sog. Riester-Rente (siehe unter "Staatliche geförderte Vorsorge").
♦ Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds
Das Betriebsrentengesetz sieht ein Recht des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds vor. Dies geschieht in der Regel durch Entgeltumwandlung = Verzicht auf zukünftiges Gehalt. Diese Variante erfreut sich bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern zunehmender Beliebtheit.
Die Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung mit dem Arbeitnehmer über eine Direktversicherung oder über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds sind steuerlich nahezu gleich zu behandeln. Sie bleiben unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei ( bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung).
Beiträge, die durch eine Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden, sind sofort unverfallbar. Das bedeutet, sie bleiben bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen in jedem Fall erhalten.
Die vom Unternehmen finanzierten Ansprüche sind indessen erst nach einer gewissen Frist gesichert (gesetzlich unverfallbar). Bei frühzeitigem Ausscheiden kann also unter Umständen der gesamte Anspruch des Arbeitnehmers verfallen. Die Frist beträgt für Zusagen, welche nach dem 31. Dezember 2000 erteilt wurden, fünf Jahre. Zusätzlich muss der Anwärter bei Ausscheiden das 25. Lebensjahr (für Zusagen zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 grundsätzlich das 30. Lebensjahr) vollendet haben. Für Zusagen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, gelten Übergangsregelungen.
Es gibt die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung nach einem Arbeitgeberwechsel beim neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Bei der im Jahr 2005 neu eingeführten Übertragungsmöglichkeit wird nicht der bestehende Vertrag mitgenommen, sondern das angesparte Kapital. Hierzu wird die Anwartschaft beim ehemaligen Arbeitgeber in einen bezifferbaren Betrag umgerechnet; dieser Betrag wird in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers eingestellt. Bei Betriebsrenten, die ab dem Jahr 2005 zugesagt wurden, hat der Arbeitnehmer ein gesetzlich verankertes Recht auf die Übertragung des angesparten Kapitals. Dieses Recht gilt bis zu einem Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und das gebildete Kapital einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt. Der Anspruch auf Leistung richtet sich letztlich immer gegen den Arbeitgeber, auch wenn ein externer Durchführungsweg gewählt wurde (Durchgriffshaftung). Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers wird die Leistung durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) garantiert. Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherungen (in den meisten Fällen) gewähren von sich aus einen Rechtsanspruch, so dass der Pensionssicherungsverein im Insolvenzfall regelmäßig nicht eintreten muss.
Hier handelt es sich um eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten seines Arbeitnehmers abschließt, bei der aber die späteren Leistungen nicht erst an den Arbeitgeber, sondern direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Entgeltumwandlung bedeutet, dass steuerpflichtiger Arbeitslohn, unabhängig davon, ob ihn der Arbeitnehmer aus seinem Tariflohn oder der Arbeitgeber als Zuschuss aufbringt, in steuerfreien Arbeitslohn umgewandelt wird (§ 3 Nr. 63 EStG). Auch die Umlage im System der Zusatzversorgung in Bund und Ländern zählt zur Entgeltumwandlung (VBL-Satzung / § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG; § 3 Nr. 56 EStG).
Folge: Der Arbeitnehmer muss weniger Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlen. Lohnsteuer- und sozialabgabenfrei sind Entgelte bis zu 8 % der Bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West (82.800 € x 8 % = 6.624 € (Wert für 2020 / West).
Als Modelle kommen in Betracht die Direktversicherung, Absicherung über eine Pensionskasse oder eine Pensionsfonds. Das am meisten gewählte Modell ist die Direktversicherung. Eine Direktversicherung ist ein Vertrag für eine Lebensversicherung, die der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für den Arbeitnehmer (versicherte Person) abschließt. Bezugsberechtigt ist indessen der Arbeitnehmer, dem die Versicherungsleistungen >>direkt<<, also nicht über den Arbeitgeber, ausgezahlt werden.
⇒ Übersicht zur betrieblichen Altersversorgung
Zunächst eine Übersicht, welche Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung Sie nutzen können und wo die Vorteile und Nachteile für Sie liegen.
♦ Die fünf Modelle zur betrieblichen Altersversorgung
Modelle | Inhalt | Förderung | Besteuerung |
Direktversicherung, Entgeltumwandlung, |
Der Arbeitgeber leistet Beiträge durch Entgeltumwandlung / Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers in eine von ihm zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung, die dem Arbeitnehmer im Alter direkt als monatliche Rente gezahlt wird. | Die Beiträge des Arbeitgebers sind bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Der Besteuerung unterliegt nur der Restlohn. Förderung als Riester-Sparzulage möglich. | Die spätere Rente muss der Arbeitnehmer in voller Höhe als wiederkehrende Bezüge versteuern (§ 22 Nr. 5 EStG) |
Pensionskasse, Pensionsfonds |
Der Arbeitgeber zahlt zugunsten des Arbeitnehmers Beiträge in eine - werkseigene - Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds für eine spätere Rente des Arbeitnehmers. | Regelung wie bei der Direktversicherung (siehe oben). | Regelung wie bei der Direktversicherung (siehe oben). |
Pensionszusage mit Entgeltumwandlung |
Der Arbeitgeber verspricht dem Arbeitnehmer - ohne Abschluss einer Lebensversicherung - eine spätere Pension. Der Arbeitnehmer finanziert dies durch Entgeltumwandlung / Lohnverzicht. | Der Aufbau der Altersversorgung ist nicht steuerpflichtig. Der Besteuerung unterliegt nur der Restlohn. | Die spätere Pension ist nachträglicher Arbeitslohn und vom Arbeitnehmer als Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. |
Pensionszusage, Direktzusage | Der Arbeitgeber verspricht dem Arbeitnehmer eine spätere Pension; der Arbeitnehmer muss dafür keine Zahlungen leisten. | Der Aufbau der Altersversorgung ist nicht steuerpflichtig, es entsteht keine steuerliche Belastung für den Arbeitnehmer. | Die spätere Pension ist nachträglicher Arbeitslohn und vom Arbeitnehmer als Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. |
Werkspension | Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer ohne vorherige verbindliche Zusage eine Betriebspension, die er unmittelbar aus betrieblichen Mitteln oder über eine Unterstützungskasse leistet. | Während der aktiven Tätigkeit des Arbeitnehmers entsteht für ihn keine finanzielle Belastung. | Die spätere Werkspension ist nachträglicher Arbeitslohn und vom Arbeitnehmer als Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. |