Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.0 N i c h t s e l b s t ä n d i g e A r b e i t A l l g e m e i n Zeile 4-67

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben (§ 38 EStG). Damit ist die Besteuerung des Arbeitslohns im Prinzip abgegolten. 

Das Lohnsteuerabzugsverfahren wird indessen ergänzt durch die Vorschriften zur Veranlagung von Arbeitnehmern. Danach müssen Arbeitnehmer in bestimmten Fällen eine Einkommensteuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 - 7 EStG).

Ohne zur Abgabe verpflichtet zu sein können Arbeitnehmer zur Erstattung von Lohnsteuer eine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen, indem sie im eigenen Interesse eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).

  • Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung machen Sie in der Anlage N-Doppelte Haushaltsführung geltend.

♦  Die Anlage N

Die Anlage N benötigen Sie, wenn Sie im Veranlagungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben und deswegen eine Einkommensteuererklärung abgeben möchten.

  • Mit e gekennzeichnete Zeilen

Daten für die mit e gekennzeichneten Zeilen werden vom Arbeitgeber elektronisch an Ihr Finanzamt übermittelt. Sie müssen diese Daten nicht mehr in die mit e gekennzeichneten Zeilen / Bereiche der Anlage N eintragen. Möchten Sie von diesen Daten abweichen, sind die Eintragungen vorzunehmen.

Die Abgabe der Anlage N entfällt, wenn: die Daten elektronisch übermittelt wurden und in den Zeilen 10, 21 und 22 sowie 24 bis 29 keine Eintragungen vorzunehmen sind und die Werbungskosten (Anlage N Seite 2 bis 4 sowie  Anlage N-Doppelte Haushaltsführung) den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 € oder 102 € bei Versorgungsbezügen nicht übersteigen.

♦   Einkommensteuer abgegolten, aber... 

Im Prinzip ist die Einkommensteuer auf Arbeitslohn mit dem Abzug von Lohnsteuer abgegolten und damit auch die Abgabe der Anlage N entbehrlich. Denn bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 38 Abs. 1 EStG / Lohnsteuer).

Ergänzung durch § 46 EStG ("Bügelparagraph")

Das System des Lohnsteuerabzugs hat indessen insoweit Schwächen, als nicht alle steuerlichen Sachverhalte durch das Lohnsteuerabzugsverfahren erfasst werden können. Dazu bedarf es dann doch der Abgabe einer Steuererklärung mit Anlage N und einer Veranlagung im Finanzamt. Die Fälle, in denen Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind in § 46 Abs. 2 EStG aufgelistet. Durch zusätzliche Veranlagung zur Einkommensteuer werden die Schwächen des Lohnsteuerabzugs "ausgebügelt") 

Bei der Abgabe der Steuererklärung von Arbeitnehmern und deren anschließende Veranlagung  lassen sich zwei Fallgruppen unterscheiden: 

Fallgruppe 1: Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG

 Das ist z. B. der Fall,

  1. bei zusätzliche Einkünften / Nebeneinkünften von mehr als 410 € im Kalenderjahr (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG)
  2.  bei Steuerklasse V oder VI oder IV mit Faktor (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 oder 3a EStG).

Fallgruppe 2: Freiwillige Abgabe einer Steuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 und 9 EStG)

In diesen Fällen gibt der Arbeitnehmer aus eigener Veranlassung eine Steuererklärung mit Anlage N ab, weil er mit einer Steuererstattung rechnet.