Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > Arbeitslohn: Steuerfrei / steuerpflichtig? > 2.1.5 Stromtanken / Elektrofahrzeug / E-Auto
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Steuerfrei ist das Aufladen eines Elektrofahrzeugs (E-Auto, E-Bike) oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers - an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung - und die dafür leihweise überlassene Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 EStG).
Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Ladevorrichtung für Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge, ist der geldwerte Vorteil steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann für den geldwerten Vorteil durch die Übereignung der Ladevorrichtung die Lohnsteuer pauschal mit 25 % übernehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).
Wer noch bis Ende 2025 ein E-Auto anmeldet, ist bis 2030 von der Kfz-Steuer befreit. Das gilt auch für Gebrauchtwagenkäufer, die die Steuerbefreiung vom Vorbesitzer übernehmen.
Das Laden eines E-Autos mit einer Haushaltssteckdose kann bis zu 15 Stunden dauern. Eine Wallbox am Haus schafft das in 3 - 4 Stunden. Die Handwerkerleistungen für die Installation sind als haushaltsnahe Aufwendungen steuerbegünstigt.
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