Helfer in Steuersachen

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1.7.5 Langzeitvergütung

Anlage N

Bei einer Langzeitvergütung wird ein langfristiger Unternehmenserfolg honoriert. Entsprechend der vertraglichen Absprache müssen wirtschaftlich vernünftige Gründe für die Entlohnung in zusammengeballter Form vorliegen (BFH Urteil vom 02.09.2021 - VI R 19/19).

Vergütungen im Rahmen von Langzeitvergütungsmodellen (Long-Term-Incentives - LTG) können nach der Fünftelregelung gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG ermäßigt besteuert werden, weil es sich um eine Vergütung für eine langjährige Tätigkeit handelt. Eine langjährige Tätigkeit liegt vor, wenn sie sich mindestens über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und mindestens für mehr als 12 Monate. 

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