Helfer in Steuersachen

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1.1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigte / Minijob

Anlage N

⇒   Geringfügig entlohnte Beschäftigung / Minijob

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wird als Minijob bezeichnet.

Ein Minijob kann, so die Einordnung der Minijob-Zentrale, ausgeübt werden als

  • geringfügig entlohnte kurzfristige Beschäftigung im Aushilfsjob oder als
  • geringfügig entlohnte langfristige Beschäftigung bis zum Höchstbetrag von mtl. 520 €, bislang 450 €,  gekoppelt an den Mindestlohn. Der Mindestlohn erhöht sich pro Stunde ab Oktober 2022 von 10.45 € auf 12 €. Beim Höchstbetrag orientiert sich der Gesetzgeber an einer Arbeitszeit von 43 Std. pro Woche. Arbeitet ein Minijobber 43 Stunden im Monat zum Mindestlohn von 12 €, erhält er 516 € statt 450 €. Entsprechend erhöht sich der Monatsbetrag, aufgerundet auf 520 €. 

Arbeitszeit

Die durchschnittliche Arbeitszeit in Deutschland beträgt pro Woche 40 Std., viele Arbeitnehmer arbeiten weniger, viele mehr, bedingt durch Tarifverträge oder individuelle Vereinbarungen.

♦   Langfristige Beschäftigung / Höchstbetrag 520 €

In beiden Fällen der geringfügig entlohnten Beschäftigung gilt die so genannte Nettolohnvereinbarung, d. h. der Arbeitgeber trägt pauschal Steuern und Sozialabgaben. Dazu mehr im Internet unter minijob-zentrale.de.

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung kann die Lohnsteuer pauschal erhoben werden (§ 40a EStG). Für die Entgegennahme der Datenmeldungen des Arbeitgebers ist die Minijob-Zentrale zuständig.

Mit der pauschalen Lohnsteuer ist die Besteuerung des Minijobbers abgegolten. Auch wenn der Minijobber eine Steuererklärung abgibt, aus welchen Gründen auch immer, muss er darin keine Angaben zur seiner geringfügig entlohnten Beschäftigung machen.

Der Arbeitgeber kann seine Aufwendungen für den geringfügig entlohnten Beschäftigten als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder haushaltsnahe Aufwendungen steuerlich absetzen.

♦   Kurzfristige Beschäftigung / Aushilfsjob

Arbeitnehmer im Aushilfsjob werden vornehmlich für Auf- und Abbauarbeiten anlässlich von Messen, als Erntehelfer oder bei der jährlichen Bestandsaufnahme von Betriebsvermögen beschäftigt.

Eine kurzfristige Beschäftigung  ist von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, und zwar

  • auf maximal drei Monate, wenn der Minijobber an mindestens fünf Tagen pro Woche oder
  • auf 70 Arbeitstage, wenn der Minijobber regelmäßig an weniger als fünf Tagen wöchentlich arbeitet.

Diese Zeitgrenzen gelten generell:

  • für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres, aber auch
  • für jahresübergreifende Beschäftigungen, die von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind.
  • Auf den Verdienst kommt es bei kurzfristigen Minijobs nicht an.

Wahlrecht

Kurzfristig Beschäftigte / Aushilfen können nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39a EStG) oder pauschal mit 25 % besteuert werden.

Informieren Sie sich bei der "minijob-zentrale.de"

♦  Pauschale Lohnsteuer im Minijob

Die Pauschsteuersätze betragen:

  • 25 % Pauschalsteuer des Arbeitslohn bei Aushilfsjobs (§ 40a Abs. 1 EStG)
  • 2 % Pauschalsteuer des Arbeitslohns bei 520 €-Minijobs, wenn der Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Rentenversicherung zahlt. Die pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung betragen 15 % bei gewerblichen 520 €-Minijobs und 5 % bei 520 €-Minijobs im Privathaushalt (§ 40a Abs. 2 EStG).
  • 20 % Pauschalsteuer des Arbeitslohns bei 520 €-Minijobs, wenn der Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung zahlt (§ 40a Abs. 2a EStG)

⇒   Höchstbetrag von 520 € wird überschritten

Der Arbeitslohn darf insgesamt 520 € im Monat (Wert ab Oktober 2022) nicht überschreiten (§ 8 Abs. 1 SGB IV). Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ein nicht vorhersehbares Überschreiten der 520 €-Grenze bis zu drei  Monaten innerhalb eines Jahres ist indessen unschädlich.

Wegen der unterschiedlich hohen Abgabenbelastung wird unterschieden zwischen Arbeitnehmern im privaten Minijob - mit Haushaltsscheck - und gewerblichem Minijob.

