Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.0 Anlage N / Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Anlage N

♦   Als Arbeitnehmer Steuern sparen

Wenn Sie als Arbeitnehmer nach Steuersparmöglichkeiten Ausschau halten, begegnen Ihnen zwei wichtige Ansprechpartner, zunächst Ihr Arbeitgeber und sodann Ihr Finanzamt. 

Als Arbeitnehmer können Sie Ihren Chef ggfs. den Betriebsrat auf steuerfreie Einnahmen und auf Sachbezüge ansprechen. Das Einkommensteuergesetz ist voll davon / Anlage N / Arbeitslohn / steuerfreie Einnahmen. Sachbezüge sind zwar steuerpflichtig, werden aber günstig bewertet. 

Der zweite Ansprechpartner ist Ihr Finanzamt, indem Sie in den Zeilen 30 - 86 der Anlage N Werbungskosten geltend machen. Nur wer hier alle seine beruflich veranlassten Kosten sorgfältig aufführt, verschenkt  kein Geld. 

♦   Die Anlage N

Dieser Vordruck ist vorgesehen für Angaben über den Arbeitslohn einschließlich Versorgungsbezüge, bestimmte Lohn- / Entgeltersatzleistungen, steuerfreien Arbeitslohn für Auslandstätigkeit und die Werbungskosten ohne Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung; hierfür verwenden Sie bitte die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung.

Bei Ehepartnern muss jede Person ihre Angaben in einer eigenen Anlage N machen.

Daten für die mit e gekennzeichneten Zeilen werden von den mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Arbeitgeber) elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen diese Daten nicht in die mit e gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage N eintragen.

Möchten Sie von diesen Daten abweichen oder hat Ihr Arbeitgeber die Daten nicht elektronisch übermittelt und Ihnen stattdessen eine „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ für das Kalenderjahr 2024 ausgehändigt, sind die Eintragungen weiterhin vorzunehmen.

  • Die Abgabe der Anlage N entfällt ganz, wenn:
  1. die Daten elektronisch übermittelt wurden und in den Zeilen 10, 21 und 22 sowie 24 bis 29 keine Eintragungen vorzunehmen sind und
  2. die Werbungskosten (Anlage N Seite 2 bis 4 sowie Anlage N-Doppelte Haushaltsführung) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 € oder 102 € bei Versorgungsbezügen nicht übersteigen.
  • Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Bei ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger ist zusätzlich zur Anlage N die Anlage N-Aus abzugeben. Füllen Sie diese Anlage aus, wenn Sie als unbeschränkt steuerpflichtige Person eine nichtselbständige Tätigkeit im Ausland ausgeübt haben und für die hieraus erzielten Einkünfte eine Steuerbefreiung geltend machen möchten.

♦   Steuerabzug vom Arbeitslohn (§ 38 EStG)

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn der Lohn von einem inländischen Arbeitgeber ausbezahlt wird.

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und an sein Betriebsfinanzamt abzuführen.

  • Pauschbeträge für Werbungskosten

Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit wird ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € abgezogen. Soweit es sich um Versorgungsbezüge handelt, beträgt der Pauschbetrag 102 € (§ 9a EStG.). 

In Höhe des Pauschbetrages sind die Werbungskosten des Arbeitnehmers abgegolten. Höhere Werbungskosten können durch Antrag auf Veranlagung (§ 46 EStG) und - bereits während des Kalenderjahres -  durch Antrag auf Eintragung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal beim Finanzamt berücksichtigt werden (§ 39a EStG). 

♦   Veranlagung von Arbeitnehmern (§ 46 EStG)

Mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn ist die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Prinzip erledigt (Lohnsteuerabzugsverfahren / § 38 und § 46 Abs. 4 EStG). 

Das Lohnsteuerabzugsverfahren kann indessen nicht alle Tatbestände zur Arbeitnehmerbesteuerung erfassen. Deshalb müssen Arbeitnehmer in bestimmten Fällen eine Steuererklärung mit Anlage N abgeben. Es kann auch ein Antrag auf Veranlagung gestellt, um eine Steuervergünstigung  zu erlangen.

Veranlagungsgründe sind unter unter Anderem:

  1. bei Nebeneinkünften von mehr als 410 €
  2. wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat;
  3. wenn beide Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben mit Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV mit Faktorverfahren.
  4. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 

♦   Die Anlage N

Dieser Vordruck ist vorgesehen für Angaben über

  • den Arbeitslohn einschließlich Versorgungsbezüge,
  • bestimmte Lohn- / Entgeltersatzleistungen,
  • steuerfreien Arbeitslohn für Auslandstätigkeit und
  • die Werbungskosten ohne Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung; hierfür verwenden Si bitte die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Bei Ehepartnern muss jede Person ihre Angaben in einer eigenen Anlage N machen.

♦   eDaten

Daten für die mit  gekennzeichneten Zeilen werden von den mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Arbeitgeber) elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen diese Daten nicht mehr in die mit  gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage N eintragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen oder hat Ihr Arbeitgeber die Daten nicht elektronisch übermittelt und Ihnen stattdessen eine „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ ausgehändigt, sind die Eintragungen weiterhin vorzunehmen.

Die Abgabe der Anlage N entfällt, wenn:

  • die Daten elektronisch übermittelt wurden und in den Zeilen 10, 21 und 22 sowie 24 bis 29 keine Eintragungen vorzunehmen sind und
  • die Werbungskosten (Anlage N Seite 2 bis 4 sowie Anlage N-Doppelte Haushaltsführung) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 € oder 102 € bei Versorgungsbezügen nicht übersteigen.

Beispiel

Herr Muster war vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 als Metallbauer tätig. Im Juli 2024 bezog er wegen Kurzarbeit in seiner Firma Kurzarbeitergeld i. H. v. 685 €. Herr Muster stellt fest, dass die in seiner Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Daten vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden.

Herr Muster muss in seiner Anlage N keine Eintragungen zum Arbeitslohn, den Steuerabzugsbeträgen und den Lohnersatzleistungen vornehmen.

Die erste Tätigkeitsstätte von Herrn Muster liegt 39 km von seiner Wohnung entfernt. Den Weg zu dieser Tätigkeitsstätte hat er an 214 Tagen im Jahr mit dem eigenen Auto zurückgelegt. Damit das Finanzamt seine Angaben nachprüfen kann, rechnet er auch seine Krankheits- und Urlaubstage zusammen (30 Tage) und trägt diese ein.

An die Gewerkschaft hat Herr Muster Beiträge i. H. v. 178 € gezahlt, die er in Zeile 56 einträgt. Im April und im September hat er sich jeweils einen Monteuranzug für 45 € gekauft. Für die Reinigung sind 19 € angefallen. Die Quittungen hat Herr Muster aufbewahrt. Die Summe trägt er in die Zeilen 57 und 59 ein. Für die ihm entstandenen Kontoführungsgebühren trägt er pauschal 16 € in die Zeilen 65 und 67 ein. 

Frau Muster war ganzjährig als Pflegekraft angestellt. Sie stellt fest, dass die in ihrer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Daten vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden.

Bei ihr sind zwar auch Werbungskosten angefallen; sie liegen jedoch unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 €. Aufgrund der übermittelten Daten des Arbeitgebers sowie den unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegenden Werbungskosten muss Frau Muster keine Anlage N ausfüllen.