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2.0.5 Betriebliche Altersversorgung / Zeile 6

Anlage N.

⇒   Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung (abgekürzt bAV) ist die zusammenfassende Bezeichnung  für alle finanziellen Leistungen, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses  zu seiner Altersversorgung, Versorgung von Hinterbliebenen im Todesfall oder zur Invaliditätsversorgung bei Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit zusagt.

Die betriebliche Altersversorgung ist eine der drei Säulen der  Altersversorgung in Deutschland, neben der gesetzlichen Rentenversicherung, der berufsständischen Versorgung und der privaten Versorgung (als Riester-Rente, als Rürup-Rente oder als sonstige private Lebensversicherung).

Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung kann erfolgen

  • als Werksrente durch Entgeltumwandlung im Rahmen einer Direktversicherung, einer Pensionsfonds oder eines Pensionskasse erfolgen (§ 1a BetrAVG) oder 
  • als Werkspension durch eine Pensionszusage / ein Leistungsversprechen des Arbeitgebers mit  Pensionsrückstellung / § 6a EStG oder über eine betriebseigene Unterstützungskasse.  

Zusammenfassung: Es stehen somit fünf Modelle zur Verfügung, auch Durchführungswege genannt.

  1. Direktversicherung  durch Entgeltumwandlung als Betriebsrente
  2. Pensionsfonds durch Entgeltumwandlung als Betriebsrente
  3. Pensionskasse Entgeltumwandlung als Betriebsrente 
  4. Pensionszusage durch den Arbeitgeber als Betriebspension
  5. Pensionszusage durch eine Arbeitgeber-Unterstützungskasse als Betriebspension

♦   Entgeltumwandlung ist ... 

Die Entgeltumwandlung ist ein Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, dass in Zukunft ein Teil der Bruttobezüge des Arbeitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Das bedeutet: Ein Teil der Bruttobezüge wird als Beitrag in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt.

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist begrenzt. Die im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge sind bis zu einer Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge besteht bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Jahr 2022 sind damit bis zu 3.384 € steuer- und sozialversicherungsfrei und darüber hinaus weitere 3.384 € steuerfrei, jedoch nicht sozialversicherungsfrei. Diese Obergrenze gilt bundesweit für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis. Eine Entgeltumwandlung ist nur insoweit möglich, als gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht oder ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde.

  • Wer profitiert ?

Wenn ein Vertrag über eine Entgeltumwandlung abgeschlossen wird, muss ab 2022 der Arbeitgeber in jedem Fall dazu einen Zuschuss von mindestens 15 % leisten.

Von der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit profitiert vor allem der Arbeitnehmer, aber auch der Arbeitgeber, denn er spart seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Nun muss er auf die in Altersvorsorge umgewandelten Entgeltteile mindestens einen Zuschuss von 15 % leisten, sowohl für Altverträge als auch für Neuverträge. 

Von der Sozialversicherungspflicht befreit ist ein Entgeltumwandlungsbetrag einschließlich Arbeitgeberzuschuss von bis zu höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung West (2022: 84.600 €). Im Jahr 2022 beträgt der von Sozialversicherungsbeiträgen befreite Höchstbeitrag inklusive Arbeitgeberzuschuss damit 3.384 € beziehungsweise 282 € im Monat.

♦   Steuerfrei können sein...

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG).

  • Berechnung: Beitragsbemessungsgrenze 2022 = 84.600 €, davon 8 % = 6.768 € steuerfrei.

♦   Entgeltumwandlung als Abfindung

Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge (Abfindungen) sind außerdem steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen (§ 3 Nr. 63 EStG).

  • Berechnung: Beitragsbemessungsgrenze 2022 = 84.600 €, davon 4 % = 3.384 € x höchstens 10 Jahre = 33.840 € steuerfrei. Der Rest der Abfindung ist steuerbegünstigt nach § 34 EStG in Form der Fünftelregelung.

? Fünftelregelung: Begriff eingeben + Suchen antippen.

♦   Altersversorgung (Überblick)

Zur Altersversorgung zählen alle Maßnahmen, die den Menschen in die Lage versetzen, nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben aus angespartem Vermögen und sonstigen Anwartschaften seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Man unterscheidet hierbei im Wesentlichen zwischen der gesetzlichen, der betrieblichen und der  privaten Altersversorgung.

Arten der Altersversorgung Art der Förderung Quelle
1. Gesetzliche Altersversorgung Vorsorgeaufwendungen § 10 Abs. 1 EStG
    Gesetzliche Rentenversicherung    
    Berufsständische Versorgungskassen    
    Rentenversicherung (Rürup-Rente)    
2. Betriebliche Altersversorgung    

Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds

Steuerfreier Arbeitslohn § 3 Nr. 63 EStG
    Pensionszusage Pensionsrückstellung § 6a EStG
3. Private Altersversorgung    
    Vermögenswirksame Leistungen Arbeitnehmer-Sparzulage 5. VermBG
    Prämien-Bausparen Bausparprämie WoPG
    Riester-Sparen

Altersvorsorgezulage + Steuerermäßigung

§§ 79 ff EStG, § 10a EStG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

♦   Pensionskassen unter Druck

Neuerdings sollten sich Arbeitnehmer um ihre betriebliche Altersversorgung aus Pensionskassen Sorge machen. Manche Pensionskassen sind unter Druck geraten, weil sie bei der Tarifkalkulation Fehler gemacht haben und zudem von der Niedrigzinsphase betroffen sind.

Pensionskassen sind selbständige Einrichtungen, meistens in der Rechtsform eines Vereins. Ihre Aufgabe besteht darin, eine zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) aufzubauen. Die Mitarbeiter erhalten von der Pensionskasse eine Zusage, die entweder von den Beschäftigten selbst durch Gehaltsumwandlung oder vom Arbeitgeber finanziert wird. Die Gehaltsumwandlung und die Arbeitgeberleistungen in die Pensionskasse sind für die Beschäftigten bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei und bei bestehender Steuerfreiheit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).

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