Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.0.0 S t e u e r f r e i e E i n n a h m e n

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Einnahmen. Steuerbar sind Einnahmen, wenn sie einer der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zugeordnet werden können. Andernfalls sind sie nicht steuerbar, also steuerlich  nicht zu erfassen, wie z. B. Lottogewinne oder Erbschaften, Erwerb durch Fund, Einnahmen aus „Liebhaberei“(Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht).  

In einem zweiten Schritt wird bei den steuerbaren Einnahmen zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen unterschieden. Steuerbefreiungen umfassen somit nur solche Vorgänge, die steuerbar sind, weil sie zuvor, wie bereits gesagt, einer der sieben Einkunftsarten zugeordnet werden konnten.  

Arbeitslohn kann in voller Höhe steuerfrei sein oder durch einen Freibetrag oder durch einen ermäßigten Steuersatz nicht in vollem Umfang zu versteuern sein. Steuerfrei sind z. B. Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld (§ 3 EStG).

Die Steuerfreistellung geschieht bereits beim Lohnsteuerabzug, kann aber durch Abgabe der Anlage N im Rahmen der Veranlagung nachgeholt werden.

  • Behandlung / Abzug beim Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ist die steuerfreie Leistung eine Lohnzahlung, die - wie übrige Lohnzahlungen auch - als Betriebsausgabe in voller Höhe abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Belastung beim Arbeitgeber wird indessen infolge der Steuerfreiheit beim Arbeitnehmer gemildert, weil steuerfreie Leistungen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehören (Arbeitgeberbeitrag entfällt / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

  • Aufzeichnungspflichten beim Arbeitgeber

Steuerfreie Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV), so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann. 

Steuerbefreiungen sind nicht in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

⇒   Mehr netto durch steuerfreie Einnahmen

Bei einem Plus beim Bruttogehalt fällt der Zuwachs beim Nettogehalt oft magerer aus als erhofft. Denn bei steigendem Bruttolohn steigen auch Steuern und Sozialabgaben, die Steuern nicht nur prozentual, sondern progressiv.

Es gibt aber legale Regelungen, wie Sie bei einer Gehaltsverhandlung Ihr Nettogehalt deutlich aufbessern können. So können Sie steuerfreie Extras vereinbaren.

Steuerfreie Extras sind für den Arbeitnehmer komplett steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG / § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).

Der Arbeitgeber kann die steuerfreien Extras als Betriebsausgaben abziehen, außerdem entfällt für ihn der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. So profitieren beide Seiten. 

Einziger Haken: Durch eine steuerfreie Gehaltserhöhung erwerben Sie weniger Ansprüche in der Rentenversicherung.

  • Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)

Steuerfreie Einnahmen sind grundsätzlich nicht in der Steuererklärung anzugeben, es sei denn, sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Dazu zählen beispielsweise Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Insolvenzgeld. Aus der Anwendung des Progressionsvorbehalts kann sich eine Mehrbelastung ergeben, weil sich dadurch der Steuersatz für die steuerpflichtigen Einnahmen erhöht. 

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♦   Details zu steuerfreien Einnahmen

Die meisten Steuerbefreiungsvorschriften befinden sich in den §§ 3 und 3b EStG.

Dazu gehören die

  • Leistungen aus einer Kranken-, Pflege- und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • das Übergangsgeld, das Mutterschaftsgeld,
  • das Arbeitslosen-, Teilarbeitslosen- und das Kurzarbeitergeld,
  • das Insolvenzgeld
Steuerfrei sind aber auch bestimmte Leistungen zur zusätzlichen Altersversorgung, Sachleistungen des Arbeitgebers im Rahmen der 50 € Geringfügigkeits-Grenze (Wert ab 2022) / Grenze für Aufmerksamkeiten bis 60 € , Förderung der Gesundheit, des Betriebssports, der Mitgliedschaft in Sportvereinen, Belegschaftsrabatte, Belegschaftsaktien / Beteiligungen am Unternehmen etc.  

