Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > Arbeitslohn: Steuerfrei / steuerpflichtig? > 2.0.5 Betriebliche Altersversorgung
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N.
Zusammenfassung / Begriff
Betriebliche Altersversorgung ist die zusammenfassende Bezeichnung für alle finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zu seiner Altersversorgung, Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall oder zur Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zusagt (§ 3 Nr. 63 EStG).
Die betriebliche Altersversorgung ist eine der drei Säulen der Altersversorgung in Deutschland, neben der gesetzlichen Rentenversicherung, der berufsständischen Versorgung und der privaten Versorgung (als Riester-Rente, als Rürup-Rente oder als sonstige private Lebensversicherung).
Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung kann erfolgen in fünf Modellen / auch Durchführungswege genannt:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West ist maßgeblich für die Steuerfreiheit der Beiträge durch eine Zusatzrente aus Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung. Der Anspruch auf steuerfreie Entgeltumwandlung ist begrenzt. Die im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge sind bis zu einer Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge besteht bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung.
Praktischer Fall 2024
Für den Arbeitnehmer A wurden in 2024 Beiträge zu einer Direktversicherung (Lebensversicherung, Auszahlung der Rente in der Auszahlungsphase direkt an den Arbeitnehmer) in Höhe von 7.008 € entrichtet. Die Beiträge hat der Arbeitgeber selbst getragen (also keine Entgeltumwandlung). Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr, 63 EStG sind erfüllt.
Für Zwecke der Lohnsteuer ergibt sich für 2024 eine Steuerbefreiung von 8 % von der Beitragsbemessungsgrenze 2024 von 90.600 € = 7.248 €. Die gezahlten Beiträge durch den Arbeitgeber von 7.008 € sind somit in voller Höhe steuerfrei. In Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze sind die Beiträge kein Entgelt in der Sozialversicherung.
Wenn ein Vertrag über eine Entgeltumwandlung abgeschlossen wird, muss ab 2022 der Arbeitgeber in jedem Fall dazu einen Zuschuss von mindestens 15 % leisten.
Von der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit profitiert vor allem der Arbeitnehmer, aber auch der Arbeitgeber, denn er spart seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.
Dafür muss er auf die in Altersvorsorge umgewandelten Entgeltteile mindestens einen Zuschuss von 15 % leisten, sowohl für Altverträge als auch für Neuverträge.
♦ Entgeltumwandlung als Abfindung
Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge (Abfindungen) sind außerdem steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG).
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♦ Altersversorgung (Überblick)
Zur Altersversorgung zählen alle Maßnahmen, die den Menschen in die Lage versetzen, nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben aus angespartem Vermögen und sonstigen Anwartschaften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Man unterscheidet hierbei im Wesentlichen zwischen der gesetzlichen, der betrieblichen und der privaten Altersversorgung.
Arten der Altersversorgung | Art der Förderung | Quelle |
1. Altersvorsorgeaufwendungen | Vorsorgeaufwendungen | § 10 Abs. 1 EStG |
Gesetzliche Rentenversicherung | ||
Berufsständische Versorgungskassen | ||
Rentenversicherung (Rürup-Rente) | ||
2. Betriebliche Altersversorgung | ||
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds |
Steuerfreier Arbeitslohn | § 3 Nr. 63 EStG |
Pensionszusage | Pensionsrückstellung | § 6a EStG |
3. Private Altersversorgung | ||
Vermögenswirksame Leistungen | Arbeitnehmer-Sparzulage | 5. VermBG |
Prämien-Bausparen | Bausparprämie | WoPG |
Riester-Sparen |
Altersvorsorgezulage + Steuerermäßigung |
§§ 79 ff EStG, § 10a EStG |