Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.1 Das Lohnsteuerabzugsverfahren

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer-Abzug / § 38 EStG).  

Dies geschieht entweder nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers  (ELStAM-Daten / Steuerklasse / § 39 EStG) oder in pauschalierter Form (§§ 40-40a EStG). 

Die Lohnsteuer ist letztlich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, also nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer, weil sie im Falle der Veranlagung des Arbeitnehmers auf die zu zahlende Einkommensteuer angerechnet wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

  • Steuerabzug an der Quelle

Arbeitnehmer gelten als die gläsernen Steuerzahler schlechthin, denn sie zahlen ihre Steuern durch Steuerabzug "an der Quelle". Die Quelle ist das Arbeitsverhältnis, das sie an den Arbeitgeber bindet und der für sie die Steuer vom Arbeitslohn einbehält und an den Fiskus abführt. Deshalb spricht man bei der Lohnsteuer auch von einer Quellensteuer.

Lohnsteuer nach ELStAM-Daten

Die Erhebung der Lohnsteuer erfolgt weitgehend elektronisch. 

  • Das Lohnkonto

Wird ein Arbeitnehmer eingestellt, wird für ihn ein Lohnkonto eröffnet. Dazu benötigt der Arbeitgeber zunächst lediglich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers und dessen Geburtsdatum. Außerdem muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber informieren, ob er Hauptarbeitgeber ist oder ob er in einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis steht. Daraus leitet der Arbeitgeber die Steuerklasse ab.  

Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer mit diesen Angaben beim Bundeszentralamt für Steuern an. Dort werden sodann sog. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale / ELStAM-Daten gebildet (§ 39 Abs. 1 EStG), zunächst automatisiert die Steuerklasse und bei den Steuerklassen II bis IV die Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39e Abs. 1 EStG). Hinzu kommen vom Finanzamt weitere Daten, z. B. Identifikationsnummer des Ehepartners und der Kinder, vom Finanzamt gewährte Freibeträge für höhere Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (§ 39a EStG).

Spätere Änderungen des Familienstandes wie Eheschließung, Geburt eines Kindes, Tod oder Ehescheidung übermittelt die Gemeindebehörde automatisch aus dem Melderegister dem Bundeszentralamt für Steuern  ohne besonderen Antrag des Arbeitnehmers (§ 39e Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die vom Bundeszentralamt an den Arbeitgeber übermittelten ELStAM-Daten übernimmt der Arbeitgeber in das Lohnkonto für den Lohnsteuerabzug.

  • ELStAM-Daten

Zu den ELStAM-Daten gehören:

- Die Steuerklasse,

- die Konfessionszugehörigkeit,

- die Freibeträge, die das Finanzamt auf Antrag gewährt hat: Diese Freibeträge sorgen bereits während des Jahres für eine gewisse Steuerentlastung (§ 39a EStG).

Sobald ein Arbeitgeber das elektronische Verfahren nutzt, werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (z.B. Eheschließung, Geburt eines Kindes, Kirchenaustritt) automatisch für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Für Arbeitnehmer steht im ElsterOnline-Portal eine elektronische Auskunft über die eigenen ELStAM zur Verfügung.

Details zu ELStAM-Daten

Die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELSTAM) werden von der Finanzverwaltung auf Grundlage der bei den Meldebehörden gespeicherten Daten gebildet. Sollen abweichende oder weitere Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden, z.B. als Werbungskosten zu berücksichtigender Freibetrag, ist beim Finanzamt ein entsprechender Antrag zu stellen (Antrag auf Freibetrag nach § 39a EStG). Ein Antrag beim Finanzamt ist auch dann fällig, wenn im Laufe des Jahres die Steuerklasse gewechselt werden soll (§ 39 Abs. 6 EStG).

  • Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

Für den Lohnsteuerabzug aus laufenden Bezügen sieht das Gesetz eine permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich vor. 

So kann der  Arbeitgeber nach § 39b Abs. 2 S. 12 EStG die Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermitteln ("permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich"). 

  • Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Ablauf des Kalenderjahres

Bei Ablauf des Kalenderjahres kann der Lohnsteuerabzug berichtigt werden (§ 42b EStG). 

So kann der Arbeitgeber in der Lohnabrechnung für Dezember Lohnsteuer insoweit erstatten, als sie infolge infolge der Hochrechnung auf einen Jahresbetrag unzutreffend war. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 42b Abs. 1 Satz 1 EStG).

Ausgleichsverbote

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn

1. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nicht ständig bei ihm beschäftigt war oder

2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder

3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen 2, 3 oder 4 zu besteuern war.