Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Steuerfreier Arbeitslohn > 1.0.1 Doppelbesteuerungsabkommen / Auslandstätigkeit / Grenzgänger
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Arbeitslohn kann unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfrei sein.
Der steuerfreie Arbeitslohn wirkt sich indessen auf die Höhe des persönlichen Steuersatzes aus, weil er die Steuerprogression der steuerpflichtigen Einnahmen mildert. Dies wird durch den Progressionsvorbehalt verhindert / § 32b EStG.
DBA sind völkerrechtliche Verträge (Abkommen), mit deren Hilfe die Staaten untereinander vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Nach § 2 Abs. 1 AO haben DBA Vorrang vor innerstaatlichen Regelungen.
Anlage N
Anlage N-Aus (auszugsweise)
♦ Welcher Staat hat das Besteuerungsrecht über Arbeitseinkünfte?
Das OECD-Musterabkommen zur Doppelbesteuerung (DBA) sieht vor, zur Vermeidung von Doppelbesteuerung dem Beschäftigungsland das Recht der Erhebung von Steuern auf Arbeitseinkünfte zuzuweisen, wenn die Berufstätigkeit über einen gewissen Zeitraum im Beschäftigungsland ausgeübt wird. Das Wohnsitzland stellt dann entsprechende Einkünfte regelmäßig steuerfrei. Dieser Regelung folgen die meisten Staaten.
Die Regelung gilt auch für die Sozialversicherung. So sind grundsätzlich in das Bundesgebiet einpendelnde Grenzgänger sozialversicherungspflichtig nach deutschem Recht.
Arbeitnehmer, die zur Arbeit von Frankreich, Österreich und der Schweiz nach Deutschland einpendeln, gibt es in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen diesen Staaten eine sog. "Grenzgängerregelung", die für die Betroffenen abweichend das Wohnsitzprinzip vorsieht. Das Besteuerungsrecht steht den Wohnsitzstaaten zu.
Grenzgänger, die zur Arbeit von Belgien nach Deutschland einpendeln, unterliegen nach dem
DBA Deutschland / Belgien dem Tätigkeitslandprinzip. In Deutschland erzielte Arbeitslöhne werden in Deutschland versteuert. Die Pendler haben eine Einkommensteuererklärung in Belgien abzugeben. Die Gehaltseinkünfte werden jedoch von der belgischen Steuer freigestellt
In den DBA mit den Nachbarländern Dänemark, Polen, Tschechien, Luxemburg und Niederlande gibt es keine besonderen Regelungen für Grenzgänger. Zwischen diesen Staaten gilt gem. dem OECD-Musterabkommen das Prinzip der Besteuerung durch den Tätigkeitsstaat.
♦ 183-Tage-Regelung
Unabhängig von der Regelung nach DBA oder Auslandstätigkeitserlass ist eine Regelung nach Art. 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen zu beachten, wonach das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat gilt, wenn ein Arbeitnehmer nur kurzfristig (bis zu 183 Tage innerhalb der letzten 12 Monate) im Ausland tätig wird.
Voraussetzung für die Beibehaltung des Besteuerungsrechts des Wohnsitzstaates ist u. A.:
Liegt nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so steht die Besteuerung nicht dem Wohnsitzstaat, sondern dem Tätigkeitsstaat zu.
Wird z. B. ein inländischer Arbeitnehmer nur für kurze Zeit im Ausland für einen dort ansässigen Arbeitgeber tätig und entlohnt, so ist er vom ersten Tag der Tätigkeit an im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig.
Beispiel: Der im Inland ansässige Arbeitnehmer A ist in einem Industrieunternehmen in Deutschland tätig, das Maschinen für die Bauindustrie herstellt. Der Arbeitgeber liefert eine stationäre Maschine zu einem Kunden in Frankreich. Der Arbeitnehmer erhält den Auftrag, den Transport der Maschine zum Kunden zu begleiten, die Inbetriebnahme der Maschine zu überwachen und das Personal im Umgang mit der Maschine zu schulen. Nach einem Monat kehrt er nach Deutschland zurück.