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1.0.0 THEMEN zur Anlage N, Nichtselbständige Arbeit / Vordruck

Anlage N

Einleitung

Die Anlage N ist vorgesehen für die Besteuerung von Arbeitslohn einschließlich Versorgungsbezüge, für bestimmte Lohn- / Entgeltersatzleistungen, Arbeitslohn für Auslandstätigkeit und die Werbungskosten ohne Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung; hierfür verwenden Sie die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung. Bei verheirateten Personen muss jede Person ihre Angaben in einer eigenen Anlage N machen.

Besteuert werden die Einkünfte von Arbeitnehmern. Dazu gehören Angestellte, Beamte und Versorgungsempfänger, die Arbeitslohn, Gehalt, Bezüge und weitere Vergünstigungen erhalten.

Anlage N

  • Einkünfte

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). 

Bei der Ermittlung der Einkünfte sind für Werbungskosten die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

  1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €;
  2. soweit es sich um Versorgungsbezüge / Pensionen im Sinne des § 19 Absatz 2 EStG handelt ein Pauschbetrag von 102 Euro (§ 9a EStG).
  • Lohnsteuerabzugsverfahren, Veranlagung von Arbeitnehmern

Von Lohn, Gehalt oder sonstigen Bezügen wird automatisch vom Arbeitgeber Lohnsteuer abgezogen und an das Finanzamt überwiesen.

Mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn ist die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Prinzip erledigt (Lohnsteuerabzugsverfahren / § 38a und § 46 Abs. 4 EStG).

Das Lohnsteuerabzugsverfahren kann indessen nicht alle Tatbestände zur Arbeitnehmerbesteuerung erfassen. Zur Erfassung aller Tatbestände müssen deshalb Arbeitnehmer in bestimmten Fällen eine Steuererklärung mit Anlage N abgeben. Entsprechend den Angaben in der Steuererklärung werden die Arbeitnehmer veranlagt und erhalten einen Steuerbescheid (§ 46 EStG). Es kann auch ein Antrag auf Veranlagung gestellt, um eine Steuervergünstigung  zu erlangen.

 

♦   e-Daten 

Daten für die mit e gekennzeichneten Zeilen werden von den mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Arbeitgeber) elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen diese Daten nicht in die mit e gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage N eintragen.

Möchten Sie von diesen Daten abweichen oder hat Ihr Arbeitgeber die Daten nicht elektronisch übermittelt und Ihnen stattdessen eine „Besondere Lohnsteuerbescheinigung“ für das Kalenderjahr 2025 ausgehändigt, sind die Eintragungen weiterhin vorzunehmen.

Die Abgabe der Anlage N entfällt, wenn:

  • die Daten elektronisch übermittelt wurden und in den Zeilen 10, 18 und 19 sowie 21 bis 26 keine Eintragungen vorzunehmen sind und
  • die Werbungskosten (Anlage N Seite 2 bis 4 sowie Anlage N-Doppelte Haushaltsführung) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 € oder 102 € bei Versorgungsbezügen nicht übersteigen.

Beispiel

Herr Muster war vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 als Metallbauer tätig. Im Juli 2025 bezog er wegen Kurzarbeit in seiner Firma Kurzarbeitergeld i. H. v. 685 €.

Herr Muster stellt fest, dass die in seiner Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Daten vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden.

Herr Muster muss in seiner Anlage N keine Eintragungen zum Arbeitslohn, den Steuerabzugsbeträgen und den Lohnersatzleistungen vornehmen.

Die erste Tätigkeitsstätte von Herrn Muster liegt 39 km von seiner Wohnung entfernt. Den Weg zu dieser Tätigkeitsstätte hat er an 214 Tagen im Jahr mit dem eigenen Auto zurückgelegt. Damit das Finanzamt seine Angaben nachprüfen kann, rechnet

er auch seine Krankheits- und Urlaubstage zusammen (30 Tage) und trägt diese ein.

An die Gewerkschaft hat Herr Muster Beiträge i. H. v. 178 € gezahlt, die er in Zeile 53 einträgt. Im April und im September hat er sich jeweils einen Monteuranzug für 45 € gekauft. Für die Reinigung sind 19 € angefallen. Die Quittungen hat Herr Muster aufbewahrt. Die Summe trägt er in die Zeilen 54 und 56 ein. Für die ihm entstandenen Kontoführungsgebühren trägt er pauschal 16 € in die Zeilen 62 und 64 ein.

Frau Muster war ganzjährig als Pflegekraft angestellt. Sie stellt fest, dass die in ihrer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Daten vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt übermittelt wurden. Bei ihr sind zwar auch Werbungskosten angefallen; sie liegen jedoch unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 €.

Aufgrund der übermittelten Daten des Arbeitgebers sowie den unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegenden Werbungskosten muss Frau Muster keine Anlage N ausfüllen.

  • Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Bei ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger ist zusätzlich zur Anlage N die Anlage N-Aus abzugeben. Füllen Sie diese Anlage aus, wenn Sie als unbeschränkt steuerpflichtige Person eine nichtselbständige Tätigkeit im Ausland ausgeübt haben und für die hieraus erzielten Einkünfte eine Steuerbefreiung geltend machen möchten.

♦   Steuern sparen? Ihre Ansprechpartner sind ...

Wenn Sie als Arbeitnehmer nach Steuersparmöglichkeiten Ausschau halten, begegnen Ihnen zwei wichtige Ansprechpartner, zunächst Ihr Arbeitgeber und sodann Ihr Finanzamt. 

Als Arbeitnehmer können Sie Ihren Chef ggfs. den Betriebsrat auf steuerfreie Einnahmen und auf Sachbezüge ansprechen. Das Einkommensteuergesetz ist voll davon / Anlage N / Arbeitslohn / steuerfreie Einnahmen. Sachbezüge sind zwar steuerpflichtig, werden aber günstig bewertet. 

Der zweite Ansprechpartner ist Ihr Finanzamt, indem Sie in den Zeilen 30 - 86 der Anlage N Werbungskosten geltend machen. Nur wer hier alle seine beruflich veranlassten Kosten sorgfältig aufführt, verschenkt  kein Geld.