Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.0.5 Das Lohnsteuerabzugsverfahren
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Einleitung
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer-Abzug / § 38 EStG). Dies geschieht nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (ELStAM-Daten / Steuerklasse / § 39 EStG).
Einnahmen sind grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahres zu versteuern, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (Zuflussprinzip / § 11 Abs. 1 EStG). Abweichend davon ist laufender Arbeitslohn in dem Kalenderjahr zu versteuern, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet (§ 38a Abs. 1 EStG). Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.
Sonstige Bezüge sind alle Vergütungen, die ihrem Wesen nach nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, insbesondere solche, die als einmalige Zahlung aus besonderem Anlass oder zu einem bestimmten Zweck gewährt werden, aber auch Urlaubsbeihilfen, Jubiläumsgelder, Tantiemen oder Lohn für gesammelte Überstunden. (§ 39b Abs. 3 EStG).
Die wohl häufigste und auch bekannteste Form sonstiger Bezüge sind Einmalzahlungen z. B. als Abfindungen,
Steuertipp
Der Arbeitnehmer scheidet zum 30.11. aus dem Betrieb aus und erhält als Dank für geleistete Dienste eine einmalige Abfindung in Höhe von 50.000 €. Weil seine Einkünfte im Folgejahr wesentlich geringer ausfallen werden, vereinbart er mit seinem Arbeitgeber, dass die Abfindung erst zum 15. Januar des Folgejahres ausgezahlt wird.
Die Abfindung ist erst im Folgejahr zu versteuern, weil für Abfindungen das Jahr des Zuflusses gilt und nicht der Lohnzahlungszeitraum.
Mit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn ist die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Prinzip erledigt (Lohnsteuerabzugsverfahren / § 38a und § 46 Abs. 4 EStG).
| Das Lohnsteuerabzugsverfahren kann indessen nicht alle Tatbestände zur Arbeitnehmerbesteuerung erfassen. Deshalb müssen Arbeitnehmer in bestimmten Fällen (§ 46 EStG) eine Steuererklärung mit Anlage N abgeben. Es kann auch ein Antrag auf Veranlagung gestellt, um eine Steuervergünstigung zu erlangen. |
Wird ein Arbeitnehmer eingestellt, wird für ihn ein Lohnkonto eröffnet. Dazu benötigt der Arbeitgeber zunächst lediglich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers und dessen Geburtsdatum. Außerdem muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber informieren, ob er Hauptarbeitgeber ist oder ob er in einem zweiten oder weiteren Arbeitsverhältnis steht. Daraus leitet der Arbeitgeber die Steuerklasse ab.
Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer mit diesen Angaben beim Bundeszentralamt für Steuern an. Dort werden sodann sog. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale / ELStAM-Daten gebildet (§ 39 Abs. 1 EStG), zunächst automatisiert die Steuerklasse und bei den Steuerklassen II bis IV die Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39e Abs. 1 EStG). Hinzu kommen vom Finanzamt weitere Daten, z. B. Identifikationsnummer des Ehepartners und der Kinder, vom Finanzamt gewährte Freibeträge für höhere Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (§ 39a EStG).
Spätere Änderungen des Familienstandes wie Eheschließung, Geburt eines Kindes, Tod oder Ehescheidung übermittelt die Gemeindebehörde automatisch aus dem Melderegister dem Bundeszentralamt für Steuern ohne besonderen Antrag des Arbeitnehmers (§ 39e Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die vom Bundeszentralamt an den Arbeitgeber übermittelten ELStAM-Daten übernimmt der Arbeitgeber in das Lohnkonto für den Lohnsteuerabzug.
Zu den ELStAM-Daten gehören:
- Die Steuerklasse,
- die Konfessionszugehörigkeit,
- die Freibeträge, die das Finanzamt auf Antrag gewährt hat: Diese Freibeträge sorgen bereits während des Jahres für eine gewisse Steuerentlastung (§ 39a EStG).
Sobald ein Arbeitgeber das elektronische Verfahren nutzt, werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (z.B. Eheschließung, Geburt eines Kindes, Kirchenaustritt) automatisch für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Für Arbeitnehmer steht im Elster-Online-Portal eine elektronische Auskunft über die eigenen ELStAM zur Verfügung.
Nach Ablauf des Kalenderjahres kann der Lohnsteuerabzug berichtigt werden (§ 42b EStG).
So kann der Arbeitgeber in der Lohnabrechnung für Dezember Lohnsteuer insoweit erstatten, als sie infolge der Hochrechnung auf einen Jahresbetrag unzutreffend war. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 42b Abs. 1 EStG).
Ausgleichsverbote
Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn
1. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nicht ständig bei ihm beschäftigt war oder
2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen 2, 3 oder 4 zu besteuern war.