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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Der Begriff Arbeitslohn umfasst alle Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die einem Arbeitnehmer aus seinem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis als Gegenleistung für seine Arbeit zufließen und ihn materiell bereichern. Zuwendungen des Arbeitgebers im überwiegend eigenen Interesse, die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sowie dem Arbeitnehmer gewährte „Aufmerksamkeiten“ (kleine Geschenke aus persönlichem Anlass, Getränke am Arbeitsplatz etc.) sind kein Arbeitslohn.
Arbeitslohn kann in Geld oder in geldwerten Vorteilen (Sachbezügen) bestehen (§ 8 Abs. 1 EStG). Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie gewährt werden (§ 19 Abs. 1 EStG).
Versorgungsbezüge / Pensionen sind zum Teil durch Abzug eines Versorgungsfreibetrags steuerfrei (§ 19 Abs. 2 EStG).
Veranlagung bedeutet die Festsetzung von Steuern, die jährlich erhoben werden, durch das Finanzamt.
Von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird grundsätzlich die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 38 Abs. 1 EStG / Lohnsteuer).
Der Steuerabzug vom Arbeitslohn hat insoweit Schwächen, als nicht in allen Fällen die Lohnsteuer zutreffend erhoben werden kann.
Deshalb wird in bestimmten Fällen der Steuerabzug auf Lohneinkünfte nachträglich vom Finanzamt im Wege der Veranlagung überprüft, d. h die Abgeltungssystematik wird durch verschiedene Erklärungspflichten und Erklärungsoptionen gegenüber dem Finanzamt ergänzt (§ 46 EStG). Dazu müssen die Bezieher der Einkünfte eine Steuererklärung mit Anlage N abgeben (Pflichtabgabe der Steuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG).
Ohne zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet kann eine Veranlagung zur Einkommensteuer durch Abgabe der Anlage N beantragt werden, um eine Erstattung von Lohnsteuer zu erreichen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8-9 EStG).
Erläuterung: Pflichtveranlagung / Antragsveranlagung
Aus der Sicht des Gesetzgebers sind somit zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Für bestimmte Fälle schreibt das Gesetz den Finanzämtern die Veranlagung von Amts wegen vor. Die Finanzämter führen "Pflichtveranlagungen" durch, wenn einer der in § 46 Abs. 2 Nr. 1-7 EStG aufgezählten sog. "Veranlagungstatbestände" erfüllt ist. In anderen Fällen muss das Finanzamt nur auf Antrag tätig werden, wenn der Arbeitnehmer eine Steuererklärung mit Anlage N abgibt, ohne dazu verpflichtet zu sein (Veranlagung auf Antrag – Antragsveranlagung).
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat derjenige, der seine Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Er leistet seine Dienste höchstpersönlich. Ein Dritter kann sie für ihn nicht erbringen. Zu de Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Versorgungsbezüge aus einem früheren Dienstverhältnis. Erben können Einnahmen aus einem früheren Arbeitsverhältnis des Erblassers haben (§ 19 EStG).
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a EStG). Bei den Werbungskosten ist mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (Wert ab 2023) anzusetzen. Soweit es sich um Versorgungsbezüge / Pensionen handelt, beträgt der Pauschbetrag 102 €.
Die Anlage benötigen Sie bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wenn Sie
1. als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben. Dies gilt nicht bei Mini-Jobs (kurzfristige(Aushilfs-)Tätigkeit oder langfristige Tätigkeit im 520-€-Job).
2. Arbeitslos waren, hatten aber beruflich veranlasste Aufwendungen, z. B. Reisekosten bei der Jobsuche oder
3. eine (Beamten- oder Betriebspension bezogen haben
Ehegatten müssen jeweils eine eigene Anlage N ausfüllen.
Systematisch ist § 46 EStG eine Ausnahmevorschrift zu § 25 Abs. 1 EStG. Nach dieser Vorschrift ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für jedes Kalenderjahr eine Veranlagung durchzuführen, soweit sie nicht nach § 46 EStG unterbleibt.
Gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG kommt bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Veranlagung nur in den dort genannten Fällen in Betracht. Liegt ein solcher Fall nicht vor, so hat der LSt-Abzug abgeltende / endgültige Wirkung (§ 38 Abs. 1 EStG).
♦ Bruttoarbeitslohn überprüfen
Im Zweifel sollten Sie bei Abgabe der Anlage N überschlägig prüfen, ob der Bruttoarbeitslohn in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zutreffend ausgewiesen ist. Es könnten im bescheinigten Bruttolohn steuerfreie Beträge enthalten sein, die dort nicht hineingehören. Wenn Sie dies feststellen, gilt es, dem Finanzamt formlos auf einem besonderen Blatt - mit entsprechender Begründung - den richtigen Bruttolohn mitteilen.
Es könnte z. B. fälschlicherweise ein nach § 40 EStG pauschal besteuerter Lohn im Bruttolohn enthalten sein, wie z. B. Mahlzeiten im Betrieb, Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen, Erholungsbeihilfen oder Verpflegungsmehraufwendungen. Die Besteuerung dieser Lohnbestandteile ist durch die Pauschalsteuer abgegolten.
Dies gilt auch für:
Ergänzende Angaben
Machen Sie dazu "Ergänzende Angaben" in einem Beiblatt, auf die Sie außerdem im Hauptvordruck Zeile 38 zusätzlich hinweisen sollten.
