Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

5.0.3 Zeile 5 Pflegeleistungen / Pflegegeld

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Das Entgelt für Pflegeleistungen eines Angehörigen (Pflegegeld) ist steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).

Je nach konkreter Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses führt das Pflegegeld zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus nichtselbständiger Arbeit, die im Rahmen des § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei sein können.

In einem  fremdüblich durchgeführten Arbeitsvertrag ist der Pflegelohn somit steuerfrei. Soweit die Pflegeleistungen im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft erbracht werden, sind die Einnahmen ohnehin nicht steuerbar. Die Vorschrift hat nur klarstellende Bedeutung.

  • Anspruch auf Pflegeleistungen

Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad zwischen 1-5 haben Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe) durch Pflegegeld (§ 64b SGB XII). Das Entgelt für Pflegeleistungen eines Angehörigen ist steuerfrei. 

Dies bedeutet: Wenn Sie Ihre Eltern pflegen, können diese dafür Pflegegeld beanspruchen. Leiten Ihre Eltern das Pflegegeld als Entschädigung für die Pflege an Sie weiter, sind diese Zahlungen bei Ihnen steuerfrei, wenn Sie Angehöriger sind. Das Pflegegeld ist aber auch dann steuerfrei, wenn Sie sich zur Übernahme der Pflege sittlich verpflichtet fühlen, ohne Angehöriger zu sein. Eine solche sittliche Pflicht kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Pflegeperson nur für einen Pflegebedürftigen tätig wird.

♦   Betreuerpauschale bis 3.000 € steuerfrei 

Einnahmen aus nebenberuflichen aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind bis zur Höhe von insgesamt 3 000 € im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG / Übungsleiter-Freibetrag) . Das gilt auch für die nebenberufliche Mitarbeit in Impf-Zentren oder in einem Krankenhaus.

Nebenberuflich gilt eine solche Tätigkeit, wenn sie – bezogen auf ein Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel des vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt. Aus Vereinfachungsgründen wird dies bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 14 Stunden als erfüllt angesehen.