Jeder darf neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit zusätzlich auch einen Mini-Job ausüben. Es können zeitgleich auch mehrere Mini-Jobs nebeneinander ausgeübt werden.  Es gilt indessen ein strenges Prinzip: Der Arbeitslohn im Minijob darf im Monat insgesamt nicht mehr als 520 € betragen. Über die Einhaltung dieser Grenze wacht die Minijob-Zentrale. Sie registriert jede Anmeldung und kennt auch die Höhe des gezahlten Arbeitslohns. Denn die Minijob-Zentrale fungiert als Inkassostelle. Wird die 520 €-Grenze durch mehr als einen Minijob überschritten, fordert sie alle Arbeitgeber auf, künftig die vollen Regelbeiträge anzumelden. Zugleich wird die Abmeldung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung in die Wege geleitet.

Informieren Sie sich umfassend unter: minijob-zentrale.de

♦   Tipp Drei Monate abgabenfrei hinzuverdienen

Bei Engpässen im Betrieb durch Krankheit oder Ferienzeiten dürfen Mini-Jobber indessen abgabenfrei hinzuverdienen. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt also nicht zur Versicherungspflicht;  als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.

Beispiel

Sie arbeiten für ein monatliches Arbeitsentgelt von 520 €. Ende September bittet Sie Ihr Chef wider Erwarten, vom 01.11. bis zum 31.01. zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich Ihr Arbeitsentgelt in den Monaten Oktober bis  Dezember auf monatlich 2.000 €.

Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt Ihr regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (01.01. bis 31.12.) die 520 €-Grenze. Sie bleiben dennoch auch für die Zeit vom 01.10. bis zum 31.12. weiterhin versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, da es sich nur um ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt.

♦   Zusätzlich noch mitnehmen

Was vielen nicht bekannt ist: Mini-Jobber haben grundsätzlich dieselben Rechte, die Arbeitnehmern in einem regulären Arbeitsverhältnis zustehen. Ein Mini-Jobber hat also beispielsweise Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen.

Und wo steht das geschrieben? Arbeitsverhältnisse im Mini-Job gehören zu den Teilzeitarbeitsverhältnissen. Von daher gelten für Mini-Jobber arbeitsrechtlich alle Merkmale der Teilzeitbeschäftigung (§ 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz / TzBfG). Ausgangspunkt für diese Regelung ist der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG sowie  das Diskriminierungsverbot aus  § 4 TzBfG.

Wenn Sie als Minijobber mit Ihrem künftigen Brötchengeber über Ihr Salär verhandeln, sollten Sie also daran denken, dass Sie wirksame Rechte im Rücken haben, die Sie stützen.

  • Verzichten Sie auf bezahlten Urlaub und auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Es bleibt Ihnen aber unbenommen, auf das eine oder andere Recht zu verzichten, das Sie wenig kostet. Dafür sollte Ihnen künftiger Brötchengeber aber beim Lohn entgegenkommen. Da wäre z. B. der Verzicht auf Mindesturlaub und auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle.

  • Pauschale für Krankenversicherung auszahlen lassen

Entrichten Sie in einem anderen Beschäftigungsverhältnis Regelbeiträge zur Sozialversicherung, braucht Ihr Arbeitgeber den Pauschalsatz für die Krankenversicherung nicht zu berappen, ein Vorteil, an dem er Sie beteiligen sollte. Dann muss er zwar die Lohnsteuer über die Steuerklasse erheben, also nicht pauschal mit 2 %. In den Steuerklassen I bis IV fällt indessen bei Minilöhnen keine Lohnsteuer an.

  • Rabattfreibetrag mitnehmen

Ihr Brötchengeber sollte Ihnen auch beim Bezug von Waren einen ordentlichen Rabatt einräumen, z. B. von 100 %. Steuerfrei sind Rabatte auf Waren- und Dienstleistungen bis 1 080 € im Jahr (§ 8 Abs. 3 EStG). Sie können also zusätzlich zu Ihrem Pauschallohn (über 520 € hinaus) jeden Monat ungefähr 90 € (1/12 von 1.080 €) völlig steuer- und sozialversicherungsfrei Rabatt auf Waren und Dienstleistungen erhalten, und das ganz legal und ohne krumme Touren. Auch wird ein Benzingutschein bis 50 € im Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) nicht in die 520 €-Lohngrenze eingerechnet.

Dazu ? Suchen anklicken und den Begriff >Rabattfreibetrag< eintragen.

  • Zusätzlich Fahrgeld

Beim Thema Fahrgeld müssen Sie schon auf eine großzügige Geste Ihres künftigen Chefs hoffen. Fahrgeld gehört zunächst einmal zu Ihrem Arbeitslohn. Sind Sie schon nah dran an der 520 €-Grenze, könnte diese durch einen Fahrgeldzuschuss überschritten und aus Ihrem Minijob ein Regelarbeitsverhältnis werden, wodurch dann Lohnsteuer und Sozialabgaben anfallen. Dies lässt sich vermeiden, indem Ihr Arbeitgeber den Fahrgeldzuschuss pauschal mit 15 % versteuert (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).

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