Helfer in Steuersachen

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0.0.0 Ü B E R S I C H T zur Anlage N / Schwerpunkte

Anlage N

♦   Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben (§ 38 EStG). Damit ist die Besteuerung des Arbeitslohns im Prinzip abgegolten. 

Das Lohnsteuerabzugsverfahren wird indessen ergänzt durch die Vorschriften zur Veranlagung von Arbeitnehmern. Danach müssen Arbeitnehmer in bestimmten Fällen eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 - 7 EStG).

Ohne zur Abgabe verpflichtet zu sein können Arbeitnehmer zur Erstattung von Lohnsteuer eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen, indem sie im eigenen Interesse eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). 

♦   Übersicht 

Kapital 11 / Anlage N, Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Beiträge zu   Beitrag-Nr.
11.0 Anlage N  
- Tipps / Steuergestaltungen für Arbeitnehmer  1.0.0 bis 1.2.9 
- Amtliche Texte zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 5.0.0 bis 5.1.2 
Unterkategorien   
11.1  Arbeitslohn  / Zeile für Zeile 1.0.0 bis 9.5.0 
- Steuerfreier Arbeitslohn / viele Steuertipps / Zeile für Zeile  1.0.0 bis 9.0.0 
11.2  Werbungskosten / Allgemeines / Zeile für Zeile 1.0.0 bis 2.1.2 
- Entfernungspauschale / Mobilitätsprämie / Zeile für Zeile   
- Arbeitsmittel / Berufsverbände / Zeile für Zeile  
- Arbeitszimmer / Tagespauschale / Zeile für Zeile  
- Fortbildungskosten / weitere Werbungskosten / Zeile für Zeile   
- Weitere Werbungskosten  
11.3  Anlage N-Doppelte Haushaltsführung   
   

⇒   Schwerpunkte 

♦  Die Anlage N

Die Anlage N benötigen Sie, wenn Sie im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben und deswegen eine Einkommensteuererklärung abgeben möchten.

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben, steht die Anlage N im Vordergrund.

 

  • Mit e gekennzeichnete Zeilen

Daten für die mit e gekennzeichneten Zeilen werden vom Arbeitgeber elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen diese Daten nicht mehr in die mit e gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage N eintragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen vorzunehmen.

Die Abgabe der Anlage N entfällt, wenn:

  • die Daten elektronisch übermittelt wurden und in den Zeilen 10, 21 und 22 sowie 24 bis 29 keine Eintragungen vorzunehmen sind und
  • die Werbungskosten (Anlage N Seite 2 bis 4 sowie  Anlage N-Doppelte Haushaltsführung) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 € oder 102 € bei Versorgungsbezügen nicht übersteigen.

♦   Steuerabzug vom Arbeitslohn

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer-Abzug / § 38 EStG).  

Dies geschieht entweder nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers  (ELStAM-Daten / Steuerklasse / § 39 EStG) oder in pauschalierter Form (§§ 40-40a EStG). 

Die Lohnsteuer ist letztlich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, also nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer, weil sie im Falle der Veranlagung des Arbeitnehmers auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

♦   Veranlagung von Arbeitnehmern

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer in Form von Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§§ 38ff. EStG). 

  • Einkommensteuer abgegolten, aber... 

Im Prinzip ist die Einkommensteuer auf Arbeitslohn mit dem Abzug von Lohnsteuer abgegolten und damit auch die Abgabe der Anlage N entbehrlich. Denn bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 38 Abs. 1 EStG / Lohnsteuer).

Ergänzung durch § 46 EStG ("Bügelparagraph")

Das System des Lohnsteuerabzugs hat indessen insoweit Schwächen, als nicht alle steuerlichen Sachverhalte durch das Lohnsteuerabzugsverfahren erfasst werden können. Dazu bedarf es dann doch der Abgabe einer Steuererklärung mit Anlage N und einer Veranlagung im Finanzamt. Die Fälle, in denen Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind in § 46 Abs. 2 EStG aufgelistet. Durch zusätzliche Veranlagung zur Einkommensteuer werden die Schwächen des Lohnsteuerabzugs "ausgebügelt") 

Bei der Abgabe der Steuererklärung von Arbeitnehmern und deren anschließende Veranlagung  lassen sich zwei Fallgruppen unterscheiden: 

Fallgruppe 1: Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG

 Das ist z. B. der Fall,

  1. bei zusätzliche Einkünften / Nebeneinkünften von mehr als 410 € im Kalenderjahr (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG)
  2.  bei Steuerklasse V oder VI oder IV mit Faktor (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 oder 3a EStG).

Fallgruppe 2: Freiwillige Abgabe einer Steuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 und 9 EStG)

In diesen Fällen gibt der Arbeitnehmer aus eigener Veranlassung eine Steuererklärung mit Anlage N ab, weil er mit einer Steuererstattung rechnet.   

♦    Arbeitslohn

Der Arbeitslohn umfasst alle Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die einem Arbeitnehmer aus seinem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis als Gegenleistung für seine Arbeit zufließen und ihn materiell bereichern. 

Zum Arbeitslohn gehören insbesondere

  1. Löhne und Gehälter, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
  2. Versorgungsbezüge / Pensionen, Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen,

Es wird somit unterschieden zwischen Einnahmen aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und solchen aus einem früheren Dienstverhältnis i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

Der Begriff Arbeitslohn umfasst alle Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die einem Arbeitnehmer aus seinem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis als Gegenleistung für seine Arbeit zufließen und ihn materiell bereichern.

