Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.0.4 Auslagenersatz / durchlaufende Gelder

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Auslagen sind Gelder, die für einen Dritten erbracht werden und für die der Leistungserbringer häufig in Vorlage tritt. Entsprechendes gilt für durchlaufende Gelder.

  • Auslagenersatz ist nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei.  

Steuerfrei sind die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz / § 3 Nr. 50 EStG).

Die Auslagen müssen vom Arbeitgeber veranlasst oder gebilligt worden sein. Weitere Voraussetzung ist, dass über die Auslagen einzeln mit Belegen abgerechnet wird. Eine Abrechnung nach Eigenbelegen ist zulässig.

♦   Beispiele für steuerfreien Auslagenersatz

Steuerfreier Auslagenersatz liegt z. B. vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die einzeln abgerechneten Kosten ersetzt für

  • Kundengeschenke, die im Auftrag des Arbeitgebers erworben worden sind,
  • die Bewirtung von Geschäftsfreunden des Arbeitgebers,
  • die Garage, die der Arbeitnehmer für seinen Dienstwagen gemietet hat (BFH, Urteil v. 7.6.2002, IV R 145/99).
  • Fortbildungsmaßnahmen, die der Arbeitnehmer auf eigene Rechnung erbracht hat, sind bei Übernahme oder Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfrei (R 19.7 LStR).
  • Der Ersatz von Kontoführungsgebühren für die Führung eines Lohn- und Gehaltskontos bei einem Kreditinstitut ist kein steuerfreier Auslagenersatz, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn (H 9.1 LStR). Die Steuerverwaltung erkennt pauschal sind 16 € pro Jahr als Werbungskosten an.
  • Die Vergütung für das elektrische Aufladen eines Elektro-Firmenwagens (Pkw) beim Arbeitnehmer zu Hause, den der Arbeitnehmer auch privat nutzt, ist als Auslagenersatz steuerfrei (BMF-Schreiben vom. 29. 09. 2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 ).