Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.2 Steuertipps für Arbeitnehmer

Anlage N

Steuern sind eine üble Last. Es lässt sich besser damit leben, wenn man nur zahlt, was man unbedingt zahlen muss.

Das dazu nötige Wissen vermittelt H E L F ER  IN  S T E U E R SA CHEN.

Tipp 1 Bruttoarbeitslohn überprüfen

Im Zweifel sollten Sie bei Abgabe der Anlage N überschlägig prüfen, ob der Bruttoarbeitslohn in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zutreffend ausgewiesen ist. Es könnten im bescheinigten Bruttolohn steuerfreie Beträge enthalten sein, die dort nicht hineingehören. Wenn Sie dies feststellen, gilt es, dem Finanzamt formlos auf einem besonderen Blatt - mit entsprechender Begründung - den richtigen Bruttolohn mitteilen.

Es könnte z. B. fälschlicherweise ein nach § 40 EStG pauschal besteuerter Lohn im Bruttolohn enthalten sein, wie z. B. Mahlzeiten im Betrieb, Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen oder Verpflegungsmehraufwendungen. Die Besteuerung dieser Lohnbestandteile ist durch die Pauschalsteuer abgegolten.

Dies gilt auch für:

  • Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind zwar steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann jedoch nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG mit 15 % pauschal erhoben werden, soweit die Zuschüsse den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte (0,30 € je Entfernungs-km). Die pauschal besteuerten Beträge dürfen nicht im bescheinigten Bruttolohn enthalten sein.

Ergänzende Angaben

Machen Sie dazu "Ergänzende Angaben" in einem Beiblatt, auf die Sie außerdem im Hauptvordruck Zeile 38 zusätzlich hinweisen sollten.

Tipp 2 Bei Lohngesprächen Sachbezüge vereinbaren 

Arbeitslohn kann auch in Sachbezügen bestehen. Sachbezüge werden steuerlich vorteilhaft behandelt / günstig bewertet, um Streit zu vermeiden. Der Fiskus achtet aber auch deswegen auf die Abgrenzung zum Barlohn, der nicht in dieser Weise begünstigt ist. 

Vorteilhaft sind die zahlreichen Freistellungen nach § 3 EStG, die Möglichkeiten der Pauschalversteuerung z. B. bei geringfügiger Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und die Versteuerung von Kost und Logis (Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung / § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). 

Tipp 3 Altersversorgung selbst finanzieren

Nicht jeder Arbeitgeber ist so großzügig und leistet Zuschüsse zu Ihrer zusätzlichen Altersversorgung. Damit Ihnen die steuerlichen Vorteile solcher Maßnahmen (z. B. steuerfreien Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG) nicht durch die Lappen gehen, finanzieren Sie Ihre Direktversicherung doch einfach selbst. Der Teil des Gehalts, auf den Sie dadurch verzichten, ist nicht nur steuerfrei und frei von Sozialabgaben, Sie haben auch etwas fürs Alter auf die hohe Kante gelegt.

Mit der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG fahren Sie in aller Regel günstiger als mit privaten Verträgen. Zumindest bis zu Beiträgen von jährlich 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei. Das sind jährlich bis zu 8 % von 84.600 € = 6.768 € (Wert für 2022 / West).

Was dabei für Sie herausspringt, wenn Ihr Arbeitgeber für Sie einen Vertrag mit Direktversicherung abschließt und Sie die Beiträge durch Gehaltsverzicht finanzieren, dazu folgendes

Beispiel

Angenommen, Ihr Monatslohn liegt bei 4.500 €. Als Lediger können Sie davon 400 € für Ihre Altersversorgung zugunsten einer Direktversicherung abzweigen.

Berechnung des Steuervorteils

Lohnsteuer bei StKl 1 auf den Monatslohn von 4.500.00 € 833.50 €
- Entgeltumwandlung durch Direktversicherung    400.00 €  
Lohnsteuer auf den gekürzten Monatslohn von 4.100.00 € - 713.33 €
Ersparnis an Lohnsteuer monatlich     120.17 €
+ Ersparnis an Sozialabgaben rd. 20 % von 400.00 €       80.00 €
Gesamtersparnis pro Monat     200,17 €
Gesamtersparnis im Jahr   2.402.04 €

Damit zahlen für Ihre Altersversorgung 400 € x 12 Monate = 4.800 €, an denen sich der Fiskus  mit rd. 2.400 € beteiligt. Tatsächlich wenden Sie also nur (4.800.00 € - 2.400 € =) 2.400 € auf, also praktisch genau rd. die Hälfte.