Arbeitslohn kann in Geld oder in geldwerten Vorteilen (Sachbezügen) bestehen (§ 8 Abs. 1 EStG). Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie gewährt werden (§ 19 Abs. 1 EStG).

Versorgungsbezüge / Pensionen sind zum Teil durch Abzug eines Versorgungsfreibetrags steuerfrei (§ 19 Abs. 2 EStG).

Zuwendungen des Arbeitgebers im überwiegend eigenen Interesse (z.B. Aufwendungen des Arbeitgebers zum Erwerb des LKW-Führerscheins oder Übernahme der Zahlung von Verwarnungsgeldern - § 12 StVO - durch den Arbeitgeber  im Paketzustelldienst kein Arbeitslohn (BFH Urteil vom 07.07.2004 - VI R 29/00).

Die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes (Getränke am Arbeitsplatz)  sowie dem Arbeitnehmer gewährte „Aufmerksamkeiten“ (kleine Geschenke im Wert von jeweils bis 60 € aus persönlichem Anlass) sind kein Arbeitslohn (R 19.6 LStR), desgleichen Sachbezüge bis 50 € im Monat (50 €-Freigrenze / § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

♦  Elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2023

Nachstehende Daten wurden maschinell an die Finanzverwaltung übertragen.

⇒   Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berechnet das Finanzamt die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach folgendem Schema:

Bruttoarbeitslohn* (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ..... €  
- Werbungskosten, mindestens Pauschbetrag 1.230 € (§ 9a EStG 2023) ..... €  
Verbleiben ..... € > ..... €
Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) ..... €  
- Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG) ..... €  
- Werbungskosten, mindestens Pauschbetrag 102 € (§ 9a EStG   ..... €  
Verbleiben ..... € > ..... €
Summe = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit    ..... €

   *Ohne Versorgungsbezüge

Tipp Ab welchem Verdienst steuerpflichtig?

Manchmal wichtig zu wissen, ab welchem Verdienst man überhaupt Lohnsteuer zu zahlen hat (Mindestgrenze). Die Beträge sind unterschiedlich, je nachdem, ob man die allgemeine Lohnsteuertabelle für Arbeitnehmer mit Sozialversicherung oder die besondere Lohnsteuertabelle für Arbeitnehmer ohne Sozialversicherung wie z. B. Beamte, Richter, Soldaten oder Pensionäre zugrunde legt.

Beispiel:

Wer als Alleinstehender – in Steuerklasse 1 – z. B. als Berufsanfänger / Auszubildender im Monat nicht mehr verdient als 1.360 € brutto (Wert für 2023 / bmf.de / Steuerrechner), zahlt keine Lohnsteuer, lediglich Sozialabgaben. Erst bei einem höheren Arbeitslohn führt der Arbeitgeber Lohnsteuer an das Finanzamt ab.

Tipp Minijob meist günstiger als Steuerklasse 5

Die Lohnsteuer kann unter Berücksichtigung der Steuerklasse (§ 39 EStG) oder für geringfügig Beschäftigte im Minijob pauschal (§ 40a EStG) erhoben werden.

Beispiel: Ehepartner A ist Arbeitnehmer mit Steuerklasse 3, Ehepartner ist ebenfalls Arbeitnehmer mit Steuerklasse 5, Jahresbrutto 6.000 €. 

Wählt Ehepartner B die Versteuerung der 6.000 € im Minijob, brauchen diese 6.000 € in der gemeinsamen Steuererklärung nicht angegeben zu werden. 

♦   Arbeitnehmer

Voraussetzung für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist ein Dienstverhältnis als Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer ist, wer im Rahmen eines Dienstverhältnisses seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 LStDV).

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen (§ 2 Abs. 1 LStDV). 

Die Frage, wer Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Eine Würdigung nach dem Gesamtbild bedeutet, dass die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abgewogen werden.

Für eine Arbeitnehmereigenschaft können insbesondere folgende Merkmale sprechen (BFH Urteil vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82):

  1. persönliche Abhängigkeit
  2. Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
  3. feste Arbeitszeiten
  4.  Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort
  5. feste Bezüge
  6. Urlaubsanspruch
  7. Anspruch auf sonstige Sozialleistungen
  8. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
  9. Überstundenvergütung
  10. zeitlicher Umfang der Dienstleistungen
  11. Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
  12. kein Unternehmerrisiko
  13. keine Unternehmerinitiative
  14. kein Kapitaleinsatz
  15. keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
  16. Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern
  17. Eingliederung in den Betrieb
  18. Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolges
  19. Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit die Regel ist.
  • Abgrenzung zur freien Mitarbeit

Arbeitnehmer ist nicht, wer seine Arbeitsleistung als Selbständiger / freier Mitarbeiter erbringt.

Wegen der hohen Sozialabgaben und der Regelungen zum Kündigungsschutz versuchen immer mehr Unternehmen, die Nachteile einer Festanstellung durch >>freie Mitarbeit<< zu umgehen. 

Nach dem Gesetz ist selbständig, wer Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt (§ 1 Abs. 3 LStDV). Im Zweifel sind die für und gegen die Selbständigkeit sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen (BFH Urteil vom 17.10.2003 - V B 80/03).