Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.7.1 Abfindung, Fünftelregelung, Praktischer Fall
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Entschädigungen als nachträglicher Arbeitslohn für mehrere Jahre / Abfindungen sind bei Anwendung der sog. Fünftel-Regelung steuerlich begünstigt (§ 34 Abs. 1 Sätze 2-4 EStG).
Eine Abfindung ist steuerbegünstigt, weil die Abfindung dem Arbeitnehmer in einem Jahr - zusammengeballt - zufließt und dabei die Steuerprogression bei ihm anheizt (§ 34 EStG).
Eine Zusammenballung von Einnahmen für eine langjährige Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und mindestens für mehr als 12 Monate (BFH Urteil vom 02.09.2021 - VI R 19/19).
Die Steuervergünstigung besteht darin, dass für die Abfindung die so genannte Fünftelregelung angewendet wird.
Ist das zu versteuernde Einkommen bereits ohne außerordentliche Einkünfte so hoch ist, dass der Spitzensteuersatz erreicht wird, wirkt sich die Fünftelregelung nicht aus. Dann unterliegt bereits das „erste Fünftel“ dem Spitzensteuersatz und somit auch der gesamte Betrag der außerordentlichen Einkünfte.
Alternativ können außerordentliche Einkünfte bis 5 Millionen € mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %, besteuert werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist (§ 34 Abs. 3 EStG).
Die Steuer für die Abfindung (außerordentliche Vergütung) berechnet das Finanzamt zunächst aus einem Fünftel des gezahlten Betrags und verfünffacht sodann diesen Betrag.
Dabei werden 2 Beträge herangezogen:
Für beide Werte wird die Einkommensteuer ermittelt und die Differenz der Steuerbelastung sodann verfünffacht. Dies ist dann der Steuerbetrag, der für den Veräußerungsgewinn anfällt. Durch diese Berechnung tritt oftmals eine deutliche Minderung der Steuerprogression ein.
Praktisch erfolgt die Berechnung in vier Schritten:
Dies bedeutet im Ergebnis: Der Steuerzahler wird so gestellt, als würde die Abfindung in den nächsten fünf Jahren in gleichen Raten ausbezahlt, gleichbleibende Einkünfte unterstellt.
Beispiel:
Arbeitnehmer Theo hat beim Ausscheiden aus dem Betrieb, einem Verlagshaus, eine Abfindung von 27.500 € erhalten. Theo ist verheiratet und im Veranlagungszeitraum 50 Jahre alt. Das zu versteuernde Einkommen der Ehepartner beträgt insgesamt - einschließlich der Abfindung - 49.848 €.
Anlage N Papierformular
Keine Angaben in Zeile 18 der Anlage N, weil es sich um eDaten handelt.
Die Einkommensteuer unter Anwendung der Fünftelregelung und der Splittingtabelle wird wie folgt berechnet:
Zu versteuerndes Einkommen | 49.848 € | ||
- Abfindung | 27.500 € | ||
Zu versteuerndes Einkommen | 22.348 € | ||
ESt ohne Abfindung | 440 € | ||
+ 1/5 der Abfindung | 5.500 € | ||
Zu versteuerndes Einkommen mit 1/5 der Abfindung | 27.848 € | ||
ESt mit 1/5 der Abfindung | 1.518 € | ||
- ESt ohne Abfindung | 440 € | ||
Verbleiben | 1.078 € | ||
Unterschied (1.078 € x 5) = ESt auf die Abfindung | 5.390 € | ||
Summe = endgültige ESt | 5.830 € |
Ohne Anwendung der Fünftelregelung hätte die Steuerpflichtigen bei einem zu versteuernden Einkommen von 49.848 € nach der Splittingtabelle 7.210 € zu leisten. Die Steuerpflichtigen haben durch die Fünftelregelung also (7.210 € - 5.830 € =) 1.380 € gespart.
02.22