Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 1.0.5 Aufwendungen im Ausbildungsdienstverhältnis / Lehre sind abzugsfähig
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Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Kosten der Berufsausbildung sind Aufwendungen der privaten Lebensführung und als Sonderausgaben bis zu 6.000 € im Kalenderjahr abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Wird ein Arbeitnehmer indessen im Rahmen eines Dienstverhältnisses erstmalig zu einem Beruf ausgebildet, - als Auszubildender im Dualen System, als Referendar oder Lehramtsanwärter - sind die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig, weil die erhaltenen Bezüge steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sind (§ 9 Abs. 6 Satz 1 EStG).
Als Aufwendungen kommen insbesondere in Betracht:
Ein Ausbildungsdienstverhältnis besteht somit dann, wenn ein Steuerpflichtiger im Rahmen eines Dienstverhältnisses erstmalig zu einem Beruf ausgebildet wird. Dabei stellt die Ausbildung den wesentlichen Gegenstand des Dienstverhältnisses dar. In diesem Fall sind die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Ausgaben des Steuerpflichtigen als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Rahmen eines solchen Dienstverhältnisses sind auch dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudiums handelt, weil die Einnahmen daraus in Form von Arbeitslohn, Unterhaltszuschüssen oder Beihilfen steuerpflichtig sind.
Entfernungspauschale / Reisekosten
Fahrten sind mit der Entfernungspauschale von 0,30 / 0,38 € pro Entfernungskilometer zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige seinen Ausbildungsbetrieb (erste Tätigkeitsstätte) aufsucht. Fährt er zur Berufsschule, handelt es sich um Dienstreisen.
Dies bedeutet: Fahrtkosten sind als Reisekosten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer eine außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht. Hierunter fallen z. B. Fahrten zu Berufsschulen, Berufsakademien, Bibliotheken usw.
Verpflegungsmehraufwendungen werden mit den gesetzlichen Pauschbeträgen berücksichtigt, etwaige Übernachtungskosten in der nachgewiesenen Höhe.
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Sonstige Aufwendungen
Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch Lehrgangskosten, Aufwendungen für Kurse, Repetitorien, Lerngemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften, Prüfungskosten, für die erforderlichen Fachbücher, Schreibmaterialien und andere Hilfsmittel, auch die Kosten für Computer und sonstige Arbeitsmittel, die im Rahmen der Fortbildung verwendet werden. Bei Gegenständen, deren gewöhnliche Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt, sind die Anschaffungskosten nur in Höhe der anteiligen Abschreibung abzugsfähig.
Fall 1
Nach Abschluss seiner Berufsausbildung bei einer Sparkasse beginnt A ein Erststudium an einer Berufsakademie in Köln (duales Studium); A schließt dazu einen Ausbildungsvertrag mit einer Sparkasse ab (arbeitsrechtliche Zuordnung zum Betriebssitz des Arbeitgebers / Sparkasse). Während der Ausbildung ist A im Wechsel jeweils drei Monate im Betrieb tätig und studiert drei Monate an der Berufsakademie in Köln.
Fall 2 (alternativ)
Nach Abschluss seiner betrieblichen Ausbildung bei einer Sparkasse beginnt A ein Vollzeitstudium BWL an einer Fachhochschule in Köln.
Fall 3
Nach Abschluss seiner Schulausbildung mit Abitur beginnt A eine Berufsausbildung bei einem Steuerberater in Köln zum Steuerfachangestellten. Einmal wöchentlich besucht A die örtliche Berufsschule in Köln.
Lösung:
In allen drei Fällen hat A Fortbildungskosten. In den ersten beiden Fällen hat A Werbungskosten, weil es sich um eine zweite Ausbildung handelt. Im dritten Fall (Erstausbildung) hat A Werbungskosten, weil die Ausbildungsvergütung steuerpflichtig ist. A steht in einem Ausbildungsdienstverhältnis.
Im Fall 1 hat A jeweils für drei Monate am Betriebssitz der Sparkasse eine erste Tätigkeitsstätte mit Ansatz der Entfernungspauschale. Die Fahrten zur Hochschule in Köln während der drei Monate sind Auswärtstätigkeiten / Dienstreisen ab Wohnung, also mit Reisekostenabzug (Fahrtkosten + Verpflegungspauschalen).
Im Fall 2 erfolgt die Ausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses als Vollzeitmaßnahme. Damit ist die Fachhochschule als erste Tätigkeitsstätte zu sehen, mit der Folge, dass nur Fahrtkosten i. H. d. Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) abzugsfähig sind. Verpflegungspauschalen hier Fehlanzeige.
Im Fall 3 ist die Steuerberaterpraxis erste Tätigkeitsstätte des A. Für die Fahrten zur Steuerberaterpraxis kann A die Entfernungspauschale geltend machen. Die Fahrten zur Berufsschule sind indessen Dienstreisen und als Reisekosten anzusetzen (tatsächlich entstandene Fahrtkosten + Verpflegungspauschale).
Praktischer Fall | |
35 Fahrten zur Berufsschule, PKW x 40 km x 0,30 € = | 420 € |
Verpflegungspauschale mind. 8 Std. = 16 € x 35 Tage = | 560 € |
Fahrten zum Betrieb: Entfernungspauschale | |
190 Wege x 20 km x 0,30 € = | 1.140 € |
Aufwendungen für Arbeitsmittel | 965 € |
Lern- / Arbeitsgemeinschaften | 258 € |
Kommunikation (Telefon / Internet) | 108 € |
Kontoführungsgebühren | 16 € |
Werbungskosten insgesamt | 3.467 € |