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1.0.0 THEMA Steuerfreier Arbeitslohn

Anlage N

Einleitung zum Thema

Der Arbeitgeber bzw. das Lohnbüro entscheiden darüber, welche Arbeitgeberleistungen steuerfrei sind und welche nicht. Steuerfreier Arbeitslohn ist nicht im Bruttolohn lt. Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung enthalten und muss auch nicht vom Arbeitnehmer erklärt werden, wenn er zur Einkommensteuerveranlagung eine Steuererklärung abgibt. Von dieser Regelung ausgenommen sind indessen steuerfreie Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG unterliegen. 

Steuerfrei sind z. B. 

  • Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld
  • Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen
  • Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

Progressionsvorbehalt

Durch Anwendung des Progressionsvorbehalts - durch das Finanzamt im Wege der Veranlagung -  ergibt  sich eine Mehrbelastung der steuerpflichtigen Einnahmen. 

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♦   Gesetzliche Grundlagen 

Die meisten Steuerbefreiungen des Arbeitslohns sind in § 3 EStG geregelt. Die Steuerfreiheit von  Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-  und Nachtarbeit ergibt sich aus § 3b EStG. 

  • Steuerfreier Arbeitslohn auch in der Sozialversicherung abgabenfrei

Wenn nach den Steuergesetzen eine Zuwendung des Arbeitgebers steuerfrei ist, so ist sie grundsätzlich auch von der Sozialversicherung befreit, d. h. die Zuwendung ist nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 SvEV).

Steuerfrei sind aber auch bestimmte Sachleistungen des Arbeitgebers im Rahmen der monatlichen 50 €-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) und auch sog. Aufmerksamkeiten bis 60 € (R 19.6 LStR). 

Zahlreiche Befreiungsvorschriften für Arbeitslohn sind im § 3 EStG verankert. Wer sie kennt, kann steuerfreien Lohn bei passender Gelegenheit bei Lohnverhandlungen ins Gespräch bringen. 

Beispiel 1: Leistungen des Arbeitgebers zur Förderung der Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 3 Nr. 34 EStG). Begünstigt sind danach z.  B. Rückenschulungen für Mitarbeiter an Bildschirmarbeitsplätzen, Angebote zur Tabakentwöhnung, Entspannungskurse. Entsprechende Gesundheitsleistungen müssen durch den Sozialversicherungsträger / Krankenkasse zertifiziert werden.

Beispiel 2: Leistungen des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung / Rentenversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (§ 3 Nr. 63 EStG).

  • Abgrenzung zwischen steuerbar und nicht steuerbar

Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Einnahmen. Nur steuerbare Einnahmen können steuerpflichtig sein, weil sie einer der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zugeordnet werden können. Ist eine Einnahme steuerbar, kann sie steuerpflichtig oder steuerfrei sein. 

Zu den "nicht steuerbaren" Einnahmen gehören z. B.

  • Einnahmen aus dem Verkauf von Privatvermögen (Ausnahme bei Kapitalerträgen / § 20 EStG und Spekulationsgewinnen / § 23 EStG).
  • Einnahmen aus steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei*
  • Lotteriegewinne und andere (Glücks-)Spielgewinne;
  • Erwerb durch Fund.

 * Das Wort Liebhaberei sollte man hier nicht falsch verstehen. Mehr zu Liebhaberei:

Dazu ? Suchen anklicken und den Begriff >Liebhaberei< eintragen.

Die Steuerfreistellung geschieht bereits beim Lohnsteuerabzug, kann aber durch Abgabe der Anlage N im Rahmen der Veranlagung nachgeholt werden.

  • Behandlung / Abzug beim Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ist die steuerfreie Leistung eine Lohnzahlung, die - wie übrige Lohnzahlungen auch - als Betriebsausgabe in voller Höhe abzugsfähig sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Belastung beim Arbeitgeber wird indessen infolge der Steuerfreiheit beim Arbeitnehmer gemildert, weil steuerfreie Leistungen nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehören (Arbeitgeberbeitrag entfällt / § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

  • Aufzeichnungspflichten beim Arbeitgeber

 Steuerfreie Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV), so dass sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar sind und die zutreffende Anwendung der Steuerbefreiung bei Bedarf geprüft werden kann. 

Steuerbefreiungen sind nicht in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

⇒   Mehr netto durch steuerfreie Einnahmen

Bei einem Plus beim Bruttogehalt fällt der Zuwachs beim Nettogehalt oft magerer aus als erhofft. Denn bei steigendem Bruttolohn steigen auch Steuern und Sozialabgaben, die Steuern nicht nur prozentual, sondern progressiv.

Es gibt aber legale Regelungen, wie Sie bei einer Gehaltsverhandlung Ihr Nettogehalt deutlich aufbessern können. So können Sie steuerfreie Extras vereinbaren.

Steuerfreie Extras sind für den Arbeitnehmer komplett steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG / § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).

Der Arbeitgeber kann die steuerfreien Extras als Betriebsausgaben abziehen, außerdem entfällt für ihn der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. So profitieren beide Seiten. 

Einziger Haken: Durch eine steuerfreie Gehaltserhöhung erwerben Sie weniger Ansprüche in der Rentenversicherung. 

♦   Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)

Durch Anwendung des Progressionsvorbehalts durch das Finanzamt im Wege der Veranlagung ergibt  sich eine Mehrbelastung der steuerpflichtigen Einnahmen. 

Zu den steuerfreien Einnahmen, die dem Progressionsvorhalt unterliegen, zählen beispielsweise Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Insolvenzgeld, aber auch das Kurzarbeitergeld und der Zuschuss zum Elterngeld. 

  • Berechnungsbeispiel

Arbeitnehmer Muster (Steuerklasse 1) war im Veranlagungsjahr zeitweise arbeitslos und hat deshalb Arbeitslosengeld in Höhe von 5.000 € bezogen.

Das Arbeitslosengeld ergibt sich aus einer Bescheinigung, die die Bundesagentur für Arbeit ihm ohne besondere Anforderung zugeschickt hat.

Berechnung der Einkommensteuer:

Das zu versteuerndes Einkommen von Herrn Muster beträgt 25.000 €; Einkommensteuer darauf 3.852 = durchschnittlicher Steuersatz von 15,41 %.

Wenn das Arbeitslosengeld steuerpflichtig wäre, ergäbe sich ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 €, Einkommensteuer darauf 5.348 € = durchschnittlicher Steuersatz von 17.83 %. Dieser erhöhte Steuersatz wird auf das tatsächliche zu versteuernde Einkommen von 25.000 € angewendet, sodass sich eine Einkommensteuer von 4.557 € und damit eine Mehrsteuer durch das Arbeitslosengeld von (4.557 € - 3.852 € =) 705 € ergibt.

Die Daten zum Arbeitslosengeld liegen dem Finanzamt vor, also keine Eintragung in Zeile 36.

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