 

♦   Ersatzleistungen

Bestimmte steuerfreie Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG und müssen deshalb in der Steuererklärung angegeben werden. Zum Progressionsvorbehalt unten mehr. Die Ersatzleistungen können aus unterschiedlichen Quellen stammen. 

  • Steuerfreie Lohnersatzleistungen vom Arbeitgeber / Anlage N Zeile 28

Lohnersatzleistungen werden vom Arbeitgeber ausgezahlt und sind in der Anlage N zu erklären. Sie sind in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen:

Anlage N / eZeile: Keine Eintragungen vornehmen

  1. Kurzarbeitergeld,
  2. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
  3. Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz,
  4. Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz oder
  5. Altersteilzeitzuschläge nach Besoldungsgesetzen des Bundes und der Länder.
  • Steuerfreie Einkommensersatzleistungen von der BfA / Hauptvordruck Zeile 36

Einkommensersatzleistungen werden von der Bundesagentur für Arbeit oder von der Krankenkasse ausgezahlt, sind somit nicht in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten.

Hauptvordruck / eZeile: Keine Eintragungen vornehmen

Zu den Einkommensersatzleistungen gehören das

  1. Insolvenzgeld,  Arbeitslosengeld,
  2. Krankengeld, Mutterschaftsgeld,
  3. Elterngeld.

♦   Progressionsvorbehalt / Fünftelregelung (§ 32b EStG)

Durch den Progressionsvorbehalt soll sichergestellt werden, dass die Besteuerung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit erfolgt.

Wirkung der Progression: Soweit sich das zu versteuernde Einkommen in der Progressionszone bewegt, hat die Steuerfreiheit von Einnahmen nicht nur die Steuerbefreiung dieser Einnahmen zur Folge, sondern auch eine Minderung der Steuerprogression für die nicht von der Einkommensteuer befreiten Einkommensteile. Diese Wirkung wird durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts verhindert

  • Berechnungsbeispiel

Arbeitnehmer Muster (Steuerklasse 1) war im Veranlagungsjahr zeitweise arbeitslos und hat deshalb Arbeitslosengeld in Höhe von 5.000 € bezogen.

Das Arbeitslosengeld ergibt sich aus einer Bescheinigung, die die Bundesagentur für Arbeit ihm ohne besondere Anforderung zugeschickt hat.

Berechnung der Einkommensteuer:

Das zu versteuerndes Einkommen von Herrn Muster beträgt 25.000 €; Einkommensteuer darauf 3.852 = durchschnittlicher Steuersatz von 15,41 %.

Wenn das Arbeitslosengeld steuerpflichtig wäre, ergäbe sich ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 €, Einkommensteuer darauf 5.348 € = durchschnittlicher Steuersatz von 17.83 %. Dieser erhöhte Steuersatz wird auf das tatsächliche zu versteuernde Einkommen von 25.000 € angewendet, sodass sich eine Einkommensteuer von 4.557 € und damit eine Mehrsteuer durch das Arbeitslosengeld von (4.557 € - 3.852 € =) 705 € ergibt.

Hauptvordruck, eZeile, keine Eintragungen vornehmen

Die Daten zum Arbeitslosengeld liegen dem Finanzamt vor, also keine Eintragung in Zeile 36.

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♦   Nicht "steuerbare" ­Einnahmen

Von den steuerfreien Einnahmen sind abzugrenzen die sog. nicht "steuerbaren" Einnahmen. Während die steuerfreien Einnahmen den sieben Einkunftsarten zugeordnet werden können, fallen die nicht "steuerbaren" Einnahmen nicht unter das Einkommensteuergesetz. 

Zu den nicht "steuerbaren" Einnahmen gehören z. B.

  • Einnahmen aus dem Verkauf von Privatvermögen (Ausnahme bei Kapitalerträgen / § 20 EStG und Spekulationsgewinnen / § 23 EStG).
  • Einnahmen aus steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei*
  • Lotteriegewinne und andere (Glücks-)Spielgewinne;
  • Erwerb durch Fund.

 * Das Wort Liebhaberei sollte man hier nicht falsch verstehen. Mehr zu Liebhaberei:

Dazu ? Suchen anklicken und den Begriff >Liebhaberei< eintragen.