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1.0.3 Lohnsteuerbescheinigung

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Für die Einkommensteuererklärung sind die Angaben zum Arbeitslohn der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu entnehmen, die jedem Arbeitnehmer für das abgelaufene Kalenderjahr oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausgehändigt wird.

  • Lohnsteuerabzugsverfahren

Ab 2023 sind die Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis Ende Februar des folgenden Jahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitnehmer zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG i. V. m. § 93c Abs. 1 AO).

Für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber als Ordnungsmerkmal die persönliche Identifikationsnummer (ID-Nr.) des Arbeitnehmers zu verwenden. Der Arbeitnehmer hat diese bei Eintritt in das Dienstverhältnis zusammen mit seinem Geburtsdatum zum Zwecke des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerkarte seinem Arbeitgeber mitzuteilen. Die ID-Nr. ist ins Lohnkonto einzutragen (§ 39e Abs. 4 Nr. 1 EStG).

♦   Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto für jeden Arbeitnehmer für dessen Besteuerung nach dem Einkommen eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen, diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen und die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung der Steuerverwaltung zu übermitteln. Dies muss bis zum Ende Februar des folgenden Jahres geschehen (§ 41b EStG).

Die Lohnsteuerbescheinigung ist die wichtigste Unterlage über die Höhe und die Besteuerung des Arbeitslohns. Die Lohnsteuerbescheinigung enthält insbesondere Angaben darüber, wie viel vom Lohn der Arbeitgeber für die Lohnsteuer und Sozialversicherung einbehalten hat.

Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Daten des Arbeitnehmers elektronisch unmittelbar an eine zentrale Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung übersenden (§ 41b EStG). Eine Ausnahme besteht für Arbeitgeber, die aufgrund der Härtefallregelung des § 39e Abs. 7 EStG vom elektronischen Lohnsteuerverfahren befreit sind. Hierunter fallen insbesondere Arbeitgeber, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt beschäftigen. Der Gesetzgeber unterstellt für diesen Personenkreis die Unzumutbarkeit des elektronischen Datenabrufs. Diese Arbeitgeber können auch in Zukunft anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dem Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung in Papierform erteilen.

♦   Details zur Lohnsteuerbescheinigung

Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung

  • In Nummer 3 ist der steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn einschließlich des Werts der Sachbezüge eingetragen. Soweit der Arbeitslohn netto gezahlt wird, ist der hochgerechnete Bruttoarbeitslohn auszuweisen. Steuerfreie Bezüge, wie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit oder die steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, sowie Bezüge, für welche die Lohnsteuer pauschal erhoben wird, sind nicht im steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn enthalten. Hat der Arbeitnehmer ausschließlich pauschal versteuerten Arbeitslohn bezogen, muss keine Lohnsteuerbescheinigung erteilt werden.
  • Nummern 4–7 sind die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge vom Bruttoarbeitslohn (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag), welche bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers angerechnet werden.
  • Nummern 8 und 9 sind im Bruttoarbeitslohn enthaltene Versorgungsbezüge und in den Nummern 29-32 die dazugehörigen Grundlagen für die Ermittlung der Freibeträge für Versorgungsbezüge.
  • Nummern 10–14: Hier ist ermäßigt besteuerter Arbeitslohn eingetragen, der nach der Fünftelregelung besteuert wurde, z. B. Abfindungen, Jubiläumszuwendungen, Entschädigungen und Arbeitslohn oder Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre. Soweit z. B. Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre nicht ermäßigt besteuert wurde, kann ein Eintrag in Nummer 19 erfolgen; diese Einnahmen sind jedoch im Bruttoarbeitslohn zu erfassen.
  • Nummer 15: Steuerfreie Lohnersatzleistungen, die unter Progressionsvorbehalt stehen und in die Berechnung des Steuersatzes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung einfließen, wie Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, vergleichbare Zuschläge an Beamte, Richter bzw. Arbeitnehmer mit beamtenähnlichem Status sowie Zuschüsse während der Zeit von Beschäftigungsverboten wegen einer Entbindung bzw. während der Elternzeit an Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst. Jedoch ist gezahltes Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes in Nummer 15 nicht zu erfassen.
  • Nummer 16a und b: Zu erfassen ist der steuerfreie Arbeitslohn bei Auslandstätigkeit nach den Vorschriften von Doppelbesteuerungsabkommen / DBA (Nummer 16a) oder des Auslandstätigkeitserlasses (Nummer 16b). DBA sind völkerrechtliche Verträge (Abkommen), mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Nach § 2 Abs. 1 AO haben DBA Vorrang vor innerstaatlichen Regelungen
  • Nummer 17: Zu erfassen sind die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Bezüge (Zuschüsse und Sachbezüge) betragsmäßig zu bescheinigen: Für Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers, die ihm zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden, für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr und für Sachbezüge, die der Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zusätzlich erhält, für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr und auch für Sachbezüge, wie Jobtickets, welche steuerfrei bleiben.
  • Nummer 18: Zu erfassen sind pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen mit 15 % für Bezüge (Sachbezüge und Zuschüsse), z. B. für die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die auf die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale anzurechnen sind.
  • Nummern 20 und 21: Zu bescheinigen sind steuerfrei gezahlte Verpflegungszuschüsse bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit sowie steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung, wenn diese Leistungen grundsätzlich im Lohnkonto aufgezeichnet wurden.
  • Nummern 22 und 23: Beiträge und Zuschüsse zur Alterssicherung, der Arbeitgeberanteil und der entsprechende Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und an berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sind jeweils getrennt unter a und b aufzuführen.
  • Nummern 24–26: Zu bescheinigen sind steuerfreie Zuschüsse zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung. Eine Eintragung in den Nummern 25 und 26 erfolgt i. H. d. gesamten Beitrags bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert in Nummer 24 zu bescheinigen.
  • Nummer 33: Das Kindergeld bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, die als Familienkassen den Mitarbeitern Kindergeld auszahlen.