Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > Arbeitslohn: Steuerfrei / steuerpflichtig? > 2.1.6 Berufskleidung / typische
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Erhält der Arbeitnehmer typische Berufskleidung, ist die Zuwendung steuerfrei (§ 3 Nr. 31 EStG). Steuerfrei ist nicht nur die Gestellung, sondern auch die Übereignung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber.
Zur typischen Berufskleidung gehören
Normale Schuhe und Unterwäsche sind keine typische Berufskleidung.
Dass Trauerredner und Bestatter schwarz tragen, wird von den Hinterbliebenen erwartet. Gleichwohl sind die Aufwendungen für den schwarzen Anzug oder das schwarze Kleid nicht abzugsfähig, weil es sich nicht um typische Berufskleidung handelt (BFH Urteil vom 16. 03. 2022 -VIII R 33/18). Die Kleidungsstücke könnten gewöhnlich auch privat getragen werden, so die Richter. Die Kosten für den Erwerb, Reinigung oder Reparatur seien somit nicht abzugsfähig. Bereits die Geeignetheit für die private Lebensführung sei schädlich, selbst wenn tatsächlich keine private Mitbenutzung erfolge.
♦ Typische Berufskleidung im Detail
Zur typischen Berufskleidung gehört nicht nur der Monteuranzug / Blaumann des Handwerkers, es gehören auch dazu:
Zur typischen Berufskleidung gehören: Der weiße Kittel des Krankenhausarztes, des Arzthelfers und Sanitäters, die Künstler- / Artistenkleidung, die Arbeitskleidung von Schornsteinfegern, die selbst beschaffte Uniform der Soldaten und Polizisten und dem fliegendem Personal, auch die Amtskleidung von Geistlichen, Rechtsanwälten, Staatsanwälten und Richtern; ferner Kleidungsstücke, auf denen dauerhaft und deutlich Firmenembleme angebracht sind. Cut eines Empfangschefs sowie der Frack bzw. schwarzer Anzug eines Oberkellners zählen ebenfalls dazu (BFH vom 09.03.1979 - VI R 171 / 77). Aufwendungen für Hemden, Krawatten und schwarze Schuhe gehören nicht zur Berufskleidung, sind vielmehr bürgerliche Kleidungsstücke und damit nicht absetzbar. |
Berufskleidung muss nicht immer nur der Blaumann oder ein weißer Kittel sein. Zur Berufskleidung gehören:
Aufwendungen für Sportkleidung können für Diplom-Pädagogen (Sportlehrer) in vollem Umfang Arbeitsmittel (Berufskosten) sein, wenn die private Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH, 21.11.1986, VI R 137/83). Im Streitfall hatte die private Nutzung allerdings 15.5 % betragen, also 5.5 % mehr als zulässig. Damit war der Sportlehrer nur zweiter Sieger.
Am Besten, Sie können angeben, dass Sie Ihre Sportkleidung im Schulgebäude aufbewahren. Dann sind Sie völlig aus dem Schneider.
Die Aufwendungen dafür sind nicht absetzbar. Es handelt sich zwar um Kleidung, die in erster Linie im Kundenkontakt ein seriöses und verkaufsförderndes Erscheinungsbild vermitteln soll.
Das Gesetz lässt indessen nur typische Berufskleidung zum Abzug zu. Danach können nur solche Kleidungsstücke zur Berufskleidung gehören, deren Verwendung für Zwecke der privaten Lebensführung aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist.
Beispiel:
Ein angestellter Rechtsanwalt muss in der Kanzlei, in der er beschäftigt ist, hochwertige Business-Kleidung tragen. Selbst unter dieser Voraussetzung stellen die Aufwendungen für die Anschaffung von Anzügen, Hemden und Schuhen keine Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG dar.
Dies gilt selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Steuerzahler die Kleidung eigens zur Nutzung im Beruf angeschafft, diese ganz überwiegend anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit getragen hat und die Aufwendungen infolge der beruflichen Gepflogenheiten besonders hoch sind (FG Hamburg 26.03.2014 - 6 K 231/12).
Wenn aus Firmen-Imagegründen bürgerliche Kleidungsstücke bei der Arbeit getragen werden und der Arbeitgeber diese Kleidungsstücke stellt, liegt beim Arbeitnehmer kein Sachbezug vor. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn der Arbeitnehmer solche Kleidung anschafft und im Beruf trägt, sind seine Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar. Allerdings darf es sich in diesen Fällen nicht um hochwertige, sondern nur um niedrigpreisige Normalkleidung handeln. Das ist beispielsweise bei bestimmten Bäckerei- oder Metzgereiketten oder sonstigen Lebensmittelketten der Fall (BFH Urteil vom 22.06.2006 - VI R 21/05).