♦ Anlage N nur im Bedarfsfall auszufüllen
Daten für die mit e und dunkelgrün gekennzeichneten Zeilen liegen dem Finanzamt bereits vor und müssen nicht eingetragen werden. Im Einzelfall erübrigen sich jegliche Angaben zu Einnahmen und Ausgaben. Sie fügen dann zwar die Anlage N dem Hauptvordruck bei, ohne in den gekennzeichneten Zeilen Beträge über Einnahmen und Werbungskosten einzutragen.
Eintragungen sind dort nur nötig, wenn die der Finanzverwaltung von dritter Seite übermittelten Daten fehlerhaft sind.
♦ Veranlagung von Arbeitnehmern entbehrlich, aber ...
Im Prinzip ist die Veranlagung zur Einkommensteuer von Arbeitnehmern und damit auch die Abgabe der Anlage N nicht vorgesehen. Denn bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 38 Abs. 1 EStG / Lohnsteuer).
Das System des Lohnsteuerabzugs hat indessen insoweit Schwächen, als nicht alle steuerlichen Sachverhalte durch das Lohnsteuerabzugsverfahren erfasst werden können. Dazu bedarf es dann doch der Abgabe der Anlage N und einer Veranlagung im Finanzamt. Die Fälle, in denen Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind in § 46 Abs. 2 EStG aufgelistet.
Die Steuerverwaltung unterscheidet intern zwei Fallgruppen, in denen sich Mängel im System der Lohnsteuererhebung einstellen könnten.
In diesen Fällen wird erwartet / verlangt, dass der Arbeitnehmer eine Anlage N abgibt, denn es könnten Nachforderungen zur erhobenen Lohnsteuer festzusetzen sein.,
In diesen Fällen wird es den Arbeitnehmern anheimgestellt, eine Anlage N abzugeben. Der Arbeitnehmer kann mit einer Steuererstattung rechnen.
♦ Die Anlage N im Überblick
1. Angaben zu Arbeitslohn, Versorgungsbezügen, Lohnersatzleistungen. Meistens können Sie die Angaben der Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. | Zeile 5-28 |
2. Werbungskosten. Hier können Sie Ihre beruflich veranlassten Aufwendungen geltend machen. Mindestens wird auch ohne Angaben der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € berücksichtigt. | Zeile 31-72 |
a) Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale) | Zeile 31-40 |
b) Beiträge zu Berufsverbänden | Zeile 41 |
c) Aufwendungen für Arbeitsmittel | Zeile 42 |
d) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer | Zeile 44 |
e) Homeoffice-Pauschale | Zeile 45 |
f) Fortbildungskosten | Zeile 46 |
g) Weitere Werbungskosten. Fähr- und Flugkosten bei Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet, Sonstiges (Bewerbungskosten, Kontoführungsgebühren) | Zeile 47-49 |
h) Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten | Zeile 61-72 |
i) Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung | Zeile 91-117 |
♦ Bei Lohngesprächen Sachbezüge vereinbaren
Arbeitslohn kann auch in Sachbezügen bestehen. Sachbezüge werden steuerlich vorteilhaft behandelt / günstig bewertet, um Streit zu vermeiden. Vorteilhaft sind die zahlreichen Freistellungen nach § 3 EStG, die Möglichkeiten der Pauschalversteuerung z. B. bei geringfügiger Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und die Versteuerung von Kost und Logis (Sachbezugswerte nach der Sachbezugsverordnung / § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG). Der Fiskus achtet deswegen auf die Abgrenzung zum Barlohn.
Tipp Altersversorgung selbst finanzieren
Nicht jeder Arbeitgeber ist so großzügig und leistet Zuschüsse zu Ihrer Altersversorgung. Damit Ihnen die steuerlichen Vorteile solcher Maßnahmen (z. B. steuerfreien Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG) nicht durch die Lappen gehen, finanzieren Sie Ihre Direktversicherung doch einfach selbst. Der Teil des Gehalts, auf den Sie dadurch verzichten, ist nicht nur steuerfrei und frei von Sozialabgaben, Sie haben auch etwas fürs Alter auf die hohe Kante gelegt.
Mit der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG fahren Sie in aller Regel günstiger als mit privaten Verträgen. Zumindest bis zu Beiträgen von jährlich 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei. Das sind jährlich bis zu 8 % von 84.600 € = 6.768 € (Wert für 2022 / West).
Was dabei für Sie herausspringt, wenn Ihr Arbeitgeber für Sie einen Vertrag mit Direktversicherung abschließt und Sie die Beiträge durch Gehaltsverzicht finanzieren, dazu folgendes
Beispiel
Angenommen, Ihr Monatslohn liegt bei 4.500 €. Als Lediger können Sie davon 400 € für Ihre Altersversorgung zugunsten einer Direktversicherung abzweigen.
Berechnung des Steuervorteils
Lohnsteuer bei StKl 1 auf den Monatslohn von | 4.500.00 € | 833.50 € |
- Entgeltumwandlung durch Direktversicherung | 400.00 € | |
Lohnsteuer auf den gekürzten Monatslohn von | 4.100.00 € | - 713.33 € |
Ersparnis an Lohnsteuer monatlich | 120.17 € | |
+ Ersparnis an Sozialabgaben rd. 20 % von 400.00 € | 80.00 € | |
Gesamtersparnis pro Monat | 200,17 € | |
Gesamtersparnis im Jahr | 2.402.04 € |
Damit zahlen für Ihre Altersversorgung 400 € x 12 Monate = 4.800 €, an denen sich der Fiskus mit rd. 2.400 € beteiligt. Tatsächlich wenden Sie also nur (4.800.00 € - 2.400 € =) 2.400 € auf, also praktisch genau rd. die Hälfte.